Bauplanänderung möglich?
Beantwortet von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
meine Tochter hat eine Wohnung gekauft, die ab Februar auf ein Bestandsobjekt aufgestockt wird. Sie möchte gerne, die normale Balkontüre, jetzt vor Baubeinn in eine Schiebetüre ändern. Die Dame, die von der Baufirma für die Planung der Elektroanschlüsse, die Bemusterung und die Sonderwünsche engagiert wurde sagt, dass dies eine bauliche Veränderung darstellt und nicht möglich ist.
Meine Frage lautet:
1.) Kann man vor Baubeginn eine Änderung der Balkontüre vornehmen?
Änderung von normaler Türe auf Shiebetüre?
2.) Die Kommunikation und die Zuverlässigkeit ist schon von Anfang an sehr schwierig. Die Dame sagt, sie wäre die einzige Ansprechpartnerin. Man kann weder mit dem Planer noch mit einem Bauleiter sprechen.
Muss man sich damit zufrieden geben oder kann man bei der Baufirma jemand anderen anfordern?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Gerda Rodriguez
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Ich denke, die Dame der Baufirma spricht die Regelung in dem Wohnungseigentumsgesetz an, § 22 WEG - Bauliche Veränderung ist jede über eine ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehende Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums in Abweichung vom Zustand bei der Entstehung oder nach Vornahme früherer zulässiger baulicher Veränderungen.
Nach dieser Definition gilt hier:
Nicht erfasst von § 22 Abs 1 sind jedoch bauliche Veränderungen, die sich ausschließlich auf den Bereich des Sondereigentums (= Wohnung) beschränken (OLG Düsseldorf WuM 1996, 441 - ), was ich hier aber leider nicht für gegeben erachte.
Eine Schiebetür statt einer normaler Tür ist mithin eine bauliche Veränderung, da sie das Gemeinschaftseigentum betrifft.
Relevant ist nur, ob der bauliche Ausgangszustand des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Umgestaltung im erzielten Ergebnis verändert wird.
Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
So sind Brüstungen, Decke, Bodenplatte sowie sonstige konstruktiv notwendige Teile, Balkontüren und die Isolierschicht zwingend Gemeinschaftseigentum.
Aber:
Ein einzelner Wohnungseigentümer hat gemäß § 22 Abs. 1 HS. 1 iVm HS. 2 einen Anspruch gegen die anderen Wohnungseigentümer, eine Maßnahme (Schiebtür statt normaler Tür) nach § 22 Abs .1 S. 1 im (Mehrheits-)Beschlusswege zu gestatten.
Das sollten Sie versuchen.
2.
Die Baufirma allgemein ist der richtige Ansprechpartner, was sich nicht allein auf die Dame beschränkt. Auch der Firmenvorstand etc. gehört dazu.
Auch an die können Sie sich wenden und von denen Auskunft etc. verlangen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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