BAföG Vermögen
Fragestellung
Guten Morgen,
ich habe eine Frage zum Sozialrecht, genauer zum BAföG und orientiere mich dabei an einer Frage mit fast ähnlichem Wortlaut, die Sie bereits beantwortet haben:
Beim Beantragen des BAföGs muss man selbstverständlich die eigenen Vermögensverhältnisse angeben, wobei es für das eigene Kapitalvermögen einen zugestandenen Freibetrag von 5200 € gibt. Alles was über diese Summe hinausgeht wird angerechnet.
Nun verfügte ich im Oktober 2013 bei der Antragsstellung über ein Vermögen von ca.8000€ in Form von Fonds. Diese Fonds habe ich zum Zeitpunkt der Antragsstellung und auch davor bei den Anträgen nicht nicht angegeben. Zudem habe ich fondsgebunde Versicherungen für die Altersvorsorge abgeschlossen gehabt und nie angeben (ca 3000€). Zählen die auch als Vermögen? In den Unterlagen sollen zwar alle Wertpapiere angegeben werden, aber ich zählte hierzu nicht die Fonds. Nun ist es auch so, dass ich zum Zeitpunkt der Antragsstellung und bis heute allerdings Schulden in Höhe von ca. 3000 € habe. Diese hätte ich zwar angeben können, was ich jedoch nicht tat, weil ich dachte, das diese Studiumabschlusshilfe nicht anrechenbar ist. Ich nahm Sie aufgrund einer chronischen Krankheit und anderer Studienverzogerungen auf, ohne in diesem Zeitraum von 1 Semester Bafög zu beziehen. Aktuell zahle ich sie bereits seit mehreren Monaten mit mtl.105€ zurück. Ansonsten habe ich bislang noch ein kfw-Studienbeitragsdarlehen, beim dem für mich pro Semester die Studiengebühren in Höhe von 500€ an die uni überwiesen werden (stand ca 7500€ Schulden). Das Besparen der Fonds mit einem Sparplan geschah ab ca 2009 monatlich um die Studiengebühren und das Bafög zurückzahlen zu können. Nun übersteigt zwar die Gesamtsumme von11000€ den Freibetrag von 5200€ um 5800€ aber ich dachte, das die weitaus höheren Schulden (isgesamt ca 10500) mich unter diese Grenze bringen könnten.
Meine Frage: Kann ich diese Fonds, fondgebundene Altersvorsorge und auch Schulden nachträglich irgendwie angeben oder geltend machen? Wie erkläre ich woher die Fonds kommen und warum ich sie nicht schon eher angegeben habe? Ich habe Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen und einer großen Rückzahlung. Zudem bin ich seit mehren Jaahren Vollwaise.Natürlich kann ich schriftlich nachweisen, dass ich zum Zeitpunkt der Antragstellung diese Schulden bzw Fonds hatte, aber wie verhält es sich mit den Fonds die ich schon langer monatlich bespare? Soll ich die rückwirkend angeben oder nur für den aktuellen Bewilligungszeitraum? Ich bin aktuell im letzten Mastersemester und am Ende der Bafög-Höchstdauer angekommen.Ich studiere auf Lehramt und möchte mich nicht strafbar machen. Bislang wurde noch kein Datenabgleich vorgenommen und ein Schreiben habe ich diesbezüglich auch noch nicht erhalten.Andersrum kann das BAföG-Amt ja auch noch Jahre später Rückforderungen anstellen.....
Also...es wäre trotz der komplexen Sachlage wunderbar, wenn Sie mir helfen könnten.
Vielen Dank schonmal für die Beantwortung und beste Grüße,
ein student
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Entscheidend ist das Vermögen ZUM ZEITPUNKT der Antragstellung. Vorherige oder spätere Schwankungen sollen nicht berücksichtigt werden.
Zum Vermögen gehören auch die von Ihnen genannten Fonds.
Auch Anlageformen, die in der Regel erst in Jahren ausgezahlt werden, gehören zum Vermögen. Eine Ausnahme besteht nur für solche Absicherungen, die nicht ausschließlich auf Verrentung / spätere Auszahlung ausgerichtet ist (z.B. Risikolebensversicherung). Solche Ausnahmen können gemäß § 29 Abs. 3 BAföG von der Anrechnung freigestellt werden.
Also hätten die Fonds genannt werden müssen.
Natürlich hätten ebenso die Schulden genannt werden können. Diese Nachbenennung ist zwar noch möglich, aber auch hier gilt, dass ein Verwertungshindernis bestehen wird, da Sie die Kenntnis vom Vorhandensein der Schulden hatten.
Geben Sie nun wahrheitsgemäß die bei der Antragstellung vorhandenen Vermögenswerte an, werden (und sollten) Sie ebenso wahrheitsgemäß erklären, wie es zu diesem Missverständnis gekommen ist.
Denn falsche Angaben können bei einem zulässigen Datenabgleich immer „auffliegen“ und ein Strafverfahren ist dann gewiss.
Um eine mögliche Strafe abzumildern, sind daher wahrheitsgemäße Angaben dringend notwendig.
Auch bei den aktuellen Bewilligungen sind die Angaben zu machen, da sich die Anrechnung wiederholen wird.
Gerade in Hinblick auf den beabsichtigten Abschluss, sollten Sie daher vor einem möglichen Datenabgleich unverzüglich diese Angaben nachholen.
Bei Nachfragen melden Sie sich bitte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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danke für die recht schnelle Antwort. Einige wesentliche Fragen habe ich aber noch. So ist mir unklar wie ich mich jetzt ganz genau verhalten soll. Soll ich für den kompletten Fondbesparungszeitraum und für die Besparung der Altersvorsorge(von 2009 bis heute) mich erklären und dann wird das Bafög rückwirkend gekürzt oder soll ich erst ab und für den (letzten) Bewilligungszeitraum die Fonds rückwirkend angeben? Oder muss ich im Verlauf gucken, ab wann diese Produkte zusammen den Wert von 5200€ überschritten hatten und ab dem dortigrn bwz die fonds angeben?
Außerdem habe ich den Sachverhalt so verstanden, das ich bei meiner depotführenden Bank einen Freistellungsauftrag stellen kann. Sollte ich einen solchen nicht unterzeichnet haben, so ist doch eine Weiterleitung an das Bafög-Amt ungewiss? Kann ich das Ganze dann nicht aussitzen?
Als letzten Punkt würde ich noch freundlicherweise wissen wollen, ob trotz der Verwertungskenntnis die Schulden gegengerechnet werden und damit den Rückzahlungsbetrag schmälern und wie hoch wohl ungefähr Zuletztgenannter sein wird?
Können Sie mir zudem mitteilen, ob eine direkt anwaltliche Vertretung durch Sie möglich ist?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit vielen Grüßen,
Der Student
bei jeder Antragstellung ist immer das Vermögen zu diesem Zeitpunkt anzugeben.
Wenn Sie nun also einen neuen Antrag stellen, ist auch das JETZIGE Vermögen anzugeben.
Dabei werden Sie natürlich auch die Angaben zu den alten Anträgen richtigstellen müssen und ich gehe davon aus, dass es dann zu einer Rückforderung kommt. Es werden dann die jeweiligen Werte zu berechnen sein, immer bezogen auf die Antragstellung.
Das ist sicherlich finanziell äußerst bedauerlich für Sie; aber die Gesetzeslage kann ich nicht ändern.
Wenn Sie es verschweigen, begehen Sie eine Straftat, so dass ich dazu sicherlich nicht raten kann.
Sollte das Verwertungshindernis vorliegen (und derzeit kann ich nicht erkennen, welcher Umstand dagegen sprechen sollte), kann nicht gegengerechnet werden. Bedauerlich für Sie, aber nach der Gesetzeslage kann ich Ihnen wenig Hoffnung machen.
Sicherlich ist eine anwaltliche Vertretung durch uns möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
ich habe heute in Ihrer Anwaltskanzelei angerufen und melde mich morgen noch einmal telefonisch. Viel grüße und Danke!MFG