Aufzeichnungspflicht bei GWG
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Christiansen,
es besteht bei mir Unklarheit bei der Aufzeichnungspflicht bei GWG im Preissegment 250,01€ bis 800€ netto und ich bitte Sie um um eine kurze Aufklärung.
Ich kontiere mit dem Kontenrahmen SKR03 von DATEV und habe mich im laufenden Wirtschaftsjahr für die Sofortabschreibung und gegen die Poolabschreibung (Sammelposten) von GWG entscheiden.
Konkret buche ich bei dem Erwerb eines GWGs:
GWG (0480) an Bank (1200)
Vorsteuer 16%/19% (1575/1576) an Bank (1200)
Zum Jahresende (31.12.2020)
Abschreibungen auf aktivierte GWG (4860) an GWG (0480)
Die Auflistung der Güter unter Konto 0480 im Ausdruck nutze ich dann als Anlageverzeichnis. Die Rechnungen der GWGs füge ich dann dem Anlageverzeichnis bei.
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Kürzlich wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass ich alle GWGs im Preissegment 250,01€ bis 800€ netto direkt auf das Konto Sofortabschreibung GWG (4855) oder gar Bürobedarf (4930) buchen und mir damit den Umweg über das GWG Anlagekonto (0480) nebst Aktivierung sparen kann.
Ist diese "abgekürzte" Vorgehensweise akzeptabel?
Leider sind sich hier haufe.de, kontolino.de, buhl.de, reguvis.de - und selbst LEXinform (https://apps.datev.de/dnlexka/document/5361076) von DATEV uneinig.
Wenn ich nun ein GWG im Preissegment 250,01€ bis 800€ netto als Sofortaufwand erfasse, z.B. als Bürobedarf 4930, dann wird dieser nicht mehr in der EÜR als Aufwendung für ein GWG nach §6 Abs. 2 EStG erfasst (Zeile 43), sondern wandert unter unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeile 66). Die Buchung eines GWGs als Sofortaufwande klingt daher falsch für mich.
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Was ist denn der einfachste Weg buchhalterisch ein GWG im Preissegment 250,01€ bis 800€ netto steuerlich geltend zu machen, der auch von einem Betriebsprüfer akzeptiert wird? Eine Kurzantwort mit Buchungsvorschlag für SKR03/SKR04 genügt mir.
Vielen Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Morgen und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert!
Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich ist es so, dass auch geringwertige WIrtschaftsgüter in einem eigenen Verzeichnis nachvollziehbar geführt werden müssen. Daher ist die direkte Verbuchung per 4930 oder 4855 nicht korrekt. Sie müssen also in der Finanzbuchhaltung wie gehabt zunächst per 480 an Bank buchen (netto) und dann per 4855 an 480.
In der Anlagenbuchhaltung pflegen Sie das GWG also solches ein und buchen dann die Vollabschreibung im Jahr der Anschaffung als GWG-Abschreibung.
Wenn Sie so buchen, machen Sie alles korrekt. Von einer Direktverbuchung auf dem Aufwandskonto (z.B. 4930 oder 4980/4985) rate ich dringend ab.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben, sonst melden Sie sich gerne noch einmal. Dann beantworte ich gerne Ihre Rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Antwort des Experten: Vielen Dank:-)
Meine Rückfrage zielt darauf ab, ob ein GWG bis 250€ verpflichtend über 4855 gebucht werden muss, oder auch andere Aufwandskonten möglich sind?
Die für mich gängigen Konten bei GWGs bis 250€ lauten:
4855 - Sofortabschreibung GWG
4930 - Bürobedarf
4980 - Sonstiger Betriebsbedarf
4985 - Werkzeug und Kleingeräte
In meinem Fall habe ich ein Whiteboard für mein Büro für ca. 100€ netto erworben, dieses würde ich direkt ohne Umweg auf 4855 buchen, richtig oder doch ein anderes Konto wählen?
nein, sofern der Betrag unter 250 Euro liegt, können Sie die Beträge auf die von Ihnen genannten Konten (4930, 4980, 4985) verbuchen. Sie brauchen nicht das Konto 4855 verwenden. Dieses Konto sollten Sie nur dann ansprechen, wenn das Wirtschaftsgut über 250 Euro liegt und zunächst auf dem Konto 410 verbucht wurde.
Viele Grüße!