Ausbildung zum Justizvollzugsbeamten/ anhängiges Strafverfahren
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Steiniger,
ich hoffe ich bin vom Rechtsgebiet her bei Ihnen richtig.
Ich möchte mich für eine Ausbildung zum Justizvollzugsbeamten beim Land Berlin empfehlen.
Vorab, ich selbst habe 1997 meine Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten im mittleren Dienst bei der Bundespolizei erfolgreich absolviert.
Ich war bis zum Jahr 2004, hier mittlerweile im Rang eines Polizeihauptmeisters, als Gruppenleiter an der deutsch/poln. Grenze tätig.
Ein mir seinerzeit untergebener Kollege war in kriminelle Handlungen involviert in dessen Zuge ich
mich nachweislich gerichtlich nicht aktiv aber festgestellt, fahrlässig des Verrates eines Dienstgeheimnisses schuldig gemacht habe und. Ich wurde im Jahr 2006 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 33€ verurteilt.
Da ich im Jahr 2004 noch Beamter auf Probe war wurde ich im Zuge eines darauffolgenden Disziplinarverfahrens im Jahr 2010 aus dem Polizeivollzugsdienst entlassen.
Ich bin mittlerweile wieder im öffentl. Dienst im Angestelltenverhältnis tätig.
Nun ist es so, dass ich eine Tätigkeit im Vollzugsdienst nie aus den Augen verloren habe.
Da ich mich mittlerweile im 38ten Lebensjahr befinde und immer noch meine beruflicher Erfüllung suche, bin ich auf das Bewerbungsangebot als Justizvollzugsbeamter beim Land Berlin gestoßen.
Hier wird natürlich die Frage nach
„Keine strafrechtlichen Vorbelastungen oder anhängige Strafverfahren“
gestellt.
Ich weiß, dass es in meinem einfachen Führungszeugnis keinerlei Einträge gibt.
Meine Frage wäre inwieweit eine Bewerbung Aussicht auf Erfolg hat und ob es aufgrund des damaligen Strafmaßes noch irgendwelche Einträge im erweiterten Führungszeugnis gibt bzw .
es keinerlei Möglichkeiten gibt, dass eine Bewerbung erfolgreich verlaufen könnte.
Ich möchte bei einer möglichen Bewerbung natürlich nichts weglassen, da es einerseits eine Personalakte bei der Bundespolizei gibt und ich natürlich meinen Lebenslauf rechtfertigen muss.
Ich bedanke mich im Voraus für die Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen geschilderten Vorgänge werden behördenintern abgerufen werden. Dies wird sich nicht aus dem Führungzeugnis selbst, sondern aus Ihrer Personalakte ergeben.
Das Führungszeugnis für Behörden dürfte nach § 31 Abs 1 Nr. 1 a) keinen Eintrag mehr enthalten, wenn sich dort keine weiteren Einträge finden. Allerdings sind auch Verwaltungsentscheidungen enthalten.
Da Sie auf Grund des Vorfalls entlassen wurden, ist insbesondere im Hinblick auf die Straftat durchaus mit Problemen zu rechnen.
Sie sollten aber trotzdem eine Bewerbung versuchen und sich ggf. nur auf entsprechende Rückfragen einstellen.
Wahrscheinlich ist ein offensiver Umgang mit entsprechenden Erläuterungen Ihrerseits am sinnvollsten.
Um zumindest den Inhalt des Führungszeugnisses vorab zu kennen, können Sie beantragen, dass dies - sofern es Eintragungen enthält - zuerst an ein Amtsgericht zu Ihrer Einsicht übermittelt wird (§ 30 Abs. 5 S. 3 BZRG).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ein Patentrezept für die Lösung Ihres Problems gibt es leider nicht
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Ich war ein wenig skeptisch ob diese Art der Beratung richtig ist, aber ich muss sagen dass ich doch positiv überrascht war und die Antwort des Herrn Steiniger, für mich ausführlich und sachlich empfand.
Vielen Dank nochmals