Außerhäusliches Arbeitszimmer
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Guten Tag,
Ich bin als angestellter Projektleiter für eine Consultingfirma in München tätig,
selber komme ich aus dem Raum Düsseldorf.
Laut Arbeitsvertrag habe ich keine erste Tätigkeitsstelle und muss ein Homeoffice vorhalten
für die Tage, an denen ich nicht beim Kunden bin, derzeit 1- 2 Tage pro Woche.
Mein derzeitiges Projekt bindet mich nahezu Vollzeit für die nächsten 2 Jahre an München bzw.
Nürnberg, Kann ich bei Anmietung einer kleinen Wohnung in oder bei München diese als
außerhäusliches Arbeitszimmer deklarieren und voll steuerlich absetzen?
Begründung wäre, dass es logistisch (Nähe zum Großkunden / Nähe zur Firma) vorteilhafter wäre und dem Arbeitgeber es letztlich einerlei ist wann ich ankomme oder zurückfliege.
Ich würde dann die berufliche Tätigkeit in der angemieteten Wohnung ausüben, um dann
zum Wochenende in die private Umgebung zurückzukehren. Ich bin mir in dem Fall nicht sicher,
ob mein Vorhaben durch die hohe Enfernung zum Wohnort nicht abgelehnt würde, obwohl ich
Gründe ins Feld führen kann, warum es einen Sinn ergibt.
Vielen Dank für eine Aufklärung des Sachverhalts,
Mit freundlchen Grüßen
P. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Zur ersten Tätigkeitsstätte:
Grundsätzlich ist zu diesem Begriff zu sagen:
Dieser neue Arbeitsstättenbegriff ist vorrangig durch die arbeitsrechtliche Festlegung des Arbeitgebers geprägt.
Der reisekostenrechtliche Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist durch zwei Voraussetzungen gekennzeichnet:
Das Vorhandensein einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung und der dauerhaften Zuordnung zu diesem Tätigkeitsort.
Nachfolgend möchte ich eingehen auf die Definition der ersten Tätigkeitsstätte, die ab 2014 gilt:
Zentraler Punkt der ab 1. Januar 2014 geltenden Neuregelungen ist die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte, die an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte tritt.
Der Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte, ggf. aber auch keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben (§ 9 Absatz 4 Satz 5 EStG).
Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen. Voraussetzung ist zudem, dass der Arbeitnehmer in einer der in § 9 Absatz 4 Satz 1 EStG genannten ortsfesten Einrichtungen dauerhaft tätig werden soll.
Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist außerhalb seiner Wohnung immer auswärts tätig.
Das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers kann keine erste Tätigkeitsstätte sein da diese keine betriebliche Einrichtung vom Arbeitgeber ist und dem Arbeitszimmer können Sie auch nicht dauerhaft betrieblich zugeordnet.
Sie haben geschrieben, dass Sie laut Arbeitsvertrag keine erste Tätigkeitsstelle haben. Hier sollten die Gegebenheiten genau überprüft werden.
Falls Sie an Ihrem Firmensitz zu Bürotätigkeiten oder Dienstbesprechungen regelmäßig, zum Beispiel ein-, zweimal in der Woche, vorort sind, Ihr Arbeitgeber Sie auch sonst arbeitsrechtlich den Firmensitz zuordnet, dies aber nicht eindeutig durch schriftliche Fixierung im Arbeitsvertrag oder ähnlichem tut, muss nach quantitativen Kriterien überprüft werden, ob Sie am Firmensitz nicht doch eine erste Tätigkeitstätte haben.
Wenn Sie dies negieren, liegt bei Ihnen eine Auswärtstätigkeit vor ohne erste Tätigkeitsstätte.
Sind Sie außerhalb Ihrer Wohnung (und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte) beruflich tätig, können folgende Reisekosten vom Ihnen als Arbeitnehmer als Werbungskosten angesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden:
Fahrtkosten,
Verpflegungsmehraufwendungen,
Übernachtungskosten und
Reisenebenkosten:
Für die gesamte Einsatzdauer gelten die lohnsteuerrechtlichen Reisekostengrundsätze.
Zu beachten ist bei der Neuregelung betr. der Fahrtkosten:
Aufwendungen für Fahrten vom Wohnort zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet sind mit der Entfernungspauschale von 0,30 € anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG n.F.) Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn eine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche ausgeübt werden soll (Rz. 41 des BMF
- Schreiben vom 24.10.2014)
Ausgenommen von dieser Regelung sind z.B.: Bezirksleiter und Vertriebsmitarbeiter, die verschiedene Niederlassungen betreuen...
Übernachtungskosten bzw. Unterkunfstkosten:
Abziehbar sind ab dem 01.01.2014 die tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft,
max. 1.000,00 € im Monat; die Berechnung von Vergleichsmieten entfällt. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden wie bisher nicht in die Unterkunftskosten mit einbezogen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
Anmerken möchte ich noch, dass Sie bei Anmeldung eines Zweitwohnsitzes evtl. mit der Zweitwohnungsteuer rechnen können.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und konnte Ihnen einen Überblick über die Problematik verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
Sie haben eine Frage im Bereich Einkommensteuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen