Auswirkung einer Verschwiegenheitserklärung
Beantwortet von Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M. in unter 1 Stunde
Fragestellung
Vorgeschichte:
Erstes Treffen zwischen dem Verleger eines kleinen Verlages und mir (selbständiger Online-Mediaberater) zwecks möglicher Kooperation und ggf. Gründung eines gemeinsamen Verlages für die Erstellung von Print-Medien (v.a. Bücher) und Online-Medien (Portale, Apps etc.) im Juli 2013. Bei diesem Treffen wurde die vorliegende Verschwiegenheitserklärung von ihm verfasst und von beiden Personen unterschrieben. Nach zahlreichen Treffen und dem Besprechen möglicher gemeinsamer Projekte kam es leider zu keiner Einigung und die angedachte Kooperation ist vorerst gescheitert.
Fragen beziehen v.a. auf Punkt 3. der beiliegenden Erklärung:
1. Dürfen auch Projekte, die bei beiden Parteien nachweislich bereits VOR dem Treffen in Planung bzw. Konkretisierung waren und über die man sich Gegenseitig informiert hat (auch um ggf. doppelte Konzepte zu vermeiden), nun nicht mehr ohne Einwilligung des Vertragspartners umgesetzt werden?
2. Wenn ein und das selbe Thema von einem Partner z.B. für ein gedrucktes Buch vorgesehen war, bei dem anderen Partner aber als digitales E-Book oder E-Magazine geplant: Gilt dann auch ein Verwertungsverbot aufgrund Themengleicheit, aber trotz unterschiedlicher Medien?
3. Ich hatte eine Idee für ein umfangreiches und potentiell sehr lukratives Online-Projekt während der Zeit der Kooperationsgespräche (nicht BEIM Gespräch!). Diese Idee habe ich dem möglichen Kooperationspartner nach einigen Tagen mitgeteilt. Ich kann auch aufgrund des Anlegens eines Konzepts in digitaler Form (Excel-Tabelle) nachweisen, dass die Idee von mir stammt. Bin ich bei einer evtl. Umsetzung dieses Projekts auch auf eine Einwilligung von ihm angewiesen? Im Zweifelsfall könnte ja keiner von uns beiden dieses Projekt angehen, was ja auch nicht gerade der Sache dienlich ist.
4. Wie erfolgt der Nachweis eines Verstoßes, wenn sämtliche Gespräche mündlich und nur unter uns beiden stattfanden? Protokolle oder Email-Vereinbarungen gab es nicht. Steht im Zweifel nicht Aussage gegen Aussage?
Vielen Dank schonmal für die Beantwortung!
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Antwort von Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen.
1) Sämtliche Informationen, die nachweislich vor der Erklärung abgegeben worden sind und nicht von den Kooperationsgesprächen umfasst waren bzw. dessen Inhalt gewesen sind,betrifft nicht die Verschwiegenheitserklärung und können auch verwertet werden.
2) Sofern die Informationen geeignet gewesen sind, ein anderweitiges Projekt auf einer anderen Platform zu realisieren, würde dies unter diesen Vertrag fallen.
3) Sinn und Zweck der Regelung ist es jedoch, dass der eine Partner nicht von Ideen des anderen in der Weise profitieren kann, als er sich dessen Informationen aneignet und selbst verwertet. Sie können daher immer noch Ihre eigenen Ideen selbst verwirklichen und verwerten, ohne die Erlaubnis des anderen haben zu müssen, solange sämtliche Ideen von Ihnen persönlich stammen.
4) Die Beweislast liegt bei demjenigen, der den Anspruch geltend macht. Wenn alles nur mündlich passiert ist, dürfte die Beweislage allerdings nur sehr schwer für denjenigen werden, der die Vertragsstrafe verlangt. auch aus diesem Grund ist das Risiko nicht gerade hoch einzuschätzen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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