Bahncard 100 1./2. Klasse für Dienstreisen
Beantwortet von Steuerberater Björn Balluff in unter 1 Stunde
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe einen Arbeitsvertrag mit HomeOffice. Als Berater wird die Arbeit zum weitgehend überwiegenden Teil beim Kunden vor Ort erbracht. Dienstreisen durch Deutschland sind an der Tagesordnung.
Der Arbeitgeber stellt eine Bahncard 100 2. Klasse. Die Fahrten in der 2. Klasse strengen mich sehr an. Für meinen Körper sind die Sitzplätze sehr eng und die Züge sind zu meinen Reisezeiten meist übervoll.
Ich möchte anbieten, für die Differenz von ca. 2.400,- zzgl. MwSt auf Gehalt zu verzichten.
Welche Arten der Steuerlichen Behandlung sind hier denkbar?
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
es bietet sich ein Zuschuss durch den Arbeitgeber an, der steuerfrei als Reisekostenerstattung behandelt werden kann. Dies wäre theoretisch auch für den Grundpreis möglich (2. Klasse). Dazu müsste in Form von Reiseberichten o. ä. der Nachweis der beruflichen Nutzung erbracht werden. Das Verbot der privaten Nutzung ist mit dem Arbeitgeber entsprechend zu vereinbaren.
Alternativ ist es möglich, eine Gehaltsumwandlung für die Zukunft zu vereinbaren. Sie würden auf einen bestimmten Betrag Ihres Gehalts gegen Gewährung des Sachlohns "Bahncard Zuschlag 1. Klasse" verzichten. Dies ist ja auch die Variante, die Sie anstreben.
Je nachdem, ob die ausschließliche berufliche Verwendung nachgewiesen werden kann (u.a. durch das Verbot der privaten Nutzung bzw. Reiseberichte) oder dies nicht möglich ist, kann der Bahncard-Zuschuss steuerfrei gewährt werden oder muss durch den Arbeitgeber besteuert werden.
Die Gehaltsumwandlung scheint mir am ehesten mit Ihrem Arbeitgeber ein realistischer Weg zu sein, da Sie dann nur auf einen Teil Ihres schon bestehenden Gehaltsanspruchs verzichten.
In jedem Fall sollte durch klare rechtliche Vereinbarung die Nutzung der Bahncard auf die berufliche Nutzung eingeschränkt werden, sodass die steuerfreie Gewährung möglich ist. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Bahncard ausschließlich für Dienstreisen verwendet wird und nicht etwas für Privatfahrten oder zu Fahrten zur Tätigkeitsstätte (die Sie nach dem Sachverhalt nicht haben - da nur Home Office Arbeitsplatz).
Die Finanzverwaltung akzeptiert eine Steuerbefreiung, wenn die theoretischen Kosten der tatsächlichen Dienstreisen, den Kaufpreis für die Bahncard übersteigen. In diesem Maße wie auch Dienstreisekosten angefallen wären, würde die Steuerbefreiung akzeptiert werden. Ohne die Dokumentation der tatsächlichen Dienstreisen nebst theoretischer Dienstreisekosten ist die optimale Lösung der steuerbefreiten Gewährung der Bahncard nicht möglich (vgl. OFD Berlin v. 21.12.2004).
Vielleicht könnten Sie mir etwas dazu erläutern, wie Ihr Arbeitgeber bislang die Versteuerung der Bahncard, 2. Klasse berücksichtigt hat. Danach könnte das weitere Vorgehen ausgearbeitet werden. Anhand dieser Details könnte ich Ihnen dann einen Vorschlag unterbreiten, der auch durch Ihren Arbeitgeber akzeptiert werden würde.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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Die Antworten sollten mir bei Verhandlungen mit meinem AG Argumente liefern. Dank der fundierten Antworten mit Quellenangabe (Urteil) war ich in einer ausgezeichneten Verhandlungsposition.
Antwort des Experten: Vielen Dank für Ihre Bewertung. Es freut mich sehr, dass ich Ihnen so gut weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
vom Arbeitnehmer geleistete Zuzahlungen mindern den ggf. vorhandenen geldwerten Vorteil. Dieses Prinzip aus der Versteuerung eines Dienstwagen kann ich auch im Hinblick auf eine Bahncard bestätigen.
Zur Bahncard selbst und deren steuerlicher Behandlung (OFD Berlin v. 21.12.2004):
Wenn Sie eine eigene Bahncard 100 verwenden und dann im Gegenzug der Arbeitgeber die eingesparten Reisekosten, die anderenfalls entstanden wären, erstattet,
ist dies steuerfrei. Weil Sie keine 1. Tätigkeitsstätte haben (Home Office), sind sämtliche Fahrten, ob zur Firma oder zu den Kunden, Dienstreisen. Aufwendungen für Dienstreisen können steuerfrei erstattet werden.
Dementsprechend wäre der Zuschuss des Arbeitgebers zur Bahncard 100 (1. Klasse) dann steuerfrei möglich, wenn die anderenfalls für die Dienstreisen enstehenden Kosten den Preis für die Bahncard erreichen. Bei Benutzung eines öffentl. Verkehrsmittels können die tatsächl. Kosten stfrei erstattet werden. Dabei sind dem ArbN gewährte Ermäßigungen (Bahn-Card, die auch privat genutzt werden kann) oder aufgrund eines Rahmenvertrages gezahlte (Firmen-)Rabatte steuermindernd zu berücksichtigen.
Wenn es üblich aufgrund der Position ist, dass nur die Kosten für die Benutzung der 2. Klasse erstattet werden, sollte der Arbeitgeber hier auch von den Aufwendungen aufgrund der 2. Klasse ausgehen:
Dienstreisekosten 5.400,--
./. Bahncard 5.400,--
= 0,-- geldwerter Vorteil
Sollten die eingesparten Dienstreisekosten, d.h. nach 2. Klasse unter den Anschaffungskosten der Bahncard liegen, würde ein geldwerter Vorteil entstehen. Eine pauschale Ermittlung des Vorteils gibt es nicht.
Der Arbeitgeber könnte allenfalls aufgrund geschätzter Dienstreisekosten 2. Klasse den geldwerten Vorteil ermitteln.
Die Differenz (falls eingesparte Kosten zu niedrig) müsste nachversteuert werden.
Wenn Sie etwas zur BC 100, 1. Klasse dazuzahlen, würde dies den geldwerten Vorteil mindern.
Beispiel:
Bahncard 100, 1. Klasse 5.400,--
./.
eingesparte
Kosten 2. Klasse 2.800,--
./. Zuzahlung 2.600,--
= geldwerter Vorteil 0,--
Es wird der Betrag mindernd berücksichtigt, der gezahlt wird. Somit ist dies vor Steuern zu versteuern. Es ist jedoch der Bruttobetrag (inkl. MwSt.).
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff