Baden-Württemberg Förderprogramm "Kleine Wasserkraft"
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
das Land Baden Württemberg hat 2014 auf ihrern Internetseiten das Förderprogramm "kleine Wasserkraft" vorgestellt. Laut Förderrichtlinien waren wir mit unserer Wasserkraftanlage antragsberechtigt. Wir haben die Antragsunterlagen inklusive des geforderten Gutachten eines Wirtschaftsprüfers und zur Erläuterung unseres Vorhabnes die Zusammenfassung der erstellten technischen Konzepte fristgerecht eingereicht. Kosten Gutachten und Berater für technisches Konzept ca. 5k€.
Nach einigen Monaten wurde uns auf Nachfrage bei der zuständigen Behörde mitgeteilt, dass das Förderprogramm derzeit ruht.
Als Anfang diesen Jahres auf den Sieten des Umweltministeriums BW das "neue" Förderprogramm "Kleine Wasserkraft" vorgestellt wurde, haben wir wieder bei den zuständigen Behörden nachgefragt und erfahren, dass irgendwelche rechtlichen Fragen zum Ruhen des Programms führten und diese jetzt geklärt seien. Die Neuauflage des Förderprogramms würde sogar Altanträge berücksichtigen, doch leider ist unser Antrag aufgrund der geänderten Förderrichtlinien jetzt nicht mehr antragsberechtigt.
Meine Frage:
Besteht für uns als Antragssteller ein möglicher Rechtsanspruch auf Erstattung der Auslagen für die einzureichenden Ausschreibungsunterlagen, wenn nach dem Stichtag für die Antragsstellung das Förderprogramm zunächst ruhte, um nach einigen Monaten in gleicher Form wieder aufgelegt zu werden, wobei Altanträge berücksichtigt werden sollen, die geänderten Parameter der Förderrichtlinien aber eine weitere Teilnahme von uns am Bewerbungsverfahren ausschließt?
Ich habe den durch diese Plattform generierten Betrag für das Angebot übernommen. Mir ist bewusst, dass eine kompetente Beratung deutlich höher bewertet ist und möglicherweise vor dem nächsten Schritte diskutiert werden kann.
Mit freundlichem Gruß,
T. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
In Ihrem Fall dürfte sich lediglich ein Anspruch auf Schadenersatz aus einer Amtspflichtverletzung ergeben, sofern es sich hier um eine öffentliche Förderung handelt.
Andernfalls wäre möglicherweise an einen Schadensersatzanspruch in zivilrechtlicher Hinsicht zu denken, wenn es sich um einen privatrechtliche Institution handelt, die die Förderanträge vergibt.
Ich gehe zunächst von ersterem Fall aus, als dass das Land Baden-Württemberg nach Ihren Informationen hier die entsprechenden Förderrichtlinien erlassen hat und auch veröffentlicht hat.
Sodann bedarf es der Voraussetzung, dass eine Amtspflicht des Landes verletzt worden ist, die darin liegen könnte, dass falsche Angaben auf der Internetseite oder den Förderrichtlinien gemacht wurden.
Dies müsste von Ihnen nachgewiesen werden.
Liegt eine Amtspflichtverletzung vor müssten Sie sodann weiter vortragen, dass Sie alleine aufgrund dieser falschen Angaben die Förderung beantragt haben und hierfür die entsprechenden Kosten aufgewandt haben.
Diese Aufwendungen müssten kausal auf die fehlerhaften Angaben geschehen sein, was ebenfalls durch Sie nachzuweisen ist.
Gleichzeitig dürfte es auch hier auf die entsprechenden Zeitpunkte ankommen. Sie müssten sich als Antragsteller darauf verlassen haben, dass die Informationen zur Antragstellung richtig sind und das Förderprogramm auch im Hinblick auf Ihre zeitgerechte Antragstellung noch fortbesteht. Grundlage eines entsprechend Schadenersatzanspruches wäre also der Punkt, so wie ich Ihre Darstellungen verstanden habe, dass es ein Förderprogramm war, bezüglich dessen Sie sich erkundigt haben, um dann die Förderleistungen zu erfüllen, ein Gutachten in Auftrag gegeben haben und dann noch innerhalb der Förderzeitzeit und Antragstellung hier dieses Förderprogramm zum Ruhen gebracht wurde.
Damit dürfte ein Verstoß auch in das Vertrauen auf das Förderprogramm und insofern könnte hier eine Amtspflichtverletzung vorgenommen werden, als dass die ursprünglichen Zeiträume nicht eingehalten worden sind, sofern auf eine mögliche Veränderung der Zeiträume nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden ist. Ist Ihnen sodann auch mitgeteilt worden, dass nach Wiederaufleben des Förderprogramms Altanträge berücksichtigt worden sind und Sie haben erst danach eine Begutachtung beauftragt, so wäre eine Pflichtverletzung dann gegeben, wenn Ihnen nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass das möglicherweise gefördert Begehren nicht mehr unter die Richtlinie fällt.
Allerdings dürfte es durchaus schwierig sein, hier die entsprechenden Ansprüche geltend zu machen, man müsste hier noch genauer in die Materie einsteigen, zu welchen Zeitpunkten Sie über welche Informationen verfügten und zu welchem Zeitpunkt diese Informationen durch die Gegenseite bekannt gemacht worden sind und insbesondere welche Informationen und Auskünfte durch die Gegenseite Ihnen gegenüber erteilt worden sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bis hierhin eine vorläufige Bewertung und Antwort auf Ihre Frage geben konnte und stehe Ihnen jederzeit gerne weiterhin zur Verfügung.
Eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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