Auszahlungen eines VAT on eServices Unternehmens
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Frage konnte mir bisher niemand zufriedenstellend beantworten, daher hoffe ich, dass jemand von ihnen eine Lösung parat hat.
Ich bin seit einigen Monaten selbstständig und verkaufe ausschließlich digitale Produkte (e-Books). Ich nutze den Service eines amerikanischen Unternehmens (Clickbank.com). Dieses Unternehmen wickelt alle Zahlungen ab. Das bedeutet, dass Clickbank bei jeder Transaktion als Einzelhändler auftritt. Aus diesem Grund behält Clickbank die Verkaufserlöse für jede Transaktion ein und erhebt auch eine Umsatzsteuer und führt diese auch gleichzeitig an das Finanzamt am jeweiligen Wohnort des Kunden ab.
Die erzielten Verkaufserlöse erhalte ich von Clickbank monatlich ausgezahlt.
Nun zum Problem: Da ich monatlich meine Umsatzsteuervoranmeldung erstelle, deklariere ich diese Auszahlungen von Clickbank als "nicht steuerbare sonstige Leistungen". Somit muss ich auch eine zusammenfassende Meldung auf diese Gelder erstellen.
Da Clickbank ein Unternehmen ist, dass ausschließlich elektronische Produkte distribuiert und den Hauptsitz in Amerika hat, nimmt das Unternehmen am "VAT on eServices" Programm in der EU teil.
Das bedeutet, dass Clickbank lediglich eine NETPID, also eine Registrierungsnr, die mit "EU" beginnt, besitzt, aber keine UStIdNr. Diese UStIdNr wird jedoch für eine zusammenfassende Meldung benötigt.
Wo liegt hierbei der Fehler? Wie kann ich dem Finanzamt bei meiner Umsatzsteuervoranmeldung verdeutlichen, dass Clickbank die Umsatzsteuer für meine getätigten Umsätze bereits abgeführt hat?
Liege ich evtl falsch mit der Meinung, dass die Erlöse von Clickbank als "nicht steuerbare sonstige Leistungen" geltend zu machen?
Vielen Dank!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Nach § 1 Abs. 1 UStG unterliegen nur die im Inland ausgeführten Leistungen der deutschen Umsatzsteuer. Den Ort der Dienstleistung bestimmt § 3a UStG.
Erst einmalist zu unterscheiden, ob Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine Privatperson, also ein Nichtunternehmer sind.
Da Sie Unternehmer sind, greift die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG: von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, hier: Deutschland: also grundsätzlich im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung. Da die sonstige Leistung von einem ausländischen Unternehmer an einen deutschen Unternehmer erbracht wird, geht die Steuerschuld nach § 13b Abs. 1 UStG auf Sie über (reverse-charge-Regel).
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG besteht aber eine korrespondierender Vorsteuerabzug in gleicher Höhe. (Zeile 48 und 59 der UStVA-Vordruckes einzutragen).
Wären Sie eine Privatperson, verlagert sich der Ort (über § 3a Abs. 5 Satz 2 iVm Satz 1 EStG), auch wieder, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Jetzt kommt das VAT on eServices ins Spiel.
VAT on eServices heißt: Möglichkeit der „Einortregistrierung“ für bestimmte Drittlandunternehmer (nach § 18 Abs. 4c und 4d UStG):
Erbringt ein Drittstaatenunternehmen wie die Clickbank ausschließlich Leistungen gemäß § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG an Nichtunternehmer in der EU, so kann er auf Antrag alle Umsätze im vorgenannten Sinne durch eine elektronisch abzugebende „Gesamt-Steuererklärung“ bei einem EU-Land seiner Wahl abgeben („Einortregistrierung“). Sonst müßte sich die Clickbank in sämtlichen Mitgliedstaaten der EU, in denen sie Umsätze erzielt, registrieren.
Diese Unternehmer erhalten eben diese NETP ID (Registriernummer), dass sie sich eben nur in einem EU Staat registrieren lassen müssen.
Zu beachten bleibt eben dabei bei diesem Verfahren für die Clickbank, dass entsprechende Umsätze an den EU-Unternehmer, wie Sie einer sind, trotz deren Besteuerung im Gemeinschaftsgebiet (nach § 3a Abs.2 UStG) wegen der Übertragung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG für den Drittlandunternehmer wie die Clickbank unschädlich sind, da diese Leistung ja eben von dem EU-Unternehmer selbst versteuert wird.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Problematik verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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