Aufwandsspende bei einer GmbH
Fragestellung
Guten Tag,
für eine große deutsche Krebsklinik- und Forschungsabteilung haben wir (eine Filmproduktion / Agentur) eine Spendenfilm-Kampagne entworfen und umgesetzt. Wenn wir unseren Aufwand (Personal / Arbeitszeit) nach branchenüblichen Tarifen berechnen, kommen wir auf ca. 100.000€. Diesen Betrag würden wir der Klinik gerne spenden, von Seiten der Klinikleitung steht einer Spendenquittung nichts im Wege. Allerdings konnten wir Online nur sehr viel widersprüchliches über die steuerlichen Vorteile einer Spende bei einer GmbH finden. Unser Steuerberater kennt sich bei diesem Thema auch nicht speziell aus.
Nun meine Frage:
Wie wäre der korrekte Ablauf für eine solche Spende?
Welchen Steuervorteil würde eine solche Spende für unser Unternehmen bedeuten?
Vielen Dank und viele Grüße
A. T.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Sehr geehrter Fragesteller,
der Abzug sogenannter Aufwandsspenden erfordert gewisse Voraussetzungen. Diese habe ich Ihnen im weiteren Verlauf aufgeführt.
Zur grundsätzlichen Systematik und zum erständnis möchte ich vorweg folgendes erläutern:
Bei einer Aufwandsspende handelt es sich im Grunde genommen um eine Rückspende von zuvor vergüteten Leistungen mit abgekürztem Zahlungsweg. D.h.: eigentlich müsste die GmbH eine Rechnung über die erbrachten Leistungen schreiben. Die Klinik würde diese Rechnung begleichen und im Anschluss spendet die GmbH diesen Betrag in gleicher Höhe zurück. Spenden wirken sich somit immer nur dann steuermindernd aus, wenn Sie zuvor steuererhöhend waren.
Das hat für die GmbH folgende Konsequenzen:
1. Das Fakturieren der Leistung führt zu einem gewinnerhöhenden Erlös auf den auch die Umsatzsteuer zu berechnen ist. In Ihrem Fall: 100.000 EUR Ertrag und 19.000 Euro Umsatzsteuer (!).
2. Die Spende in gleicher Höhe führt zur Gewinnminderung. Allerdings dürfen max. 20% des Einkommens oder alternativ 0,4% der Summe aus Umsatz und der Löhne und Gehälter in Abzug gebracht werden. Es kann also möglichweise dazu kommen, dass weniger Spenden abgezogen werden dürfen, als an Ertrag entstehen.
Somit wäre festzustellen, dass ein Vorteil für die GmbH nicht entsteht. Im Gegenteil: wenn "nur" 100.000 EUR gespendet werden, müssten trotzdem 19.000 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.
Hier nun die Voraussetzungen für den Abzug als Aufwandsspende:
In Ziffer 3 des Steuererlasses zu dem Thema heißt es:
Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung müssen ernsthaft eingeräumt sein und dürfen nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder einer Vergütung sind auch die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers. Die Verzichtserklärung ist dann noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei einer regelmäßigen Tätigkeit alle drei Monate ein Verzicht erklärt wird. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Zuwendungsempfänger ungeachtet eines späteren Verzichts durch den Zuwendenden bei prognostischer Betrachtung zum Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf den Aufwendungsersatz oder die Vergütung wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Wird auf einen Anspruch verzichtet, muss dieser auch im Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich werthaltig sein. Nur dann kommt ein Abzug als steuerbegünstigte Zuwendung in Betracht.
Sofern der Verein im Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Anspruch im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Vereins im Zeitraum zwischen der Einräumung des Anspruchs und dem Verzicht wesentlich verschlechtert haben.
Von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist immer dann auszugehen, wenn die Körperschaft offensichtlich über genügend liquide Mittel bzw. sonstiges Vermögen verfügt, das zur Begleichung der eingegangenen Verpflichtung herangezogen wird. Dabei ist keine Differenzierung nach steuerbegünstigtem Tätigkeitsbereich (ideelle Tätigkeit, Zweckbetrieb), steuerfreier Vermögensverwaltung oder steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorzunehmen.
Sofern Sie unter den Gegebenheiten weiterhin an einer Aufwandsspende in der Höhe festhalten wollen, geben Sie mir bitte Bescheid. Dann kann ich Ihnen noch mehr zum Ablauf schildern. Alternativ könnten Sie mit der Klinik auch über eine Teilabrechnung Ihrer Leistungen einigen und diese dann möglicherweise nach Abzug von Umsatzsteuer wieder spenden.
Sollten sich Rückfragen ergeben, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Nutzen Sie dazu bitte die Kommentarfunkton unter/neben dem Kommentarfeld.
Schöne Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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