Bauleistungen § 13 b UStG bei ausländischen EU-Firmen
Fragestellung
Die X-GmbH betreibt ein Bauunternehmen in Deutschland (D).
Die Y-Bau LTD hat ihren Firmensitz in Großbritanien. Nun möchte X an die Y LTD Bauaufträge in D vergeben (Subunternehmer).
Aus den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass Y keine Niederlassung in D hat und somit keine steuerliche Registrierung (Freistellungsbescheinigung etc.).
Worauf, bzw. welche Unterlagen sollte X von Y anfordern, damit das FA in D alle Betriebsausgaben ( hinsichtlich des Subunternehmers Y) von D anerkennt und umsatzsteuerlich alles korrekt abgerechnet wird .
Bitte um ausführliche Ausführung, auch was die Unterlagen betrifft.
Vielen Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
in diesem Fall (eines britischen Bauunternehmers) muss folgendes dem Finanzamt vorgelegt werden:
- ein Antrag gemäß den vom Bundesfinanzministerium entwickelten Fragebogen (deutsche Version / englische Version) beifügen
- eine Bescheinigung seiner Steuerbehörde vorzulegen, in welcher die steuerliche Erfassung im ausländischen Heimatstaat bestätigt wird. Der Nachweis muss auf einem amtlichen Vordruck erfolgen und in deutscher Sprache ausgefüllt sein,
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2017-06-02-vordruckmuster-fuer-den-nachweis-der-eintragung-als-steuerpflichtiger.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- zudem muss das ausländische Unternehmen einen inländischen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der zur Entgegennahme des Schriftverkehrs mit dem Finanzamt – insbesondere zur Entgegennahme der Freistellungsbescheinigung bzw. eines eventuellen Widerrufes / einer Rücknahme ermächtigt ist.
Für Unternehmen aus Großbritanien ist das Finanzamt Hannover-Nord zuständig. Vom Finanzamt werden dann durch einen Fragebogen die erforderlichen Angaben ermittelt. Einen Link finden Sie hier: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=F482F39CF80C78A8E5B7
Die Freistellungsbescheinigung gilt maximal für 3 Jahren ab dem Tag der Ausstellung. Das Finanzamt kann einen kürzeren Zeitraum bestimmen, wenn dies nach den Umständen zweckmäßig erscheint. Im Umfang kann die Bescheinigung auf bestimmte Aufträge oder Projekte beschränkt werden – i.d.R. wird in diesem Fall die Vorlage des Werkvertrages verlangt.
Bei den ausländischen Bauunternehmern ist die Bescheinigung nur für eine vorübergehende Tätigkeit im Inland erteilt, in der Regel nur eine auftragsbezogene Bescheinigung.
Nach Erhalt der Freistellungsbescheinigung (ggf. für diesen Auftrag) können Sie auf den Einbehalt der Bauabzugssteuer verzichten.
Somit muss:
- von der ausländischen Steuerbehörde die steuerliche Ansässigkeit bestätigt werden,
- der Fragebogen zur Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung ausgefüllt werden.
Für Zwecke der Umsatzbesteuerung sind Rechnungen jeweils ohne Umsatzsteuer und mit Hinweis auf das Reverse-Charge Verfahren auszustellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfrage stehe ich Ihnen gerne per Kommentarfunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine Nachfrage habe ich: Wenn bereits Rechnungen gestellt sind, ohne die von Ihnen erwähnten Bescheinigungen, muss dann jetzt auf diese Summen nachträglich an das Finanzamt Hannover-Nord die Bauabzugssteuer abgeführt werden, wenn ja, von Y Ltd. ist keine Steuernummer vorhanden ?
würde gerne meine Bewertung abgeben. Doch ist meine Nachfrage vom 15.04.2020 noch nicht beantwortet. Siehe oben.
Vielen Dank.
Lediglich wenn die Summe der Bauleistungen (im gesamten Kalenderjahr) dieses Unternehmers an Sie 5.000 € nicht übersteigt, könnte darauf verzichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff