Aufsicht im Wohnheim redet ohne Einverständnis und Vorankündigung mit Arzt
Fragestellung
Ich bin momentan in einem Wohnheim untergebracht aufgrund meiner psychischen Krankheit, die es mir nicht erlaubt, selbstständig zu leben. Ich habe jedoch noch meine volle Geschäftsfähigkeit und habe keinen gesetzlichen Betreuer.
Ich werde von einer Ärztin behandelt, welche auch die Medikamente dem Wohnheim per Rezept bereitstellt.
Ich habe mehrere Fragen:
1. Ist es den Aufsichten in meinem Wohnheim erlaubt, ohne meine Erlaubnis mein Zimmer zu durchsuchen oder zu verlangen, dass ich meine Taschen leere?
2. Eine Aufsicht fand ein Medikament in meinem Zimmer, welches nicht von meinem behandelnden Arzt verschrieben wurde. Dabei handelt es sich um ein homöopathisches Medikament welches ich aus Brasilien mitgebracht habe und das habe ich auch so mitgeteilt. Jetzt hat sich herausgestellt, dass diese Aufsicht ohne mein Einverständnis und ohne meine Kenntnis den behandelnden Arzt kontaktiert hat und ihm erzählt hat, dass ich dieses Medikament nehme. Ist es den Aufsichten erlaubt, ohne meine Einverständnis den Arzt über Dinge in Kenntnis zu setzen, z.B. dass ich dieses Medikament habe oder dass ich die vom behandelnden Arzt verschriebenen Medikamente nicht nehme? Mir haben die Aufsichten gesagt, dass sie dazu die Pflicht hätten. Darf eine Aufsicht mit in ein Ärztegespräch ohne meine Zustimmung?
Vielen Dank.
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Frage 1: Grundsätzlich besteht auch in Wohnheimen das grundgesetzlich geschützte Recht der Bewohner auf Privatsphäre und die Unverletzlichkeit der Wohnung, vgl. Art 13 GG.
Ferner steht den Bewohnern auch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu, zu dem u.a. auch gehört, private Dinge zu verbergen.
Von daher muss Ihre erste Frage klar mit Nein beantwortet werden, das Personal darf weder Ihr Zimmer durchsuchen noch eine Taschenkontrolle anordnung oder sogar mittels Zwanges durchsetzen. Sie sollten sich dagegen mit aller Vehemenz wehren und ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Frage 2: Im Hinblick auf das gefundene Medikament kann die Nachfrage beim behandelnden Arzt durchaus aufgrund der dem Personal obliegenden Fürsorgepflicht gerechtfertigt sein, insoweit ist die rechtliche Situation also nicht ganz eindeutig in Ihrem Sinne.
Gleiches gilt für den Umstand, dass Sie vom Arzt verordnete Medikamente nicht einnehmen; auch das dient der Fürsorge für Ihre Gesundheit und soll eine Selbstschädigung verhindern.
Die Teilnahme an einem Arztgespräch selber darf jedoch nur vorgenommen werden, wenn Sie ausdrücklich einwilligen. Insoweit ist auch der Arzt verpflichtet, Ihr Recht auf Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht zu überwachen und Dritte nur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis zu solchen Gesprächen zuzulassen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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