Bauplatz voll erschlossen gekauft,ist aber nur teilerschl
Fragestellung
sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben vor ca. 20 Jahren einen Bauplatz voll erschlossen gekauft,was auch im notariellen Vertrag wie folgt festgehalten wurde:"der Kaufpreis gilt für das voll erschlossene Grundstück.Der Verkäufer bezahlt alle Kosten,die noch anfallen,so daß das Grundstück voll erschlossen ist."
Nun möchten wir dieses Grundstück verkaufen.(Es handelt sich um ein Eckgrundstück!)
Bei Nachfragen der Bank,die den Verkauf abwickeln soll,bei der betreffenden Gemeinde stellte sich nun heraus, das das Grundstück nur "teilerschlossen" ist,d.h. nur die eine! an das Gründstück grenzende Straße wurde gemacht/erneuert und dafür Anliegerkosten bezahlt.Die andere Seite(andere Strasse) wurde nicht saniert und wird nach Auskunkt der Rechnungstelle der Gemeinde auch nicht in nächster Zukunft saniert.Originalton:Wir wissen,das wir etwas tun müssen,aber wegen zwei! Anwohnern machen wir da nichts,da haben wir andere Strassen,die Schlaglöcher haben,die haben Vorrang,Es wird etwas passieren,ob das aber in 20 oder 30 Jahren ist,können wir nicht sagen...
Nun meine Frage: Gibt es eine Rechtsgrundlage, auf deren Basis der Vorbesitzer des Bauplatzes,der mir ja das Grundstück als voll erschlossen verkauft hat,in die Haftung genommen werden kann falls irgendwann Anliegerkosten für den neuen Besitzer zu zahlen sind?
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
um das Ergebnis vorweg zu nehmen:
Es wird nach Ihrer Schilderung keine Möglichkeit des neuen Eigentümers geben, gegen den Vorvorbesitzer Ansprüche durchzusetzen.
Der Grund ist darin zu sehen, dass diese vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen (=damaligen Käufer) und dem Voreigentümer (=damaliger Verkäufer) geschlossen worden ist.
In Falle eines weiteren Verkaufes gibt es vertragliche Vereinbarungen dann aber nur zwischen Ihnen und dem jetzigen Käufer.
Eine vertragliche Vereinbarung zwischen jetzigem Käufer und damaligen Verkäufer gibt es aber nicht.
Eine solche Haftung ist also nur dann möglich, wenn der damalige Verkäufer dieses nochmals ausdrücklich vertraglich bestätigt.
Bezüglich der Erschließungskosten ist es dann die Regelung im BauGB, dass hibnsichtlich dieser Kosten derjenige Schuldner ist, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des KostenbBescheides im Grundbuch steht (§ 134 BauGB). Und das würde dann der jetzige Käufer sein.
Auch der Satz: "Der Verkäufer bezahlt alle Kosten,die noch anfallen,so daß das Grundstück voll erschlossen ist." wird man nicht so auslegen können, dass dieses unabhängig von Ihrer Person ausschließlich grundstückbezogen ist.
Daher wird es keine Möglichkeit geben. Vielleicht nicht die erhoffte Antwort, aber die Rechtslage.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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