Ausgleich Familienunternehmen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
mein Name ist Sebastian Müller, ich bin 31 Jahre alt und arbeite seit mehr als drei Jahren als freiberuflicher Film Editor und Colorist.
Aktuell hätte ich eine Frage bezüglich unseres Familienunternehmens.
Unser Vater ist jetzt 60. Jahre alt und hat sich in mehr als 35 Jahren eine Autolackiererei mit knapp 25 festen Mitarbeitern aufgebaut.
Ich habe eine vier Jahre jüngere Schwester, die in ca sieben Jahren, wenn sich unser Vater einmal zurückzieht, das Unternehmen übernehmen soll.
Sie arbeitet bereits seit ca drei Jahren bei unserem Vater im Unternehmen und kümmert sich dort um die Buchhaltung.
Mein Schwager hat vor zwei Jahren ebenfalls in die Lackiererei gewechselt und ist dort für die Kalkulationen der Unfallschäden verantwortlich.
Nun ist es so, das unser Vater es uns freigestellt hat wer die Firma einmal übernimmt.
Ich habe von Anfang an mündlich abgelehnt, da ich mein Leben lang nicht etwas machen wollte, das mir keinen Spass macht.
Meine Schwester hat BWL studiert und sich dann entschieden das Unternehmen zusammen mit ihrem Mann (meinem Schwager) einmal übernehmen zu wollen.
Nun ist es ja so das meine Schwester ein komplett schuldenfreies Unternehmen samt Kundenstamm erbt.
Ich weiß was es heißt sich als selbständiger etwas zu erarbeiten und das dies quasi ein riesiges Geschenk ist, eine solch gut funktionierende Firma einmal übernehmen zu dürfen.
Ich habe das Unternehmen im Internet durch diverse Online Rechner (Gewinn/Ebit-Ertrag und Branche) schätzen lassen. Der ermittelte Wert beläuft sich hierbei auf knapp 1.000000 (eine Million) Euro.
Meine Fragen wäre nun:
- Bin ich ebenfalls erbberechtigt auch wenn nur meine Schwester die Firma weiterführt/erbt/übernimmt?
- Stehen mir gewisse Ausgleichszahlungen in vorm von Liquiditäten, Einmalzahlungen oder anderen Sachwerten zu? (mehrere Immobilien durch unsere Eltern sind vorhanden)
Ich bedanke mich schon einmal und verbleibe mit freundlichen Grüßen!
Sebastian Müller
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sofern es hier kein Testament oder Erbvertrag gibt (was aber insbesondere bei Immobilienvermögen und/oder Gesellschaften beziehungsweise unternehmerischen Nachfolgerregelungen sehr sinnvoll wäre, so auch hier), erben Sie neben Ihrer Schwester je zu Hälfte, falls Ihre Mutter schon verstorben sein sollte.
Ansonsten kommt es darauf an, ob Ihre Mutter einen Ehevertrag mit Ihrem Vater hat – teilen Sie mir gerne dazu noch etwas mit, dann antworte ich Ihnen ergänzend.
Im Hinblick auf das Unternehmen Ihres Vaters heißt das auch, dass die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge eintritt und Sie, Ihre Schwester und gegebenenfalls Mutter in alle Rechten und Pflichten des Unternehmens eintreten. Näheres dazu kann auch ein Gesellschaftsvertrag in gewisser Hinsicht jedenfalls regeln, was ebenfalls nachzuprüfen wäre, das betrifft bestimmte Nachfolgeklauseln.
So oder so muss auf jeden Fall einen Ausgleich dafür stattfinden, wenn Ihre Schwester und Ihr Schwager das Unternehmen übernommen sollte.
Ansonsten gilt, dass nur jeder über sein Erbteil verfügen kann und nicht über einzelne Nachlassgegenstände, also in Form von Gesellschaften, Bankkonten und Immobilien. Da bilden Sie eine Erbengemeinschaft und das muss alles entsprechend verteilt beziehungsweise ausgeglichen werden, sodass jeder seinen Miterbenanteil erhält.
Allein um die Zerschlagung eines Unternehmens und dessen Verkauf sowie eine Zwangsversteigerung von Immobilien zu vermeiden, weil man sich nicht einigen kann, wäre es sehr wichtig, am besten notariell (das ist sowieso die Verpflichtung bei Immobilien und Kapitalgesellschaften) dafür im Wege einer (vorweggenommenen gegebenenfalls) Erbfolge alles entsprechend zu regeln. Denn dann können die verschiedenen Erbteile berechnet und entsprechend ausgeglichen werden.
Besprechen Sie das am besten zeitig mit Ihrem Vater und Ihrer Schwester. An sich ist nichts gegen die Unternehmensnachfolge durch Ihre Schwester einzuwenden, aber Sie müssten dann entsprechend abgefunden werden und einen Ausgleich erhalten, der dem Anteil Ihrer Schwester betrifft (z. B. durch die Immobilien etc.) - das muss alles genau ausgerechnet und vertraglcih am besten zeitnah geregelt werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Vielen Dank!
vielen Dank für die rasche und sehr ausführliche Antwort.
Ja meine Eltern haben einen Ehevertrag - Zugewinngemeinschaft - wenn ich nicht irre.
Ich weiß nur das meine Eltern vor ein paar Jahren notariell festhalten haben lassen, das bei einem Unfalltod oder falls sie geistig nicht mehr dazu im Stande sein sollten, die Regelung aller geschäftlichen Sachen, meine Schwester übernehmen soll und ich und meine Schwester zusammen alles privat finanzielle.
Jetzt ist es ja auch so das meine Schwester sagen könnte: "Ich habe knapp 10 Jahre in der Firma gearbeitet und auch einiges umstrukturiert und Du hast nichts dafür getan und willst einen Ausgleich oder gar die Hälfte? Das finde ich ungerecht."
Wird dann ihre Arbeitsleistung im Unternehmen bereits auch mit angerechnet? Welche Art von Notar führt solche Vergleiche bzw. Schätzungen durch?
Abschließend bleibt zu sagen, das mein Vater auch immer von einem Ausgleich mir gegenüber gesprochen hat, nur glaube ich ist er sich selbst noch nicht darüber im klaren, wie dieser aussehen soll.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Müller
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
In Ordnung, dann müsste man ggf. nochmals in den Ehevertrag schauen, den die Zugewinngemeinschaft ist bereits der gesetzliche Güterstand, der durch einen Ehevertrag modifiziert werden kann.
Bei der Zugewinngemeinschaft erhöht sich durch den Ausgleich bei Tod eines Ehegatten der Erbteil des anderen als Überlebenden um 1/4, wenn Letzterer dieses geltend macht.
Im Übrigen scheint es eine Nachfolgeregelung gegeben zu haben - die müsste ich mir ansehen. Könnten Sie mir diese hier zur Verfügung stellen?
Danke für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt