Austritt aus der pkv
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrter Herr RA Saeger,
ich hatte mich bei Ihnen am 09.02.17 erkundigt, wie man die PKV verlassen kann. Hierzu
hätte ich gerne noch ein paar Informationen. Laut Ihrerer Mail habe ich ein Sonderkündigungsrecht
durch eine dreimonatige Auszeit (Sabbatical). Ich beabsichtige die Ausszeit ab 1 August zu beanspruchen (Absprache mit dem Arbeitgeber ist in Arbeit). Nach der dreimonatigen Auszeit gehe ich dann wieder am 1 November voll arbeiten. Hierzu jetzt noch folgende Fragen. Wenn ich die PKV zum 1 August kündige, soll ich in der Kündigung erwähnen, daß ich eine Sabbatical Auszeit nehme und daher ein Sonderkündigungsrecht beanspruche? Nächste Frage, da mein Bruttoeinkommen nur für 2017 sinkt, kann die PKV mir hier Probleme machen? Ab 1. August wäre ich dann in der GKV versichert, habe aber für drei Monate kein Einkommen, durch die Sabbatical Auszeit. Welchen Beitrag berechnet mir die GKV für die dreimonatige Auszeit und ist es besser freiwillig oder pflichtversichert in der GKV zu sein.
Da ich in Berlin bin tätig bin und sie in Bonn, dies aber sehr weit entfernt ist, hätten sie in Berlin einen Anwalt, der mir bei eventuellen Schwierigkeiten helfen könnte ?
Vielen Dank für ihre Antwort!
Mit freundliche Grüßen
Robert Peter
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Herr Peter,
vielen Dank für Ihre Geduld. Gerne habe ich mich auch mit Ihrer ergänzenden Zusatzfrage befasst:
Zunächst einmal müssen Sie wissen, dass Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nach dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) automatisch dann ausüben können, wenn ein Tatbestand eintritt, nachdem Sie wieder der gesetzlichen Pflichtversicherung unterfallen. Für einen Wechsel von der PKV in die FREIWILLIGE gesetzliche Versicherung ist diese Möglichkeit also nicht vorgesehen.
Sobald Sie Ihr Sabbatical nehmen, wird Ihr Einkommen ja - perspektivisch auf das gesamte Jahr 2017 hochgerechnet - wieder unter die Beitragsbemessungsgrenze sinken.
Solange der Vertrag mit Ihrem Arbeitgeber aber weiterhin besteht, bestehen natürlich auch alle gesetzlichen Pflichten. Ihr Unternehmen muss Sie dann also automatisch mit Beginn des Sabbaticals zur GKV als pflichtversichert anmelden. Sobald Sie hierüber eine Bestätigung von Ihrem Arbeitgeber und/oder der GKV haben, können Sie sich unter Vorlage dieses Schreibens an Ihre PKV wenden und unter Verweis auf das Sonderkündigungsrecht kündigen.
Bitte beachten Sie aber, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Ergänzung zu den gesetzlichen Vorschriften zusätzlich perspektivisch gewährleistet sein muss, dass Ihr Einkommen unterhalb der Grenze bleibt. Es wäre also sinnvoll, wenn Sie zunächst einmal - auch zumindest über die Jahresgrenze hinaus - unter der Grenze blieben, was ja zum Beispiel auch über eine vorübergehende Verkürzung auf ein Teilzeitmodell erreicht werden kann.
Sobald Ihr Vertrag dann wieder auf eine Vollzeittätigkeit angehoben wird, würden Sie wieder von der Beitragspflicht befreit. Und an diesem Punkt könnten Sie dann erneut entscheiden, ob Sie in die PKV zurückkehren oder in der gesetzlichen Versicherung verbleiben möchten. Wählen Sie diese Option, wären Sie FREIWILLIG gesetzlich versichert und könnten dies auch bleiben.
Bei der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV werden die Beiträge grundsätzlich auf Basis Ihres Verdienstes berechnet, auch während des Sabbaticals würde dies also auf Basis des voraussichtlichen monatlichen Durchschnittseinkommens Beiträge abverlangt, wobei die Monate mit Verdienst ebenso einbezogen würden wie diejenigen ohne.
Der Höchstbeitrag ist dabei bei Überschreitung der Entgeltgrenze gedeckelt. Unabhängig davon, wieviel Sie mehr verdienen, würde es also stets beim Höchstbetrag verbleiben.
Leider kenne ich keinen in diesem Gebiet tätigen Kollegen in Berlin persönlich, kann Ihnen aber anraten, im Internet oder bei der örtlichen Anwaltskammer zu recherchieren und einen Kollegen zu wählen, der auf Sozialrecht spezialisiert ist.
Sicherheitshalber sollten Sie vor einer Terminsvereinbarung nachfragen, ob dort auch das Sozialversicherungsrecht bearbeitet wird, was zwar ein Teilgebiet daraus darstellt, aber nicht von allen Kollegen angeboten wird.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
Rechtsanwalt
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vielen Dank für den Folgeauftrag.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir bitte die Bearbeitungsfrist bis auf Sonntag verlängern könnten.
Momentan "kesselt" es hier zu sehr, um die Frage mit der nötigen aufzuwendenden Arbeitszeit zu beantworten.
Vielen Dank im Voraus.
MfG
RA Saeger
selbstverständlich können sie mir auch Sonntag die Antwort senden .
MfG
R.Peter
vielen Dank. Bitte verlängern Sie aber noch die Antwortfrist manuell auf Sonntag. Sonst kann ich die Frage leider nicht mehr beantworten, weil die Seite die Antwortbox nach Zeitablauf sperrt.
MfG
D. Saeger
- RA -
leider habe ich Möglichkeit mit der Fristverlängerung nicht gesehen. Was kann ich nun tun um ihnen die Möglichkeit zu geben meine Frage zu beantworten.
MfG
R.Peter
ich habe gerade gesehen, dass man die Frist hier verlängern kann, ich hoffe es funktioniert jetzt.
MfG
R.Peter
Gruß
D. Saeger