Auflösungsantrag des Arbeitnehmers
Fragestellung
Nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit wurde mir am 20.01.2017 fristgerecht ordentlich zum 30.06.2018 gekündigt.
Am 30.01.2017 wurde mir zusätzlich außerordentlich fristlos gekündigt. Kündigungsschutzklagen und Zahlungsklagen rechtshängig beim Arbeitsgericht.
Zu 99% dürften meine Kündigungsschutzklagen erfolgreich sein.
Mein Arbeitgeber hat mich schwer beleidigt und mich betrogen. Das Geld wurde dann aber während des Kündigungsschutzverfahrens an mich zurückbezahlt. Es besteht der Verdacht weitere Straftaten meines Arbeitgebers. Ich habe hier bislang noch nichts unternommen.
Ich möchte nun im Kammertermin einen Auflösungsantrag zum 30.06.2018 stellen. Ist dies möglich, obwohl der Arbeitgeber sowohl ordentlich, als auch unabhängig hiervon dann später auch noch außerordentlich gekündigt hat?
Bleibt es bei dem eindeutigen Sachverhalt bei der Regelabfindung von 12x 1/2 Monatsgehalt?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Falls die Kündigungen rechtswidrig sind, wovon hier nach Ihren Angaben auszugehen ist, haben Sie grundsätzlich einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Wenn das Arbeitsverhältnis so zerrüttet ist, dass eine Fortsetzung kaum möglich ist, schlägt der Richter in solchen Fällen erfahrungsgemäß in der Regel eine Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung vor. Die Richter wissen auch, dass man sich sonst - wenn das Arbeitsverhältnis so gestört ist - bei nächster Gelegenheit wieder vor Gericht trifft.
Die Regelabfindung beträgt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. In den Fällen, in denen eine Kündigung nicht rechtmäßig ist und der Arbeitgeber den Mitarbeiter aber nicht weiterbeschäftigen möchte, werden zum Teil auch Abfindungsbeträge von bis zu einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, zum Teil auch etwas darüber, gezahlt. Ich habe kürzlich wieder einen Fall gehabt, in dem der Faktor 1,3 pro Beschäftigungsjahr gezahlt wurde. Diese Fälle sind aber eher selten.
2.
Ich würde zunächst abwarten, wie das Gericht den Sachverhalt einschätzt und ob es die Kündigungen als rechtswiedrig ansieht. Falls der Arbeitgeber Sie dann nicht weiter beschäftigen möchte, ist er vermutlich eher bereit, eine Abfindung zu zahlen, die auch über der Regelabfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt liegt.
Wenn Sie zu frühzeitig signalisieren, dass Sie auf keinen Fall dort weiter beschäftigt werden möchten und das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2018 auflösen möchten, kann dies wie eine eigene Kündigung wirken. In diesen Fällen sagen die Arbeitgeber dann oft, dass man gern gehen kann, aber ohne Zahlung einer Abfindung. Es gibt auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Diese wird in der Regel nur dann gezahlt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte und die Aussichten, dass die Kündigung vor Gericht Bestand hat, nicht sehr groß sind.
Daher würde ich auf keinen Fall zu frühzeitig signalisieren, dass Sie zum 30.06.2018 das Arbeitsverhältnis auflösen möchten. Wenn der Richter in dem Kammertermin darlegt, dass die Kündigungen aus seiner Sicht nicht rechtmäßig sind und feststellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der gravierenden Vorkommnisse zerrüttet ist und keine Basis mehr für eine weitere Zusammenarbeit besteht. ist der Zeitpunkt gekommen, zu signalisieren, dass Sie bereit wären, gegen eine angemessene Abfindungszahlung aus dem Unternehmen auszuscheiden. Hier würde ich dann bei der Höhe der Abfindung im ersten Schritt nicht zu niedrig rangehen, um noch etwas Verhandlungsspeilraum zu haben.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Ich habe natürlich auch einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt. Zum Ende des Verfahrens möchte ich ggf. als Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag nach §9,1 KSchG stellen, weil es mir nicht zugemutet werden kann, dass ich mir Beleidigungen, üble Nachreden und Betrug gefallen lasse.
Wird der Zeitpunkt der Auflösung dann vom Gericht auf den 30.06.2018 (ggf. sozial gerechtfertigter Beendigungszeitpunkt) oder 30.01.2018 (ao. Kündigung) festgelegt?
Wenn die Kündigungen für unwirksam erklärt werden und der Arbeitgeber Sie nicht weiterbeschäftigen möchte, erhöht dies die Wahrscheinlichkeit auf eine angemessene Abfindungszahlung.
Ist der Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindungszahlung trotz Feststellung, dass die beiden Kündigungen rechtswidrig sind, nicht bereit und ist das Arbeitsverhältnis zerrüttet, kann bzw. sollte der Auflösungsantrag eingebracht werden. Der Antrag kann auch noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingebracht werden. Ich empfehle daher, zunächst die Einschätzung des Gerichts zu der Frage der Rechtmäßigkeit der beiden Kündigungen abzuwarten bevor dieser Antrag gestellt wird.
Der Antrag kann vom Arbeitgeber nur dann nicht mehr gestellt werden, wenn das Gericht die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung feststellt. In diesem Fall kann dann nur noch der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag stellen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn unzumutbar ist (§ 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG).
Ist sowohl eine fristlose als auch eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen worden, hat der Arbeitnehmer das Wahlrecht, auf welche Kündigung er den Auflösungsantrag beziehen will. Daher müsste von Ihnen in dem Auflösungsantrag konkretisiert werden, auf welchen Zeitpunkt der Auflösungsantrag wirken soll und zwar auf den 30.06. oder den 30.01.2018.
Bei der vom Gericht festzulegenden Abfindung wird das Gericht sich sicherlich an der Regelabfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr orientieren. Bei der Frage, welche Abfindung im konkreten Fall angemessen ist, berücksichtigt das Gericht u.a. auch die Beschäftigungsdauer und das Alter des Arbeitnehmers und wie schwer der Verlust des Arbeitsplatzes für ihn wiegt. § 10 KschG sieht insoweit eine Abfindungshöhe von bis zu zwölf Monatsverdiensten vor. Bei einer mehr als 15-jährigen Beschäftigungsdauer und nach Vollendung des 50. Lebensjahres lässt das Gesetz in § 10 Abs. 2 auch noch höhere Abfindungsbeträge zu. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 liegen hier aber nicht vor.
Da Ihr Arbeitsverhältnis 12 Jahre bestanden hat, wird das Arbeitsgericht dies sicherlich auch zu Ihren Gunsten berücksichtigen. Ich würde in jedem Fall aber erst abwarten, ob der Arbeitgeber im Falle der Feststellung der Unwirksamkeit der beiden Kündigungen nicht bereit ist, eine Abfindung von bis zu einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr zu zahlen. Erst falls er eine Abfindungszahlung in angemessener Höhe ablehnen sollte, würde ich den Auflösungsantrag einbringen.