Ausländische Künstler - Rechnungsstellung an Veranstalter
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hoffe, jemand, der sich mit dem Thema Steuern für ausländische Künstler auskennt, kann mir folgende Fragen beantworten:
Ich habe eine Künstleragentur und in diesem Rahmen eine 3-köpfige Band aus Großbritannien an einen Veranstalter in Hamburg vermittelt. Die Gage betrug 300,- €. Außerdem hat die Band 60,- € "Buy-out" für Essen erhalten, weil der Veranstalter selbst kein Essen bereitstellt. Nach dem Auftritt wollte der Veranstalter nun eine Rechnung von mir über den Betrag haben, obwohl die Band die 360,- € in bar nach dem Auftritt erhalten und darüber eine Quittung unterschrieben hatte.
1.) Braucht der Veranstalter für diesen Betrag zwingend eine Rechnung von mir oder der ausländischen Band oder reicht eine Quittung?
2.) Darf ich ihm die Rechnung im Nachhinein noch schreiben mit dem Vermerk "im Namen und für Rechnung des Künstlers", obwohl ich das Geld ja gar nicht bekommen habe?
Er wollte, dass ich die 60,- € für das Essen auch auf die Rechnung schreibe, obwohl das in diesem Sinne nicht zur Gage gehört und ich dafür natürlich auch keine Provision bekommen habe.
Ich habe stattdessen die Band aufgefordert, ihm eine Rechnung zu schreiben. Diese englische Band hat aber keine Steuernummer. Deshalb sagt er, dass er die Rechnung nicht annehmen kann.
3.) Wenn ausländische Künstler eine Rechnung an einen inländischen Veranstalter schreiben - muss zwingend eine Steuernummer auf der Rechnung sein?
4.) Darf ich generell niemals eine Rechnung ohne Steuernummer annehmen, egal aus welchem Land die Band kommt?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe,
mit freundlichen Grüßen,
M. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Der Veranstalter hat von den Honoraren der englischen Band eine pauschale Steuer nach § 50a EStG einzubehalten, diese gilt für Zwecke der Einkommensteuer als abgeltend. Falls er dies nicht getan haben sollte, läßt sich das im Nachhinein nicht einfach heilen. Für Zwecke der Umsatzsteuer benötigt er eine Rechnung. Nachdem er jedoch bereits gezahlt hat, wird er Schwierigkeiten haben, diese noch einzufordern.
Bei der Höhe des genannten Betrages erscheint zudem fraglich, ob dies in der Praxis überhaupt Relevanz entwickelt.
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1.) Braucht der Veranstalter für diesen Betrag zwingend eine Rechnung von mir oder der ausländischen Band oder reicht eine Quittung?
Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder "Reverse Charge" verpflichtet. Dies trifft dem Grunde nach bei der englischen Band zu. Falls der Veranstalter keine Rechnung erhält, kann er den Vorsteuerabzug nicht geltend machen.
Für Zwecke der Einkommensteuer sollte ihm dagegen eine Quittung reichen, da er ohnehind die Steuern nach § 50a EStG pauschaliert abführt (bzw. abführen müsste).
2.) Darf ich ihm die Rechnung im Nachhinein noch schreiben mit dem Vermerk "im Namen und für Rechnung des Künstlers", obwohl ich das Geld ja gar nicht bekommen habe?
Besser wäre es, wenn die Band die Rechnung ausstellt. Im Zweifel sind Sie nicht ausreichend bevollmächtigt, solch eine Rechnung im Namen der Band auszustellen. Zudem könnte dies für Sie Probleme bereiten, wenn diese Rechnung als Kontrollmaterial bei Ihrem Finanzamt bekannt werden würde, da dann gegebenenfalls eine Vereinnahmung des Betrags durch Sie vermutet werden könnte.
3.) Wenn ausländische Künstler eine Rechnung an einen inländischen Veranstalter schreiben - muss zwingend eine Steuernummer auf der Rechnung sein?
Wenn die ausländischen Künstler Unternehmer im Sinne der MwstSysRl sind (in Deutschland Umsatzsteuergesetz), dann müssen Sie nach Rechtsauffassung der Finanzverwaltung Ihre Unternehmereigenschaft durch Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachweisen. Die Angabe einer Steuernummer ist nicht erforderlich.
4.) Darf ich generell niemals eine Rechnung ohne Steuernummer annehmen, egal aus welchem Land die Band kommt?
Für Zwecke der Umsatzsteuer ist die Umsatzstuer-Identifikationsnummer als Nachweis der Unternehmereigenschaft gefordert, bei Nicht-EU-Künstlern wäre ein anderer Nachweis der Unternehmereigenschaft notwendig.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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vielen Dank für Ihre Antwort!
Ich habe ihnen gerade noch eine Klärungsanfrage geschickt, allerdings war ich nicht eingeloggt und ich habe es über eine weitere Anfrage geschickt, das war wahrscheinlich falsch.
Ist die Nachricht bei Ihnen angekommen?
gerne beantworte ich Ihre Rückfrage (die nachfolgend noch einmal kopiert habe), selbstverständlich kostenfrei.
Der Nachweis der Unternehmereigenschaft ist nur bei ausländischen Unternehmern (EU und Drittland) für Zwecke der Umsatzsteuer relevant. Wenn Ihre Geschäftspartner Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind, benötigen Sie keine Steuernummer. Bei ausländischen Unternehmern entfällt die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.
Insofern können Sie weiterhin Rechnungen ohne Steuernummer en´tgegennehmen, allerdings können Sie dann keine Vorsteuer abziehen Bei EU-Unternehmern wäre es (bei nennenswerten Beträgen) sinnvoll, das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, dafür wäre die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Ich habe nur noch eine Bitte zur Klärung zum letzten Punkt. Meine Frage war:
4.) Darf ich generell niemals eine Rechnung ohne Steuernummer annehmen, egal aus welchem Land die Band kommt?
Ihr Antwort war:
Für Zwecke der Umsatzsteuer ist die Umsatzstuer-Identifikationsnummer als Nachweis der Unternehmereigenschaft gefordert, bei Nicht-EU-Künstlern wäre ein anderer Nachweis der Unternehmereigenschaft notwendig.
Ich verstehe nicht ganz, ob die Frage damit beantwortet ist, heißt das also, ich darf eine Rechnung ohne Steuernummer nicht annehmen?
Es geht ja darum, dass die Künstler sich mir (und jenem Veranstalter) gegenüber meistens nicht als Unternehmer darstellen, sondern als Privatpersonen, das heißt ein Bandmitglied schreibt die Rechnung mit seiner privaten Adresse. Muss ich denn trotzdem einen Nachweis der Unternehmereigenschaft fordern? Darf ich also mit Künstlern, die sich dann eventuell illegal verhalten und ihre Tätigkeit nicht offiziell angemeldet haben, dann überhaupt keine Geschäfte machen? Bin ich ergo generell dafür verantwortlich, zu verhindern, dass sich meine Geschäftspartner legal verhalten?
Umsatzsteuerpflichtig ist keiner der Künstler, mit denen ich arbeite, wenn, dann wären sie Kleinunternehmer.
Meine grundsätzliche Frage ist immer noch nicht ganz geklärt, sie lautete:
"Es geht ja darum, dass die Künstler sich mir (und jenem Veranstalter) gegenüber meistens nicht als Unternehmer darstellen, sondern als Privatpersonen, das heißt ein Bandmitglied schreibt die Rechnung mit seiner privaten Adresse."
Ich hatte auch das Finanzamt danach gefragt, wie ich Einnahmen versteuern soll, wenn die Bands sich mir als Privatperson zu erkennen geben, wenn ich also als Ansprechpartner immer eine Person habe. Die haben mir geantwortet, dass die Bands ja keine Person sein können, da sie eine Band sind.
Das würde ja heißen, ich muss diese Privatperson, mit der ich zu tun habe, als Unternehmer behandeln, obwohl sie mir gegenüber als Privatperson auftreten. Aber das erscheint mir unlogisch und hat für mich dann in einigen Fällen teilweise steuerliche Nachteile.
Oder denke ich da ganz falsch?
die Band ist im Regelfall eine Personengesellschaft und als solche ein eigenständiges Steuersubjekt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und in aller Regel als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen.
Einzelpersonen, die als Musiker tätig sind, sind ebenfalls in aller Regel Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, auch wenn bei ihnen aufgrund niedriger Umsätze noch keine Umsatzsteuer erhoben wird (Kleinunternehmerregelung).
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater