Auswandern nach Spanien - Einkommen aus GmbH, Gehalt und freiberuflich
Fragestellung
Wir befinden uns (Meine Frau, mein 3 jähriges Kind und ich) ab 1.12.2017 in Spanien. Ich beziehe Einkommen aus meiner GmbH in D, Gehalt als GF der GmbH und als freiberuflicher IT-Berater. Mein Einkommen wird also weiterhin nur aus D kommen. Festen Wohnsitz in Spanien werden wir aber erst im Februar 2018 haben.
Die Fragestellung ist nun, wie ich am Besten mit den deutschen und spanischen Steuerbehörden agiere. Soll ich in 2018 noch Steuern zahlen in D, obwohl ich fast die ganze Zeit des Jahres in Spanien verbringen werde? Ich denke eine persönliche Beratung am Telefon wäre auch nützlich. Ich bitte um Angebote!
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Für das Jahr 2017 sind Sie in Deutschland noch unbeschränkt steuerpflichtig. Die bis 12/2017 in Deutschland bezogenen Einkünfte sind ausschließlich in D zu besteuern. Ab 12/2017 liegt das Besteuerungsrecht der o.g. Einkünfte unter den folgenden Rahmendbedingungen bei Spanien.
Grundsätzlich gilt für Sie die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommens zwischen D und SP wie folgt (in Bezug auf Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer einer in D belegenen GmbH:
Nach Art. 15 Abs.1 DBA-Spanien können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die einein Spanien ansässige Person aus unselbstständiger Arbeitbezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass dieArbeit in Deutschland ausgeübt wird. Wird die Arbeit im Inlandausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungenin Deutschland besteuert werden.
Nach Abs. 2 können Vergütungen, die ein in Spanien ansässige Person für eine in Deutschland ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur in Spanienbesteuert werden, wenn der Empfänger sich in Deutschland insgesamt nichtlänger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in Deutschland ansässig ist, und
die Vergütungen nicht von einerBetriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in Deutschland hat.
Die 183 Tage Regelung trifft für Sie nicht zu, weil nicht alle Bedingungen hierfür erfüllt sind.
Ergebnis: Für die in Spanien ab 12/17 ausgeübte Tätigkeit als GF steht Spanien das Besteuerungsrecht zu. Besonderheiten bei Geschäftsführern sind nicht zu beachten, da auch Organe der Kapitalgesellschaften ihre Tätigkeit grundsätzlich dort ausüben, wo sie sich persönlich aufhalten BFH 5.10.94, BStBl II 95, 95 – entgegenstehende DBA-Regelungen anderer Länder sind jedoch zu beachten. Für die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit bleibt es bei der Versteuerung in Deutschland, da es sich um einen deutschen Arbeitgeber handelt, wenn Sie in Deutschland für Ihre GmbH tätig sein sollten.
Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (IT Berater), werden dies dort besteuert, von wo aus diese erzielt werden. Also analog zu den Einkünften als GF.
Solange Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben, müssen Sie dennoch eine Steuererklärung abgeben ,auch wenn die Einkünfte dann dort steuerfrei gestellt werden. In Spanien müssen Sie analog eine Steuererklärung abgeben, also auch schon für das Jahr 2017.
Wir können gerne das Thema zusätzlich telefonisch vertiefen. Gerne können Sie die yourXpert Rufnummer von mir verwenden.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
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