Backhaus in Nachbars Garten in Oberbayern
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Nachbar hat uns ein Backhaus mit Grill (H 2,76 m, L 2,44 m, B 2,40 m) an die Grenze zu unserem Grundstück gebaut, Entfernung ca. 80 cm zur Grundstücksgrenze von der Dachkante u. ca. 110 cm von der Mauerkante), ein schönes Backhaus aus Stein mit einem Dach und einem Kamin.
Darf er dieses Backhaus so nah an unser Grundstück bauen, bzw. darf er es betreiben, wenn der Rauch in unsere Wohnräume dringt und in unsere Ruhezone im Garten?
Was kann man hier machen?
Ich bedanke mich für Ihre Unterstützung!
MfG
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Zu beachten wäre hier die Abstandsregelung in Art. 6 Bayerische Bauordnung.
Der Mindestabstand beträgt danach grundsätzlich 3 Meter.
Nach Art. 6 Absatz 9 Ziffer 1 sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden,u.a. zulässig
Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, bei einer Länge der Grundstücksgrenze von mehr als 42 m darüber hinaus freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 5 m.
Bei dem Backhaus handelt es sich entweder um ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume oder um eine Feuerstätte mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3m.
Ein Verstoß gegen die Abstandsregelung der Bayerischen Bauordnung lässt sich insoweit leider nicht feststellen.
Eine ganz andere Frage ist die Belästigung durch Geruchsimmissionen bzw. Rauch, der durchs Grillen verursacht wird.
Wenn nicht übermäßig Rauch erzeugt wird, ist gelegentliches Grillen im Garten zu tolerieren. Befände sich das Backhaus bspw. unmittelbar vor Ihrem Schlafzimmer, so könnte das Gebot der Rücksichtnahme einen Beseitigungsanspruch begründen.
Die Frage, ob Geruchsbelästigung wesentlich sind, kann nach den Grenzwerten der TA-Luft beurteilt werden. Geruchsbelästigungen sind danach regelmäßig wesentlich, wenn die in dem Regelwerk abgebildeten Grenzwerte überschritten werden. Hier steckt aber auch der Teufel leider stets im Detail.
Im Zweifel wäre an ein Schlichtungsverfahren zu denken. Eine Eskalation in Richtung eines Rechtsstreits dürfte aber niemanden nützen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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