Ausbildungskosten absetzen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Dr. Schenk,
ich studiere derzeit im Master an einer deutschen Universität. Neben der Uni habe ich Einkünfte (hauptsächlich aus gewerblicher Tätigkeit) die meist knapp unter dem Steuerfreibetrag bleiben.
Ich habe schon mehrmals gelesen, dass man Ausbildungskosten steuerlich geltend machen kann, sodass sie in den Folgejahren, wenn man voll berufstätig ist zu einer deutlichen Steuerersparnis führen. (http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/bundesfinanzhof-urteil-studium-und-lehre-sind-von-der-steuer-absetzbar-a-780727.html)
Konkret würde mich interessieren, ob das in dieser Form zutrifft. Wenn ja, welche Kosten kann man geltend machen und wie ist dies konkret möglich?
Einige Beispiele wären:
a) Wohnungsmiete (die Universität ist nicht in meiner Heimatstadt)
b) Bücherkosten (Pauschale?)
c) Semesterbeitrag
d) Semester Ticket (ÖPNV)
e) (erhöhte) Lebenshaltungskosten
f) Reisekosten zum Heimatort
g) Auslandsaufenthalte, insbesondere Flüge, Studiengebühren, Unterkunft, etc.
Falls eine Absetzung möglich ist, reduziert sich zuvor das in diesem Jahr erwirtschaftete Einkommen, bis auf 0 oder ist auch Einkommen > 0 und kleiner dem Steuerfreibetrag zulässig. Ist eine Verlustvorschreibung/rückstellung in diesem Fall möglich?
Vielen Dank
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.
Sofern es sich bei Ihnen um ein Erststudium handelt, oder Sie noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben (auf der Sie dieses Erst-Studium aufsetzen), ist es nur möglich, die Kosten für das Studium im Rahmen von Sonderausgaben von der Steuer abzusetzen. Dies ist jedoch nur bis maximal 6.000 Euro pro Jahr möglich, wobei die Kosten nachzuweisen sind und auch tatsächlich von Ihnen selbst getragen wurden. In allen andere Fällen sind Kosten für ein Zweitstudium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, dann ohne Begrenzung und mit der Möglichkeit, sofern es die Summen hergeben, einen Verlustrücktrag oder Verlustvortrag bei den Einkünften zu erzeugen. Die von Ihnen zitierte Quelle ist leider veraltet, wobei die Gesetzmäßigkeit der jetzigen (und alten) Regelung über entsprechende Revisionsverfahren anhängig ist. Ich empfehle in solchen Fällen wie bei Ihnen, die Kosten als Sonderausgaben anzusetzen und zugleich als Werbungskosten, wobei Sie das Finanzamt schriftlich in einem Begleitschreiben zur Steuererklärung darauf hinweisen müssen !!!!, dass Sie die Kosten des Studiums generell als Werbungskosten deklarieren und lediglich "hilfsweise als Sonderausgaben". Das Finanzamt wird die Kosten aus heutiger Sicht als Sonderausgaben und dann nur in Höhe von 6.000 Euro max. im Steuerbescheid ansetzen. Gegen diesen Bescheid müssten Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim zuständigen Finanzamt schriftlich Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen, mit Verweis auf die anhängigen Verfahren. Der Steuerbescheid wird dann solange offen gehalten, bis die Sache endgültig zu Gunsten des Fiskus oder Zu Gunsten der Studierenden entschieden ist.
Sollte ernsthaft Ihre aktuelle gewerbliche Tätigkeit nachhaltig und direkt mit dem Studium zusammenhängen, könnte man sogar einen Veranlassungszusammenhang sehen und die Kosten nicht als Werbungskosten, sondern als Betriebsausgaben (im Rahmen Ihres Gewerbes) sehen. Sie trifft jedoch die Beweislast hierfür.
Bzgl. der Kostenarten sind die Wohnungskosten dann absetzbar, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt (nachweislich) anderenorts haben. Alle Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem Studium stehen sind absetzbar. Erhöhte Lebenshaltungskosten jedoch nicht. Weder kann man normal, noch erhöhte Lebenshaltungskosten steuerlich geltend machen. Hier ist der Wunsch Vater des Gedanken.
Vielen Dank für Ihre Fragestellung. Ich hoffe, diese soweit beantwortet zu haben.
Beste Grüße
Schenk
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ich habe noch einige kurze Fragen zu Ihren Ausführungen.
Ich studiere - wie bereits anfangs erwähnt - in einem Master Programm. Nach meinen Recherchen gilt das beim BMF generell als Zweitstudium. Somit wäre nach ihrer Beschreibung eine Absetzung der Kosten als Werbungskosten und somit auch evtl. einen Verlustvortrag zu bilden möglich?
Weiters habe ich gesehen, dass Einkünfte unter dem Steuerfreibetrag einem gebildeten Verlustvortrag nicht hinderlich sind. Das wäre in meinem Fall also ebenfalls gegeben. Korrekt?
Was passiert wenn im nächsten Jahr (2. Jahr des Zweitstudiums) wieder ein Betrag unter dem Steuerfreibetrag erwirtschaftet wird, weil das Studium fortgeführt wird. Wird der Verlustvortrag dann ins Folgejahr übernommen und kann man ggf. auch in diesem Jahr wieder einen Verlustvortrag durch Werbungskosten bilden?
Nach meinem Verständnis sind durch einen studiumsbezogenen Auslandsaufenthalt entstandene Kosten (Flug, 2. Wohnung parallel zur Wohnung in Deutschland) ebenfalls als Werbungskosten zu berücksichtigen wenn sie in direktem Zusammenhang zum Studium stehen. Stimmt das so?
Vielen Dank für Ihre kurze Rückmeldung