Aufteilung Mieten zwischen Eheleuten
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas, sehr geehrte Damen und Herren,
meine Ehefrau und ich sind steuerlich gemeinsam veranlagt.Wir haben unter anderem Einnahmen aus vermieteten Wohnungen, die uns gemeinsam gehören.
Die Mieteinnahmen wurden seither zu je 50% von mir und meiner Ehefrau versteuert.
Jetzt sollten die Einnahmen meiner Frau im Steuerbescheid vermindert werden.
Am einfachsten wäre es, wenn die Mieteinnahmen komplett oder zu einem größeren Teil von mir versteuert würden, von meiner Ehefrau nicht oder nur zu einem kleineren Teil.
Kann ich das in der noch abzugebenden Steuererklärung "einfach so" ändern, oder spielt das Finanzamt da nicht mit?
Höhere Steuern dürften -wegen der gemeinsamen Veranlagung- wohl nicht zu erwarten sein?
Bitte um Antwort
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Einkünfte werden von dem erzielt, der die Vermietertätigkeit ausübt, also konkret von dem, der rechtlich oder tatsächlich die Wohnung vermieten darf und der auch die rechtlichen Konsequenzen aus dem Mietverhältnis zu tragen hat. Dies kann auch abweichend von den im Grundbuch eingetragenen Verhältnissen sein. Allerdings verlangt hier das Finanzamt eine schriftliche Vereinbarung (sogenannte Ehegatten-GbR), die so abgeschlossen sein muss, als sei der Ehegatte ein fremder Dritter. Das ist also nur schwer rechtssicher zu leisten, schriftliche Vereinbarungen, die mit Rückwirkung abgeschlossen werden akzeptiert das Finanzamt zwischen Ehegatten oder nahen Angehörigen normalerweise ohnehin nicht.
Wenn Sie in der Erklärung einfach eine andere prozentuale Zurechnung angeben, kann durchaus sein, dass das Finanzamt dies ohne genauere Prüfung so übernimmt, insbesondere wenn es sich nicht auf die tatsächliche Höhe der Steuer auswirkt.
Möglicherweise handeln Sie jedoch gesetzeswidrig oder gar im strafrechtlich relevanten Bereich, beispielsweise wenn Sie durch falsche Angaben in der Steuererklärung versuchen, Sozialleistungen oder ähnliches zu erlangen. Eine strafrechtliche Beurteilung dieses Vorgehens wäre jedoch von einem Juristen vorzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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