Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse der Exfrau
Fragestellung
sehr geehrte Damen und Herren,
Seit 15 Jahren bin ich geschieden und zahle an meine Exfrau Unterhalt. Da sie jetzt in Rente ist, verlangt sie jetzt höheren Unterhalt, da sich die Zahlungen an die private Krankenkasse erhöht haben. Ich habe auf Verlangen ihrer Rechtsanwältin meine Unterlagen vorgelegt. Von ihr bekomme ich aber keinerlei Unterlagen zur Einsicht. Weder Bankauszüge, noch Nachweise, dass sie sich nicht geringer versichern kann, werden vorgelegt.
Ist meine Frau verpflichtet, mir Bankauszüge vorzulegen?
Kann ich verlangen, dass mir ein Schreiben der Allianz-Krankenversicherung vorgelegt wird, in dem steht, dass keine günstigere Versicherungsmöglichkeit gegen ist?
Da ihr Vater im letzten Jahr verstarb, ist anzunehmen, dass sie geerbt hat. Muss mir die Höhe der Erbschaft bekanntgegeben werden?
Im voraus schon vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
C. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern Ihre geschiedene Frau höheren Unterhalt haben will, muss sie ihre Bedürftigkeit nachweisen.
Beruft sie sich nun auf einen höheren Kassenbeitrag, wäre dieser nachzuweisen. Insoweit haben Sie Recht, dass Sie nun so einen Nachweis verlangen können. Dazu würde die Vorlage des Schreibens gehören.
Sie können aber auch von sich aus selbst (geringere) Beiträge z.B. im Internet heraussuchen und die geschiedene Ehefrau dann auf die niedrigeren Beiträge hinweisen.
Auch LAUFENDE Einkünfte werden bei Ihrer geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen sein.
Neben den Rentenzahlungen sind das auch ZINSEINKÜNFTE. Erzielt sie also aus Vermögen Zinseinkünfte, müssen diese Zinseneinkünfte angegeben werden.
Nicht aber muss das Vermögen dargelegt werden und es müssen auch keine Bankauszüge vorgelegt werden. Darauf haben Sie keinen Rechtsanspruch, können also letztlich außergerichtlich die Angaben zu Zinseinkünften so nicht prüfen.
Das würde ich allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren ändern, wenn Sie Vermögen und damit Zinseinkünfte so genau vortragen könnten, dass das Gericht darüber Beweis erhebt.
Auch über die Höhe einer Erbschaft und ihres Vermögens muss Ihre geschiedene Ehefrau keine Angaben machen - auch dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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