Auflösung einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Christiansen,
vor ca. 20 Jahren habe ich eine GmbH gegründet, um Unternehmensberatungen im internationalen Umfeld bedienen zu können. Dort bin ich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Operativ läuft in dieser Gesellschaft schon viele Jahre nichts mehr. Die Gesellschaft könnte also problemlos aufgelöst werden.
Allerdings habe ich vor ca. 8 Jahren ein EFH gebaut, das vermietet wird. Ein Stb hat mir empfohlen, hierfür eine GmbH & Co. KG zu gründen und an die GmbH anzuhängen. Auch hier bin ich der alleinige Gesellschafter.
Aus heutiger Sicht macht diese Konstruktion überhaupt keinen Sinn mehr, ich würde gerne beide Gesellschaften auflösen.
Was wird nun aus dem Immobiliensitz in der GmbH & Co. KG? Fällt dieser bei der Auflösung der GmbH & CO. KG steuerlich dann meinem Privatvermögen zu und damit unter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung? Das wäre mein Ziel. Und beginnt dann die Spekulationsfrist neu zu laufen, so dass ich nach 10 Jahren steuerfrei verkaufen könnte?
Bleibt der Vorgang von der GrErwSt befreit?
Ich kann nach ersten Analysen davon ausgehen, dass der derzeitige Buchwert in der Bilanz steuerlich passt, so dass ich einen Buchgewinn aus der Übertragung nicht entstehen würde. Der derzeitige Wert liegt bei ca. 400.000 €, dass dürfte auch in etwa der neue Wert nach der Übertragung sein. Gibt es hier Gestaltungsspielräume?
Könnten Sie nach der Erstberatung diese Angelegenheit mit mir angehen und umsetzen? Mit welchen Kosten müsste ich rechnen?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.
Grundsätzlich haben Sie, so verstehe ich den Sachverhalt, die Immobilie im Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG und erklären die Einkünfte im Rahmen des Gewerbebetriebs.
Die Entnahme eines Grundstücks aus einem Betriebsvermögen ist einer Veräußerung gleich gestellt. Die Bewertung der Entnahme hat mit dem Teilwert zu erfolgen. Das ist der Wert, den die Immobilie heute auf dem Markt erzielen würde. Einen großen Gestaltungsspielraum gibt es hier nicht, da das Finanzamt im Rahmen einer eigenen Grundstücksbewertung prüfen würde, ob der angesetzte Wert marktgerecht ist.
Abzuziehen wäre davon der steuerliche Buchwert. Die Differenz ist als Buchgewinn oder Buchverluste im Rahmen der gewerblichen Einkünfte zu besteuern. Nach Entnahme aus dem Betriebsvermögen beginnt die neue 10 Jahresfrist, so dass Sie die Immobilie dann nach 10 Jahren steuerfrei veräußern könnten. Sollten Sie vorher veräußern wollen, so gilt der Entnahmewert aus dem Betriebsvermögen als Anschaffungskosten der Immobilie.
Grunderwerbsteuer fällt insoweit nicht an, wie Sie an der KG beteiligt sind (§ 6 GrerwStG). Wenn Sie also zu 100% an der KG beteiligt sind und das Grundstück dann auf Sie als Privatperson übergeht, ist die Übertragung grunderwerbsteuerfrei.
Bzgl. Ihrer Frage der weiteren Zusammenarbeit müsste ich wissen, welche Aufgaben Sie sich konkret vorstellen. Vielleicht könnten Sie mir hier noch einmal Ihre genauen Vorstellungen schildern, damit ich das zeitlich einschätzen kann und Ihnen auch ein faires Angebot unterbreiten kann.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Immobilienbesteuerung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).