außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Fragestellung
Ich besitze ein stück Ackerland 3680qm, was an die Agragenossenschaft verpachtet ist. Im Ausgleich hat mir die Agragenossenschaft eine Wiese 8200qm (Stilllegungsfläche), doppelt so groß, zur Verfügung gestellt. Jetzt haben die die Wiese einfach abgemäht und silage gemacht, weil Sie dich Fäche wieder in die Nutzung genommen haben. Ohne mich zu informieren.
Ich hätte ja kein Geld gegeben für die Wiese. Die ist doch Stilllegung und ich habe keine Pacht für meinen Acker bekommen.
Habe denen eine Fristlose außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund geschickt, die akzeptieren die aber nicht.
Was kann ich nun tun? Auf dem Acker steht noch Weizen, der sicher bald gedroschen wird. Ist der da jetzt meine?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Wenn Sie als Ausgleich (als Tausch oder eben als Pachtzahlung in naturaler Form, was gleichfalls möglich) und Nutzungsmöglichkeit diese Wiese erhalten haben, ist der Agrargenossenschaft jegliche Nutzung untersagt. Ausnahmen können nur vertraglich vereinbart werden, was ich hier nicht annehme.
Eine Berechtigung, die Wiese zu mähen, bestand daher nicht. Dagegen sollten Sie vorgehen und denen das zukünftig untersagen.
Wenn Sie darüber hinaus keine Pacht bekommen haben, konnten Sie in der Tat außerordentlich, fristlos aus wichtigem Grund, kündigen.
Ein wichtiger Grund für diese Kündigung insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist. Ist die Pacht jedoch nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen (bei monatlicher Zahlung etwa), so ist die Kündigung zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist.
Ist das hier das Fall gewesen, durften Sie kündigen.
Ansonsten gilt:
Hinsichtlich des Mähens der Wiese kann das als ein erheblicher Vertragsverstoß angesehen werden, zumal Sie auch nicht darüber informiert worden sind.
Das wäre ebenfalls ein wichtiger Grund zur Kündigung.
Der Weizen gehört im Übrigen Ihnen, da Ihnen aller Voraussicht nach die alleinige Nutzung der Wiesen zusteht.
Untersagen Sie daher dem Pächter jegliche Nutzungen hinsichtlich der Wiese.
Für die Vergangenheit und bei weiteren Verstößen können Sie zudem Schadens- und Aufwendungsersatz fordern.
Da Ihre Kündigung eingreift, ist sowieso eine weitere Nutzung durch den Pächter unzulässig, ebenso alle sonstige Eingriffe genauso wie das Betreten der Wiese.
Schalten Sie bei Bedarf einen Anwalt Ihrer Wahl (ggf. vor Ort) ein, dessen Kosten Sie dann ebenfalls ersetzt verlangen können.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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