Auflösung US-Konto und Transfer nach Deutschland
Fragestellung
Ich habe seit ca. 17 Jahren ein Konto in den USA. Dort lagern Funds, die ich nun verkaufen möchte, und den Erlös nach Deutschland transferieren.
Ich brauche jemanden, der mir die steuerlichen Auswirkungen (erzielte Gewinne, bzw. Verluste) auf meinen amerikanischen Kontoauszügen erläutert. Bitte nur jemand melden, der Erfahrungen mit Kontoauszügen von Morgan Stanley hat.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
Ihre Anfrage und weitere Erläuterung möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Vorweg gehe ich davon aus, dass Sie die Zinseinkünfte aus diesen Papieren in Ihrer deutschen Steuererklärung angegeben haben mit dem Formular Anlage AUS (Ausländische Einkünfte – Kap) jährlich erklärt haben. Dann unterliegt die Veräußerung der Funds keiner Besteuerung, da die Besteuerung bereits an der Quelle erfolgt ist und diese Papiere nach amerikanischen Recht versteuert werden. Ansonsten ist die Frage, ob die Zinseinkünfte daraus der Besteuerung zu unterwerfen waren. Das würde bei Übertragung eines solchen Betrages geprüft. Dewweiteren ist zu überlegen, ob Sie in Deutschland ein Dollarkonto eröffnen und den Betrag zunächst stehen lassen und erst mit starkem Euro auflösen, um Währeungsverluste zu vermeiden.
Es können einige Abschläge durch Morgan Stanley erfolgen, wenn Sie die Funds auflösen. Das übersteigt hier den Prüfungsauftrag und sollte direkt angefragt werden.
Generell sind Finanztransaktionen von und nach Deutschland meldepflichtig, wenn sie höher als 12.500 Euro sind ein wirtschaftliches Geschäft Anlass der Zahlung war und der Empfänger oder Absender des Geldes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Wozu dienen diese Meldungen?
Aus der Summe aller Meldung wird die Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland erstellt (Quelle: § 11 (2) Nr. 2 AWG
Wozu dienen diese Meldungen nicht? Diese Meldungen werden nicht für Zwecke der Besteuerung verwendet. Es gibt keinerlei Querverbindung zum Finanzamt. Aber das Finanzamt wird bei gewissen Transaktionen auch Kontrollmitteilungen an die Banken übersenden und dann prüfen.
Reiner Kontoübertrag
Haben Sie Geld auf einem ausländischen Sparkonto und überweisen es wieder nach Deutschland, unterliegen Sie nicht der Meldepflicht. Von daher ist die Frage, ob man das Konto erst in den USA auflöst und stehen lässt.
Verkauf von Wertpapieren oder Immobilien, anschließend Kontoübertrag
Stammt das Geld jedoch aus dem Verkauf von Wertpapieren, lag der Überweisung ein „Grundgeschäft“ vor. In diesem Fall ist das Formular Z 10 der Bundesbank auszufüllen. Die Hotline der Bundesbank 0800-1234-111 (gebührenfreie Telefonnummer) wird Ihnen behilflich sein.
Das Unterlassen der Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann (§ 19 (5) Nr. 2 und (6) AWG. Allerdings ist die Entdeckungswahrscheinlichkeit ziemlich gering, da die Bank von sich aus keine Mitteilung an die Bundesbank versendet und auch sonst nicht nachprüfen wird, ob Sie ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen.
Zusammenfassung
Bei Auslandsüberweisungen (auch SEPA-Überweisungen) besteht ab 12.500 Euro eine Meldepflicht, wenn es sich nicht nur um einen Kontenübertrag ohne Rechtsgeschäft handelt. Die Meldung dient lediglich dem statistischen Erfassen des Zahlungsverkehrs der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland. Eine Weiterleitung der Informationen an Finanzamt und Zoll ist ausgeschlossen (es gibt keine gesetzliche Grundlage). Wer die Meldung unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann. Die Entdeckungsgefahr ist jedoch äußerst gering.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der ausführlichen Antwort geholfen habe.
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
RA StB Ira von Cölln, LL.M.
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