Autokauf bei Kleingewerbe
Fragestellung
Guten Tag Herr Becker,
ich habe hier mehr als eine Frage gestellt, diese hängen aber miteinander zusammen, ich hoffe, ich bleibe im Rahmen, ich habe den Preis unten auch etwas erhöht.
Ich bin Angestellter (40h/Woche, 3.000€/Monat) und betreibe nebenher ein Einzelunternehmen (Programmierung von Webseiten), das ich seit Januar 2019 in meiner eigenen Wohnung betreibe. Ich mache von der Kleinunternehmerregelung gebrauch und habe bisher 6.000€ Umsatz gemacht (Umsatzsteuerfrei).
Beratungsgespräche finden grundsätzlich beim Kunden statt, die in der gesamten Republik zu finden sind.
Ich habe vor kurzem einen Gebrauchtwagen gekauft, den ich gerne als Dienstwagen nutzen möchte. Die Nutzung beträgt ungefähr 50% dienstlich, 50% privat. Um kein Fahrtenbuch schreiben zu müssen, möchte ich die 1% Regelung zur Kostenermittlung zu Grunde legen.
Frage: Kann ich die Gesamtkosten für den Autokauf (Gebrauchtwagen 12.050€ inkl. USt, Rechnung liegt vor) als Kosten in meinem Gewerbe angeben und den Verlust mit ins nächste Jahr nehmen? Oder muss das anders gemacht werden? Die Differenz aus Einnahmen und dem Autopreis habe ich aus meinem Privatvermögen genommen. Sind alle entstehenden Kosten (Benzin, TÜV, Reparaturen, Inspektion,...) ansetzbar oder gibt es eine Übersicht, welche es nicht sind?
Ich habe zudem gelesen, dass die 1% geldwerter Vorteil bei Kleinunternehmen nicht als Gewinn verbucht werden müssen (https://www.iww.de/astw/archiv/--19-ustg--kleinunternehmer-muss-privatnutzung-nicht-versteuern-f54375) - ist das wahr? Für mich liest sich das, als müsste ich nur die Kosten angeben und sonst nichts...?
Ich danke vorab für Ihre Hilfe,
mit freundlichen Grüßen
Nikolas Kindler
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Steffen Becker
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Anschaffungkosten des Pkw werden monatsgenau über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (ND) abgeschrieben. Bei neuen Pkw beträgt die betriebsgewöhnliche ND 6 Jahre. Wenn der Pkw gebraucht ist, kann die Laufzeit entsprechend herabgesetzt werden.
Wenn Sie den Pkw Ihrem Betriebsvermögen zuordnen, sind alle Kosten, die er verursacht, grundsätzlich Betriebsausgaben und mindern den Gewinn (Treibstoff, Reparaturen, Versicherung, Kfz-Steuer etc.).
Im Gegenzug müssen Sie für die Privatnutzung einen Privatanteil gewinnerhöhend ansetzen. Wenn der Pkw mindestens zu 50% betrieblich genutzt wird, kann die 1%-Regelung zur Ermittlung des Privatanteils angewendet werden.
Zu dem Artikel, den Sie gelesen haben: Hier geht es um die Umsatzsteuer. Da Sie als Kleinunternehmer keine USt auf Ihre Umsätze abführen und entsprechend keinen Vorsteuerabzug haben, unterliegt die Privatnutzung nach der 1%-Regeleung bei Ihnen als Kleinunternehmer auch entsprechend nicht der UMSATZSTEUER, sehr wohl aber der EINKOMMENSTEUER.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
Steuerberater
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