Bauliche Veränderung WEG
Fragestellung
ich bin Wohnungeigentümerin in der WEG Karwendelstr. 1-6 im Großraum München.
Ich habe mich bewusst an Sie gewandt, weil hier eine individuelle
Rechtsauslegung eines im Wohnungseigentumsrecht bewanderten Juristen nötig
ist. Eine Pauschalauskunft nützt mir hier nicht viel.
Ich hätte ein paar Fragen in Bezug auf eine von mir geplante
Balkon-Überdachung, die ich gerne von Ihnen schriftlich beantwortet haben
möchte sofern Sie mir vorab bitte mitteilen, welches Honorar ich dafür
bezahlen muss.
Sachlage:
ich plane seit meinem Einzug 2010 eine Balkonüberdachung (3.Stock,(oberstes Geschoss, 4. Stock zurückversetzt); die Nachbarn links und
rechts neben mir haben beide Überdachungen) und habe dies bei der
Hausverwaltung schriftlich beantragt.
Wegen Verwalterwechsel und verschiedener Formalienfehler und
Missverständnisse konnte mein Antrag erst in der Sitzung in 11/2012
behandelt werden. Es waren 793,5 (MEA) Stimmanteile anwesend.
In einem TOP wurde bereits beschlossen, dass bauliche Veränderungen für die
WEG kostenfrei bleiben müssen, sonst würde die Genehmigung rückwirkend
entfallen.
Mein Antrag auf fachgerechtes Anbringen einer Teilglasüberdachung wurde
einstimmig (793,5 MEA) angenommen, jedoch darauf verwiesen, dass jemand
Einspruch erheben könnte und damit Gerichtskosten für die WEG entstehen
könnten.
Um dem zu begegnen, habe ich angeboten, dass der Widerspruch innerhalb vier
Wochen auch bei der Verwaltung vorgenommen werden kann.
Dies war auch dann der Fall, wodurch der Beschluss hinfällig war. Der
betreffende Eigentümer wohnt im anderen Hauseingang (Eingang und Sicht komplett anders ausgerichtet,
andere Häuserfront), hat nichts gegen mein Dach einzuwenden, wollte irgendein
Exempel statuieren.
Nun meine Fragen:
- Da es sich wohl um eine bauliche Änderung handelt (auf meinem Balkon war
bisher kein Dach) und keine Modernisierung, muss hier einstimmig zugestimmt
werden? Nach meinem Wissen aber nur von den betroffenen Wohnungseigentümern.
Aus meiner Sicht ist derjenige, der widersprochen hat, in keinster Weise
beeinträchtigt/betroffen, nachdem er weder im gleichen Hauseingang, noch auf
meiner Balkonseite wohnt ? Richtig?
- Auch den Punkt der Beeinträchtigung müsste man prüfen: Das Balkondach
würde aus dem gleichen Material wie das vorhandene Balkongeländer gefertigt,
nur gut die Hälfte des Balkons würde überdacht, es würde von einer Fachfirma
montiert und ein durchsichtiges Glas bekommen mit Regenrinne und Schneefang.
Von den vier obersten Balkonen im gleichen Stockwerk (gleiche Hausfront)
sind zwei überdacht. Somit würde das Aussehen architektonisch nicht
verändert, sondern angepasst. Eine Steigerung der Wartungs- oder
Reparaturkosten ist nicht zu erwarten, weil dies ja in dem vorgenannten
Beschluss bereits ausgeschlossen wird.
- Laut Teilungserklärung §15(8) können Miteigentümer mit einer
Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller - nicht nur der anwesenden -
Wohnungs- und Teileigentümer bauliche Verländerungen oder Verbesserungen des
Gemeinschaftseigentums beschließen, die über eine ordnungsgemäße
Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen.
Trifft das hier auf mein Balkondach zu? Grundsätzlich ist der Balkon
Sondereigentum (nichttragende Bestandteile), aber die Außenmauer (diese
müsste angebohrt werden) und das Geländer sind Gemeinschaftseigentum.
- Ebenso steht in §6(1), dass bauliche Veränderungen des
Gemeinschaftseigentums innerhalb der Sondereigentumseinheit nur mit
schriftlicher Zustimmen des Verwalters durchgeführt werden dürfen, dieser
aber zur Genehmigung verpflichtet ist, sofern kein Nachteil/Schaden für das
Gemeinschaftseigentum entsteht. Wenn das zutrifft, musste ich nicht einmal
einen Antrag an die WEG stellen?
- Ich habe mir absichtlich eine Wohnung mit großem Balkon gekauft, um diesen
auch zu nutzen (und zwar auch im Winter). Nun ist es aber so, dass ich den
Balkon mindestens drei Monate im Jahr nicht nutzen, nicht einmal betreten
kann, weil er komplett schneebedeckt und glatt ist.
Schneeräumen ist nicht möglich (kann ihn ja schlecht vom 3. Stock werfen).
Meine verlegten Holzfliesen und winterharten Tröge für Blumen sind nach zwei
Wintern unansehnlich und müssten weggeworfen werde. Ich habe also
erheblichen Schaden erlitten und habe Nutzungsausfall. Ist das relevant?
(Beweisfotos vorhanden)
- Sollte ich das Dach dennoch ohne Genehmigung bauen, reicht ein
Wohneigentümer, der Widerspruch einlegt, damit ich rückbauen muss?
- Ansprüche gegen bauliche Maßnahmen zu erheben, ist Sache der Eigentümer,
nicht der Hausverwaltung, d.h. die Eigentümer zusammen oder einer müsste
stellvertretend klagen?
- Das Urteil BGB 2.9.2000 AZ: VZBS8/99; NJW 2000, 3500 verstehe ich nicht
(bitte erklären und was das für mich bedeutet):
Ein Beschluss über die Genehmigung einer konkreten baulichen Veränderung ist
auch dann nicht nichtig, wenn von einer baulichen Veränderung tatsächlich
beeinträchtigter Wohnungseigentümer von der Mehrheit überstimmt wurde.
- Ebenso gibt es ein Urteil (BayObLG WE 1995, 126), dass eine
Beschlussanfechtung nichtig ist, wenn keine Nachteile entstehen??
Über eine zeitnahe Beantwortung der Fragen bzw. Beurteilung meiner
Möglichkeiten würde ich mich freuen.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Sie haben Recht mit Ihrer Annahme:
Bauliche Veränderungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen, können beschlossen order verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das gesetzlich bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist aber dann nicht erforderlich, sobald die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der eben bezeichneten Weise beeinträchtigt werden. Es darf nur von dem Eigentümer in solcher Weise von dem Eigentum Gebrauch gemacht werden, dass dadurch kein der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst, was ich hier – genau wie Sie – bei dem Wohnungseigentümer erst gar nicht erkennen kann.
Insofern sollten Sie den Wohnungseigentümer und die Hausverwaltung darauf hinweisen.
Nach meinem Dafürhalten ist also ein einstimmiger Beschluss - zur Feststellung und rein deklaratorisch - hinsichtlich der Teilglasüberdachung möglich, da schließlich dieses bisher kein Problem darstellte und nach meiner Meinung die Befürchtung, es könnten Kosten, auch vor Gericht, der Wohnungseigentümergesellschaft entstehen, von vornherein unbegründet war.
Weiteres ist nicht erforderlich.
2.
Sie sollten, falls dieses noch nicht geschehen ist, die Planunterlagen der Fachfirma, die die Teilglasüberdachung erstellen soll, der Hausverwaltung zur Einsicht vorlegen und dieses erörtern.
Angesichts Ihrer Schilderung der geplanten Veränderung sehe ich auch kein Grund, hier irgendwelche nennenswerte Beeinträchtigungen zu besorgen.
3.
Soweit hier notwendigerweise im Rahmen des Bauvorhabens Gemeinschaftseigentum auch nur teilweise betroffen ist, müsste darüber meines Erachtens beschlossen werden, soweit sich Beeinträchtigungen ergeben, s. o. Ob daneben auch Sondereigentum betroffen ist, ist insofern irrelevant, wenn nämlich zwingend auch Gemeinschaftseigentum, obgleich nur zu einem geringen Teil, zusätzlich betroffen ist – dieses ist allein ausschlaggebend.
Im Übrigen sind üblicherweise nach der Rechtsprechung Überdachungen und Glasfensterkonstruktionen bei der Verkleidung von Balkonen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums anzusehen, wobei jedoch die Teilungserklärung dazu Näheres regeln kann.
Nach dem Wohnungseigentümergesetz sind die konstruktiven Teile des Gebäudes zwingend Gegenstand des Gemeinschaftseigentums, was zudem für Balkone einschließlich Balkondecken und Balkonplatten einschließlich Isolierplatten gilt.
Vor diesem Hintergrund sehe ich durchaus eine Betroffenheit des Gemeinschaftseigentums, zumindest teilweise, so dass ein entsprechend Beschluss, wie er in der Teilungserklärung vorgesehen ist, notwendig ist, wenn Beeinträchtigungen vorhanden sind.
4.
Ein in der Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung enthaltenes Zustimmungserfordernis durch den Verwalter ist regelmäßig nur ein zusätzliches Erfordernis, das neben die Zustimmung der durch die Veränderung beeinträchtigten Eigentümer tritt.
Im Übrigen ist es zulässig, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart, dass über bauliche Veränderungen mit qualifizierter Mehrheit der "beeinträchtigten" Wohnungseigentümer beschlossen werden kann, wie es wohl hier vom Ansatz her der Fall ist. Die Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer zu baulichen Maßnahmen ist entbehrlich, bei denen durch die Veränderung kein wesentlicher Nachteil (siehe oben) erwächst. Es kommt dabei nicht auf das subjektive Empfinden des beeinträchtigten Wohnungseigentümer an, sondern ob sich dieser nach der Verkehrsanschauung in der betreffenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
Insofern haben Sie einen Anspruch auf Errichtung der Teilüberdachung.
Ein Antrag ist zwar nicht zu stellen, jedoch sollte dieses mit dem Verwalter bzw. der Hausverwaltung insgesamt abgeklärt werden und auch im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung (oder im Umlaufverfahren) entsprechend erörtert werden.
5.
Das Problem hinsichtlich eines Schadens- bzw. Nutzungsersatzes liegt aller Voraussicht nach darin, dass Sie den damaligen Beschluss binnen Monatsfrist vor dem Amtsgericht hätten anfechten müssen. Ansonsten entfaltet dieser entsprechende Wirksamkeit, wenn Sie dieses unterlassen haben.
Ich halte daher die Durchsetzung eines solchen Anspruches für schwierig. Denn insofern ist leider jedes Rechtsmittel auszunutzen, was Ihnen zur Verfügung steht und das Wohnungseigentümergesetz sieht hier strenge Fristen und Voraussetzungen vor, so dass nach meiner ersten Meinung hier Nutzungsausfall leider nicht verlangt werden kann.
6.
In der Tat müsste vor einer Errichtung der Teilüberdachung dieses im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft geklärt sein (und darüber zumindest ein feststellender Beschluss gefasst werden, der auch nicht binnen der Monatsfrist angefochten wird), um sicher sein zu können, dass hier gebaut werden kann.
Ich würde daher dieses Verfahren angehen und dessen Beendigung entsprechend abwarten, um sicher zu sein, dass Ihnen im Nachhinein ein Rückbau nicht droht.
Im Übrigen sollten Sie sicherheitshalber auch mit dem örtlichen Bauamt Kontakt aufnehmen, um sicher zu gehen, dass auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht dieses zulässig ist. Ich nehme zwar an, dass die anderen (Teil-)Glasüberdachungen bzw. sonstigsten Überdachungen in baurechtlicher Hinsicht zulässig errichtet worden sind, wäre dieses aber nicht der Fall, dann müssten diese und Ihre bauliche Veränderung beseitigt werden, was zusätzlich Kosten auslösen würde.
7.
Es gibt unterschiedliche Konstellationen, wer hier für wen klagen kann, was diese bauliche Veränderung bzw. den Widerspruch dagegen betrifft. So kann zum Beispiel der Verwalter in Prozessstandschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft handeln und klagen, auch einzelne Wohnungseigentümer in Prozessstandschaft für diese Wohnungseigentümergemeinschaft, wobei auch der Fall denkbar wäre, dass ein einzelner klagt.
Letztlich geht es darum, all dieses zu vermeiden.
8.
Zunächst geht es bei dem von Ihnen erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs um eine Begründung eines Sondernutzungsrechts, was hier nicht relevant ist. Andererseits geht es aber auch in der Tat um bauliche Veränderungen und diesbezügliche Beschlüsse. Letztlich handelt es sich es dabei hier meines Erachtens nach aber um (noch) nicht relevante Fälle, dass nämlich ein Beschluss bei absoluter Beschlussunzuständigkeit (und dieses betrifft ein Sondernutzungsrecht, was nicht durch Beschluss, sondern nur durch Vereinbarung gefasst werden kann) nichtig und nicht nur anfechtbar ist. Darum geht es hier nicht.
Auch geht es nicht um den Leitsatz zu Ziff. 5, wonach ein Beschluss nur anfechtbar ist, der eine nicht mehr ordnungsmäßige Maßnahme zum Inhalt hat. Dabei geht es um die Einhaltung des Spielraums, der der Wohnungseigentümergemeinschaft bei baulichen Veränderungen zusteht und ob diese sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltungs- und Benutzungsregelung befinden. Dieses ist hier aller Voraussicht nach nicht weiter relevant.
9.
Beschlüsse, sind dann nichtig, unter anderem, wenn sie Maßnahmen betreffen, für den ein Beschluss weder erforderlich noch ausreichend ist.
Leider konnte ich das von Ihnen genannte Urteil nicht in Gänze auffinden bzw. nur im Rahmen einer Kommentierung. Ich schlage vor, dass Sie mir Ihre Verständnisfrage noch einmal näher schildern, dann kann ich Ihnen im Wege der kostenlos möglichen Nachfragefunktion darauf antworten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort.
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Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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1. Warum sind die Befürchtungen auf Entstehung von Kosten für die WEG von vornherein unbegründet (ein Beeinträchtigter hätte doch vor Gericht Widerspruch einlegen können)?
2. Ein einstimmiger Beschluss ist also möglich. Den einstimmigen Beschluss habe ich doch schon (siehe Anhang Protokoll) Lediglich der Widerspruch war nicht wirksam und damit der Beschluss gültig - richtig?
Und wie Sie aus der Teilungserklärung gedeutet haben, reicht ja sogar der qualifizierte Mehrheit (siehe Anhang), also ist der Beschluss sowieso gültig, auch wenn der einzelen Widerspruch anerkannt würde - richtig?
3. Ich würde nun die Hausverwaltung darüber informieren und die Fachfirma, deren Angebot ich vorgelegt hatte, beauftragen. Den Eigentümer, der widersprochen hat möchte ich nicht informieren (das kann ja die Hausverwaltung tun), möchte auch ungern erneut beantragen und die nächste Sitzung abwarten.
4. Ich muss also keinen Widerspruch der ggf. Beeinträchtigten fürchten (sie hatten ja alle zugestimmt bzw. waren per Vollmacht vertreten oder haben das Protokoll erhalten und innerhalb vier Wochen nicht widersprochen).
Vielen Dank einstweilen
Sylvia Enzner
Da keiner betroffen war und ist, können Kosten nicht gegen die WEG berechtigterweise geltend gemacht werden. Das meinte ich.
2. Richtig, Sie haben weiterhin einen Anspruch auf die Errichtung, denn ein Widerspruch ohne Berechtigung, kann diesen nicht aufheben. Dieses sollten Sie der Hausverwaltung mitteilen.
3.
Gehen Sie also derart vor. Macht die Hausverwaltung aber nicht mit, sollten Sie ggf. einen Anwalt Ihrer Wahl einschalten.
Vorher würde ich nicht auf eigenes Risikos dieses unternehmen. Nach meiner Prüfung sind die Erfolgsaussichten aber auf den ersten Blick als gut zu bewerten.