Automatischer Informationsaustausch von Deutschland in die Schweiz
Beantwortet
Fragestellung
Werden die deutschen Steuerbehörden Daten aus anderen EU Staaten in die Schweiz weiterleiten?
Ein Konto befindet sich in Belgien, als Wohnsitz des Inhabers ist eine Adresse in Deutschland registriert, der steuerliche Wohnsitz liegt aber mittlerweile in der Schweiz. Dem deutschen Finanzamt ist die Schweizer Anschrift bekannt.
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Antwort des Experten
Sehr geehrte(r) Ratsuchender,
nach den mir vorliegenden Informationen findet ein Datenaustausch statt. Dieser erfolgt auf Basis der Namen, Steuer-Identifikationsnummern und Geburtsdaten. Nach den Abommen sollte dieser Austausch jetzt zum Jahreswechsel beginnen.
Das Verfahren mit der Schweiz beginnt nach den mir vorliegenden Informationen Anfang 2017 und wird ab 2018 ausgewertet, d.h. soe sollten die Daten jetzt bekannt geben und das Konto aus meiner Sicht auch jetzt legalisieren soweit das nicht bereits erfolgt ist. Auch der Austausch mit Belgien ist in dem Abkommen mit der Schweiz geregelt worden. vgl.:
http://www.nzz.ch/wirtschaft/schweiz-und-eu-unterzeichnen-aia-1.18549718
Das internationale Verfahren ist bereits zum Jahreswechsel 2015/2016 in Kraft treten, so dass erstmals im Jahr 2017 die Daten des Jahres 2016 ausgetauscht werden. Die Konsequenzen sind wie folgt:
• Finanzkonten, die zum 31. Dezember 2015 bereits eröffnet sind, gelten als Altbestandskonten.
• Finanzkonten, die ab dem 1. Januar 2016 eröffnet werden, sind nach den neuen Anforderungen zu identifizieren.
• Altbestandskonten von hohem Wert sind bis zum 31. Dezember 2016 zu identifizieren und dokumentieren, für alle anderen Konten besteht eine Frist bis zum 31. Dezember 2017.
• Informationen für Finanzkonten, die zum 31. Dezember 2016 als meldepflichtig identifiziert wurden, sind im September 2017 erstmals an die entsprechende nationale Behörde zu melden, in Deutschland voraussichtlich das BZSt. Das schließt insbesondere alle meldepflichtigen Altbestandskonten von hohem Wert ein.
• Informationen zu Altbestandskonten von niedrigem Wert sowie Altbestandskonten von Rechtsträgern, die bis zum 31. Dezember 2017 zu identifizieren und dokumentieren sind, werden im September 2018 erstmals gemeldet.
Nicht unwesentlich für den Umsetzungsaufwand dürfte hierbei sein, ob die einzelnen Staaten erst zeitlich versetzt in den Steuerdatenaustausch eintreten.
Wer liefert Finanzinformationen für wen und wann?
Entsprechend der US-IGA haben die betroffenen Finanzinstitute ihre in anderen Teilnehmerländern steuerpflichtigen Kontoinhaber zu identifizieren und für diese Finanzinformationen an eine nationale Steuerbehörde zu melden. Diese übernimmt die Weiterleitung der Datensätze an die jeweilige Steuerbehörde des meldepflichtigen Kontoinhabers. Der Steuerdatenaustausch soll jährlich für das jeweils vorangegangene Jahr erfolgen.
Für welche Kontoinhaber ist zu melden und wie sind diese zu identifizieren?
Betroffen sind alle Konten von natürlichen Personen und anderen. Bei Konten von Rechtsträgern sind auch solche Konten zu melden, bei denen eine der beherrschenden Personen i.S.d. GWG in einem der teilnehmenden Staaten steuerpflichtig ist. Im Gegensatz zu den US-IGA sieht der CRS zudem keinen Mindestkontenstand für die Meldepflicht vor. Damit muss auch für Konten mit sehr geringen Anlagebeträgen eine Prüfung vorgenommen werden. Zwar orientiert sich die Vorgehensweise an den US-IGA, es handelt sich jedoch um Mindestanforderungen, die durch nationales Recht durchaus modifiziert bzw. weiter spezifiziert werden könnten.
Welche Finanzinformationen werden ausgetauscht?
Meldepflichtige Informationen sind insbesondere Zinsen, Dividenden, Veräußerungserlöse, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und der Wert des Kontos/ Depots/ Versicherungsvertrages zum Ende des Jahres, für das Informationen ausgetauscht werden. Hinsichtlich der unter dem AEOI auszutauschenden Finanzinformationen stellt der CRS grundsätzlich auf die (steuer-)rechtlichen Definitionen des Sitzstaates des Finanzinstituts ab. Damit ist es insbesondere nicht notwendig, Begriffe wie Erträge und Gewinne jeweils nach dem Steuerrecht der verschiedenen Teilnehmerstaaten zu ermitteln, für deren Steuerpflichtige ein Finanzinstitut zu melden verpflichtet ist. Folglich dienen die ausgetauschten Finanzinformationen der Steuerbehörde des meldepflichtigen Kontoinhabers lediglich der Kontrolle, dass dieser seinen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die notwendigen Finanzinformationen können folglich auch den für Abgeltungssteuerzwecke vorgehaltenen IT-Systemen entnommen werden. Kritisch ist zu sehen, dass zwei Staaten in ihrem bilateralen Abkommen vereinbaren könnten, weitergehende Finanzinformationen auszutauschen, als dies durch den CRS Standard vorgesehen wird. Dies schafft zusätzliche Komplexität und läuft der Zielsetzung des AEOI entgegen.
Siehr auch:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/business/tax-cooperation-control/administrative-cooperation/commission-expert-group-automatic-exchange-financial-account-information_de
Mit freundlichen Grüßen
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