Ausgleich Mehrarbeit durch AG
Fragestellung
Hallo,
ich habe eine kurze Frage zum folgendem Sachverhalt:
Ich arbeite als Projektleiter (ohne Personalverantwortung) bei einem Software-Unternehmen.
Laut meinem Arbeitsvertrag ist Mehrarbeit bis zu 10 Stunden pro Monat mit dem Gehalt abgegolten.
Darüber hinaus gehende Mehrarbeit ist durch Freizeitausgleich oder Entlohnung auszugleichen.
Im Zeitraum 01.06.-31.10.2019 sind bei mir 143 Überstunden angefallen. Abzgl. der laut Arbeitsvertrag vereinbarten 10 Std./Monat (5 Monate x 10 = 50 Stunden) bleiben also noch 93 Stunden (11,6 Tage) offen.
Der Arbeitgeber will mir nun maximal 3 Ausgleichstage gutschreiben mit folgenden Begründungen:
- Ich wäre gehaltstechnisch im Bereich der Beitragsbemessungsgrenze und damit wären ja Überstunden abgegolten.(Verdienst: 5.300 brt/Mon. + Firmenwagen (ca. 700 mtl. bei 12 Gehältern)
- die Überstunden wären ja nicht angeordnet gewesen. Die AG weiß jedoch über die betriebsinterne Stundenerfassung das Überstunden anfallen und wo/warum sie anfallen. Man wird auch aufgefordert die Stunden zu erfassen wenn man es vergessen hat. Somit werden die Stunden überwacht und sind bekannt.
- bei den Stunden wären ja auch Fahrzeiten von Zuhause zum Kunden drin. Das wäre ja auch keine richtige/wirkliche Arbeitszeit.
Frage: Sind die Einwände des AG begründet oder nicht? Nach meinem Verständnis zählt das im Arbeitsvertrag zum Thema Mehrarbeit vereinbarte.
Bitte um eine Info dazu. Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Schauerte
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Ich teile Ihre Auffassung. Die Einwände sind nicht begründet.
Der Arbeitgeber muss bei der Festlegung der Arbeitszeit die gesetzlichen Vorgaben im Arbeitszeitgesetz beachten. Die wöchentlich höchstzulässige Arbeitszeit von 48 Stunden kann bei einer Fünf-Tage-Woche so aufgeteilt werden, dass sich die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit auf 9,6 Stunden summiert.
Die Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Eine längere Arbeitszeit ist nur unter besonderen Umständen zulässig. Der Arbeitgeber ist nach § 16 Absatz 2 ArbZG verpflichtet, Aufzeichnungen über die Arbeitszeit zu führen, die 8 Stunden täglich überschreitet.
Überstunden liegen immer dann vor, wenn die im Arbeitsvertrag vereinbarte Dauer der Arbeitszeit überschritten wird.
Von Mehrarbeit spricht man dann, wenn die Überstunden die gesetzlich höchstzulässige Arbeitszeit überschreitet.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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