Ausweis der Steuer bei Gutschriften
Fragestellung
Folgender Sachverhalt: Ich bin für eine Firma (Kleinunternehmer) beschäftigt und betreue dort Online-Portale. Bin also quasi freier Mitarbeiter.
Der Auftraggeber stellt bisher Gutschriften ohne Steuer aus, da er Kleinunternehmer ist und überweist die leistungsbezogene Vergütung.
Nun ist er der Meinung er müsse die Mehrwertsteuer auch ausweisen da ich ja ein Gewerbe betreibe bei welchem ich die Steuer ausweise. Also quasi weil ich theoretisch bei einer Rechnungsstellung ja auch die Steuer ausweise.
Was ist hier zu beachten und was oder wessen Status gilt?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert!
Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten.
Grundsätzlich kann, wenn beide Parteien damit einverstanden sind, im Gutschriftsverfahren abgerechnet werden. Ansonsten müssten Sie Ihrem Auftraggeber eine Rechnung ausstellen und, da Sie ja umsatzsteuerpflichtig sind, auch Umsatzsteuer ausweisen.
Wenn jetzt Ihr Auftraggeber Gutschriften ausstellt, so muss er (für Sie) Umsatzsteuer ausweisen, die Sie dann anmelden und abführen müssen (wenn Sie der Gutschrift ansonsten nicht widersprechen). Sie können sich nicht darauf berufen, dass der Auftraggeber Kleinunternehmer ist und daher keine Umsatzsteuer geschuldet wird. Für die Gutschriftserstellung in Ihrem Fall ist es für die Umsatzsteuer maßgeblich, dass Sie umsatzsteuerpflichtig sind und mit Ihren Leistungen umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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