Aufsichtspflichtverletzung?
Fragestellung
Sehr geehrtes Experten-Team,
ich habe eine Frage bzgl. der Aufsichtspflicht während eines Ausrittes durch Wald und Feld.
Im Internet habe ich bisher nur widersprüchliche Informationen gefunden und vor allem auch keine explizite Altersangabe ab wann „offiziell“ die Aufsichtspflicht in diesem Fall aufgehoben ist.
Es geht darum, ob zwei Mädchen (11- und 14jährig) alleine ausreiten dürfen oder ob man in dem Fall als Erwachsener seine Aussichtspflicht verletzt.
Die Mädchen reiten beide seit etwa 6 Jahren und ich würde sie als relativ sattelfest und verantwortungsvoll beschreiben.
Die Pferde, mit denen sie den Ausritt machen würden sind ältere, ruhige und geländesichere Tiere. Natürlich bleibt dennoch immer ein Risiko, dass ein Pferd sich erschrickt, stolpert oder die Kinder eine Gefahrensituation falsch einschätzen, was natürlich entsprechende Folgen mit sich bringen könnte.
Eine Unfallversicherung für die Mädchen und eine Haftpflicht- und Fremdreiterversicherung für die Pferde liegen selbstverständlich vor.
Wie wird so ein Fall rechtlich gesehen, wenn tatsächlich etwas passiert?
Gibt es einen verbindlichen Gesetzestext dazu?
Freue mich auf Antwort – vielen Dank vorab!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
§ 832 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schreibt dazu in Absatz 1 vor - ich zitiere:
Haftung des Aufsichtspflichtigen
"(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist [die Eltern], die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde."
Diese Aufsichtspflicht bestimmt sich grundlegend nach Alter, Eigenart und Charakter des jeweiligen Kindes.
Auch die Voraussehbarkeit eines möglichen Schadens spielt dabei eine Rolle.
Solange hier noch keine Ausritte der Kinder allein erfolgt sind, rate ich dringend dazu, dieses zunächst nur unter Begleitung eines erwachsenden Reiters. Ist dieses dann mehrmals erfolgt und kann man so eine gewisse Sicherheit haben, dass nichts aller Voraussicht nach passieren wird, wäre ein Ausreiten allein denkbar. Vorsichtshalber würde ich dieses aber auch mit den Versicherungen nochmals absprechen.
Es gibt nämlich auch noch eine spezifische Tierhalterhaftung nach § 833 BGB, wobei aber hier für die Eintrittsfähigkeit des Kindes selbst Besonderheiten gelten (bis zum 18. Lebensjahr).
Die Tierhalterhaftung für einen Reitunfall setzt voraus, dass sich die besondere Tiergefahr in einem willkürlichen Verhalten des Reitpferdes realisiert.
Falls Sie Nachfragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden - eine ist hier auf diesem Portal kostenlos. Ich antworte Ihnen sodann ergänzend.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
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Die Hinweise, den Fall ebenfalls vorab mit der Versicherung zu klären und die Kinder vorerst beim Ausritt zu begleiten, um die Situation besser einschätzen zu können, haben mir sehr weitergeholfen.