Ausländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Deutschland/Rumänien
Fragestellung
Ehepaar, kinderlos, er Deutscher, sie Rumänin mit deutscher und rumänischer Staatsangehörigkeit. Beide Ehepartner sind in Deutschland ausschließlich wohnhaft und erwerbstätig mit höherem Ein-kommen. Es ist beabsichtigt, in Rumänien ein bebautes Grundstück zu erwerben, das Wohngebäude zu sanieren und hernach an eine rumänische Familie zu vermieten.
Fragen:
1. Können die Aufwendungen (Sanierung) in das Altgebäude in Rumänien steuerlich im Rahmen der VA zur ESt u.a. in Deutschland berücksichtigt werden?
2. Das Ehepaar ist in D unbeschränkt steuerpflichtig, wenn die konkrete Situation richtig beur-
teilt wird. Demzufolge müssten alle Einnahmen, positiv und negativ, egal ob im Inland
oder Ausland erzielt, in D versteuert werden, oder?
3. Muss das Ehepaar dann in Rumänien trotzdem nach rumänischem Steuerrecht Steuer-erklärungen für die Vermietung des Grundstücks mit dem aufstehenden Wohngebäude abgeben, wobei in den ersten Jahren nach der vorliegenden Planung Verluste und dann Gewinne erzielt werden würden.
4. Soweit bekannt, wird üblicherweise eine Doppelbesteuerung durch 2 Methoden vermieden,
die Freistellungsmethode und die Anrechnungsmethode; trifft dies auch auf das Verhältnis ‚Deutschland Rumänien‘ zu?
- Freistellungsmethode (die erwirtschafteten Ergebnisse sind in
D steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und sind wohl im Ausland ausschließlich zu versteuern, oder?).
- Anrechnungsmethode (die Ergebnisse werden in D erfasst und die im Ausland bezahlte Steuer wird mit der Steuerschuld in D verrechnet).
Dazu folgende Fragen:
bedeutet dies im Rahmen
a) der Freistellung bei Verlusten im Ausland, dass der Progressionsvorbehalt das deutsche Einkommen, das zur Berechnung der ESt in D u.a. herangezogen wird, um den auslän-dischen Verlust vermindert wird und damit eine Steuerentlastung eintritt?
b) der Anrechnungsmethode, dass im Ausland keine Steuer anfällt und demzufolge auch keine zur Verrechnung in D zur Verfügung steht, aber in Rumänien eine Steuererklärung abgegeben werden muss.
31. 03. 2020, th-ru
Thomas Runger => über eMail: E..B.@mibera.de
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Herr Runger,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
zu 1.
siehe abschließende Aussagen
zu 2.
Grundsätzlich gilt das Welteinkommensprinzip, allerdings wird die Besteuerung ausländischer Einkunftsquellen durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit Rumänien (DBA Rumänien) eingeschränkt.
zu 3.
Die Einkünfte aus der Vermietung können negativ oder positiv sein, üblicherweise ist auf die Totalgewinnprognose abzustellen, also auf den Gewinn im Rahmen der gesamten Haltedauer, einschließlich der Wertsteigerungen. Dies führt dazu, dass bei Vermietungseinkünften meistens ein Gewinn zu erwarten ist und deswegen sind die Einkünfte zu erklären. Zu Details befragen Sie bitte einen rumänischen Steuerberater.
zu 4.
Welche Methode der Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden ist, ist je nach Ansässigkeit und nach Art der Einkünfte unterschiedlich und gemäß dem DBA Rumänien zu bestimmen.
zu a)
Das Besteuerungsrecht für Vermietungseinkünfte wird nach DBA Rumänien dem Belegenheitsstaat des Grundstücks zugewiesen (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 DBA Rumänien). Die Einkünfte werden in Deutschland (da Sie in Deutschland ansässig sind) nach der Freistellungsmethode behandelt, also von der Besteuerung ausgenommen (Art. 23 Abs. 2 Buchstabe a DBA Rumänien).
Grundsätzlich hat Deutschland gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchstabe d DBA Rumänien zwar das Recht, den Progressionsvorbehalt anzuwenden, allerdings wird dies nach inländischem Recht für Vermietungseinkünfte wieder ausgeschlossen (§ 32 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG.
Somit erfolgt keine Anwendung des Progressionsvorbehalts, weder bei positiven noch bei negativen Einkünften.
zu b)
Die Anrechnungsmethode ist für Vermietungseinkünfte nicht vorgesehen (Art. 23 Abs. 2 Buchstabe a DBA Rumänien).
Somit zusammenfassend zu 1)
Die Einkünfte aus rumänischer Vermietung einschließlich der Sanierungsaufwendungen sind im Rahmen der deutschen Steuererklärung nicht zu berücksichtigen, sondern in Rumänien zu versteuern.
Eine Besteuerung in Deutschland würde nur erfolgen, wenn ein ausländischer Staat auf das ihm nach DBA zugewiesene Besteuerungsrecht freiwillig verzichtet, diese Ausnahme würde aber nur bei positiven Einkünften greifen und ist im Rahmen der EU eher theoretisch.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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