Auflösung eines Nachlasskontos - Verwaltung Erbengemeinschaft
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass;
das Nachlasskonto meiner verstorbenen Mutter soll aufgelöst werden. Wir sind vier Erben. Bruder G. überlässt aus familieninternen Gründen freiwillig meinen zwei anderen Geschwistern und mir den verbliebenen Betrag von knapp 20.000 Euro. Seine Zustimmung zur Kontoauflösung macht er von einer bestimmten Bedingung abhängig: Er möchte bestimmen und kontrollieren, welcher Betrag auf welches Konto überwiesen wird. Meine beiden anderen Geschwister und ich wollen, dass das Geld auf mein Konto kommt, von wo es dann wie vereinbart verteilt wird.
Ist es richtig, dass nach §745 BGB die Verwaltung der Erbengemeinschaft durch Beschlüsse, die mit der Stimmenmehrheit zustande kommen, erfolgt? Also dass wir drei Geschwister Bruder G. überstimmen können?
Ist es auch richtig, dass mein Bruder G. uns gegenüber schadensersatzpflichtig ist, wenn er zu Unrecht seine Zustimmung verweigert?
Stimmt es auch, dass man mit einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zu einer beschlossenen Kontoauflösung durch ein rechtskräftiges Urteil die Zustimmung erwirken kann?
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie Ihrer Antwort auf entsprechende Paragraphen aus dem BGB hinweisen könnten, damit wir meinem Bruder gegenüber so überzeugend wie möglich auftreten können.
Vielen Dank für Ihre Mühe und freundliche Grüße!
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
aus §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB geht hervor, dass Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, hierunter sind Maßnahmen ohne große wirtschaftliche Bedeutung zu verstehen, mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden können. Da eine Kontenauflösung allerdings von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist, handelt es sich NICHT um Maßnahmen einer ordentlichen Verwaltung, sodass Stimmenmehrheit nicht ausreicht.
Als Erbengemeinschaft bildet man eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass über das Gesamthandsvermögen nur alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft einstimmig Überweisungen tätigen, Abhebungen veranlassen oder Konten auflösen können. Dies bedeutet auf Ihren Fall bezogen, dass ohne die Zustimmung Ihres Bruders die Bank nicht verpflichtet ist, das Konto aufzulösen und das Geld auszuzahlen.
Bei der Gesamthandsgemeinschaft hat keiner der Miterben einen rechtlich abgrenzbaren Anteil an den Vermögensgegenständen, hier also an dem Geld. Da sich auch keine dringende Notwendigkeit gibt, z.B. weil der Nachlass ansonsten gefährdet wäre, das Konto aufzulösen, besteht auch kein Schadensersatzanspruch gegenüber Ihrem Bruder. Ein Schadensersatzanspruch bedarf immer einer schuldhaften Verletzung von Pflichten. Dies ist hier nicht gegeben.
Können Sie sich, wie es scheint, nicht einigen, besteht zum einen die Möglichkeit, die Hilfe eines Notars in Anspruch nehmen, der zwischen den Erben vermittelt (§ 363 Abs.1 FamFG). Alternativ hierzu oder falls die Vermittlung des Notars nicht helfen kann, eine Einigung zu finden, kann vor dem Zivilgericht eine Erbauseinandersetzungsklage erhoben werden. In diesem Fall entscheidet dann das Gericht und ordnet die Teilung den Erbquoten entsprechend an.
Da alle „Zwangsmaßnahmen“, mithilfe des Notars oder des Gerichts, Kosten auslöst, die den Nachlass schmälern, sollte auf jeden Fall die Einvernehmlichkeit favorisiert werden.
Ich hoffe, Ihnen einen umfassenden Überblick über die Rechtslage erteilt zu haben. Sollte Ihnen dennoch etwas unklar sein, nehmen Sie bitte Kontakt auf und ich werde nach Möglichkeit umgehend hierauf antworten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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Eine Nachfrage habe ich noch:
Mein Bruder G. ist ja an dem Geld auf dem Nachlasskonto gar nicht interessiert, das haben wir auch schriftlich, d.h. es geht nicht um eine Verteilung von Anteilen unter meinem Bruder und uns drei anderen Geschwistern.
Hat der Vorgang denn dann überhaupt eine große wirtschaftliche Bedeutung?
Mein Bruder ist ja nicht davon betroffen, es geht ja nicht um das Geld an sich. Es geht auch nicht um die Frage, ob das Konto aufgelöst werden soll. Mein Bruder will nur bestimmen, dass das Geld zu den unter uns drei Geschwistern vereinbarten Anteilen auf die jeweiligen Konten überwiesen wird.
Danke und freundliche Grüße!
leider reicht das nicht. Ihr Bruder muss, genauso wie Sie die Bank anweisen, also einstimmig, dass die Gelder ausgezahlt werden. Solange diese Erklärung der Bank nicht vorliegt, wird es keine Auszahlung geben.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass