Ausländische BOTSCHAFT als Arbeitgeber und Geschäftspartner
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
als selbstständiger Personalvermittler habe ich Anfang Oktober 2017 einen Auftrag Seitens einer in Berlin befindlichen Botschaft erhalten, für ein Privatanwesen einer Diplomatenfamilie qualifizierte Fachkräfte zu rekrutieren. Innerhalb von 4 Tagen konnte ich bereits 2 Personen vorweisen, von denen jedoch nur 1 Person eingestellt worden ist. 3 Wochen mit bis zu 80 Std. habe ich für diese verdammte Prinzenfamilie aus dem Morgenland gearbeitet um die richtigen Fachkräfte für dieses schwierige Kliente zu finden.
Heute wurde jedoch diese Fachkraft, der im Grunde nichts falsch gemacht hatte, zusammen mit einer Nanni und einem Butler wieder entlassen.
Frage 1. Welche Rechte und Möglichkeiten haben ehemalige Mitarbeiter, von einer Botschaft ihr zustehendes Gehalt zu bekommen.
Frage 2. Als zertifizierte Personalvermittler schuldet mir die Botschaft eine bedeutende Summe als Vermittlungsprovision. Was kann ich als Geschäftspartner von der Botschaft erwarten bzw. auf welche Weise kann ich an mein zustehendes Geld gelangen?
Mfg
S.R.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten kann:
1. Die rechtliche Handhabe gegen Botschaften ist leider recht schwierig. Eine Botschaft kann formal juristisch nicht verklagt werden. Verklagt werden kann allerdings der Staat, der die Botschaft unterhält. Zuständiges Gericht ist aufgrund des Sitzes der Botschaft das Arbeitsgericht Berlin.
Früher war eine arbeitsrechtliche Klage gegen den ausländischen Staat nicht möglich. Der EuGH hat jedoch ein Urteil gefällt (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.07.2012, C-154/11 ("Mahamdia"), wonach der Arbeitnehmer dann klagen kann, wenn er in der Botschaft keine hoheitlichen Aufgaben übernommen hat. Gemäß Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass dies nicht der Fall ist. Somit wäre eine Klage möglich.
Es gibt jedoch ein gravierendes Problem. Auch wenn die Lohnklage höchstwahrscheinlich erfolgreich sein wird, ist die Vollstreckung kaum möglich. Dem Gerichtsvollzieher wird schlicht der Zutritt verwährt, wenn die Botschaft dies anordnet. Auch die Polizei hat kein Zutrittsrecht. Das Botschaftspersonal genießt Immunität, sodass auch niemand in Ersatzhaft genommen werden kann. Letztendlich ist ein Urteil daher wertlos. Auch der BGH hat bereits entschieden, dass in der Botschaft nicht vollstreckt werden kann (BGH: IXa ZB 19/03)
2. Bezüglich Ihrer eigenen Ansprüche gilt leider ebenfalls das oben Gesagte. Eine Vollstreckung ist nicht möglich. Im Wege der Rechtshilfe müsste der ausländische Staat die Zahlung quasi gegen sich selbst vollstrecken lassen. Dieses Unterfangen ist ziemlich aussichtlos.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Antwort geben kann. Von einer Klage rate ich dringend ab, da Sie auf den Gerichtskosten sitzenbleiben.
Mint freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen