Aufwandsentschädigung für Einfühlungsverhältnis
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zum Thema Schnupperarbeitstag bzw. Einfühlungsverhältnis. Ich betreibe einen Partyservice und habe für verschiedenste Bürotätigkeiten Home Office Mitarbeiter. Die Bewerber für diese Stelle haben im Bewerbungsverfahren die Möglichkeit die Tätigkeiten und das Aufgabengebiet über einen Leitfaden kennen zu lernen. Es ist eine Art Schnuppertag, bei dem sie den Betrieb und ihr mögliches Aufgabengebiet unverbindlich ansehen können. Gerne möchte ich ihnen dennoch eine kleine Aufwandsentschädigung für diese Mühe zahlen. Gibt es gesetzliche Vorgaben, in welcher Höhe und in welcher Form dies zulässig ist? Darf Geld bar ausgezahlt werden oder nur ein Gutschein? Wie viel darf ausgezahlt werden?
Ich danke Ihnen für Ihre Antwort und freue mich bald von Ihnen zu hören.
Herzliche Grüße
V. M.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Sie haben die Möglichkeit für den Schnuppertag bzw. das Einfühlungsverhältnis einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Die Bewerber sind dann unfallversichert, allerdings fallen auf den Verdienst dann Sozialversicherungsbeiträge an. Eine Entschädigungszahlung wird dann ausdrücklich vereinbart. Gehaltsvorgaben bestehen hier nicht, wenn das Probearbeitsverhältnis nicht über eine längere Dauer erfolgt.
2. Weisen Sie den Bewerbern keine betriebliche Tätigkeit zu und erfolgt die Arbeitsleistung rein freiwillig, besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung. Ein Arbeitsverhältnis liegt dann nicht.
3. In jedem Fall sollte der Bewerber über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die Sie sich durch Angabe der Versicherungsnummer bestätigen lassen sollten.
4. Soweit Sie keine vertragliche Verfplichtung in Form eines Arbeitsvertrages für ein Schnuppertag regeln möchten, können Sie den Bewerbern beispielsweise die Kosten für An- und Abreise entrichten, so dass die Bewerber eine Aufwandsentschädigung erhalten. Diese Kosten für An- und Abreise sind nicht sozialversicherungspflichtig. Der Betrag kann gegen Vorlage bzw. Nachweise der Fahrtkosten in bar ausgezahlt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Ich möchte meine Schnupperbewerber nicht anmelden, brauche demenstsprechend also die Möglichkeit des unverbindlichen Einfühlungsvermögens. Wie sind dabei die gesetzlichen Bestimmungen was die Höhe und Art der Aufwandsentschädiung angeht. Ich kann ja sicher nicht 500 € für einen Schnuppertag überweisen. (Das möchte ich natürlich auch nicht.)
Herzliche Grüße
V. M.
Der Anspruch des Bewerbers folgt aus § 670 BGB. Danach kann der Bewerber seinen Aufwand geltend machen. Dies sind Fahrtkosten von 0,30 EUR pro km und eine Verpflegungspasuchale von bis zu 12 EUR bei einer Dauer von mehr als 8 Stunden inkl. An- und Abreisezeit.
In diesem Fall müssen Sie keine Anmeldung des Bewerbers vornehmen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.
Mit besten Grüßen