Bahncard 100 bei Kündigung
Fragestellung
Ich habe per 15.2. eine Bahncard 100 für 3952 Euro bestellt in Abstimmung mit meinem AG und diese als Privatkarte bestellt mit der Massgabe, daß ich sie später über eine Reisekostenabrechnung einreichen kann. Ich habe nun mein Arbeitsverhältnis zum 15.4. gekündigt. Der Arbeitgeber möchte nun die Bahncard nicht mehr erstatten bzw nur die 2 Monate anteilig (also 2x 329,33 Euro) . Den Rest müsste ich entweder komplett selbst tragen oder aber der Arbeitgeber würde diesen als geldwerten Vorteil versteuern. Was wäre steuerlich am günstigsten?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können Sie als Arbeitnehmer die tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Das gilt auch bei Nutzung der 1. Klasse. Die Aufwendungen müssen durch entsprechende Belege nachgewiesen werden oder anders glaubhaft gemacht werden.
Die Aufwendungen für eine BahnCard können ungeachtet der privaten Nutzungsmöglichkeit abzugsfähige Reisekosten darstellen. Entscheidend ist, dass durch die BahnCard im Ergebnis insgesamt geringere Werbungskosten entstehen, als dies beim normalen Bahntarif für die Reisetätigkeiten des betreffenden Jahres der Fall wäre. Führt die Kostenersparnis nicht zur vollständigen Amortisation der Kosten für die BahnCard 100, ist ein teilweiser Werbungskostenabzug möglich. Anstelle einer quotalen Aufteilung (Nutzung zu dienstlichen Zwecken im Verhältnis zur Gesamtnutzung) kann die Höhe des zulässigen Werbungskostenabzugs anhand der ersparten Kosten für Einzelfahrscheine der mit der Bahncard durchgeführten dienstlichen Fahrten berechnet werden. (vgl. Hartmann, HI7258818, Stand: 24.09.2019).
Somit wäre ein Abzug als Werbungskosten privat nur dann sinnvoll, wenn Sie auch nach dem 15.04. für einen neuen Arbeitgeber die Bahncard weiterhin intensiv nutzen. Entsprechende Nachweise (Aufschreibungen, Reisekostenabrechnung etc.) wären bereitzuhalten, um dem Finanzamt gegenüber einen Nachweis führen zu können.
Wenn Sie die Bahncard weniger Nutzen, als Kostenersparnis eintritt (siehe oben), dann wären die Kosten in einen privaten und einen beruflichen Anteil aufzuteilen.
Eine Kompletterstattung mit Versteuerung als geldwerter Vorteil ist insofern wahrscheinlich die günstigste Variante.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Einkommensteuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen