Auflösung des Arbeitverhältnisses
Fragestellung
Guten Tag Herr Hesterberg,
Es geht um das richtige Vorgehen im gültigen Rechtsraum.
Nach 18 Jahren in der Firma und keiner Besserung in Aussicht, habe ich den Entschluss gefasst, nicht länger in dieser Firma zu arbeiten.
Wie komm ich aus dem Arbeitsvertrag, ohne die eventuellen Ansprüche auf Abfindung zu verlieren.
Ich werde aber keinen Fuß mehr in die Firma setzen.
Kündigen tun sie mir zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht.
Ich bin krankgeschrieben wegen "Burn out"
Der Artzt hat mir ans Herz gelegt, einen Anwalt zu konsultieren.
Mit freundlichem Gruß
Markus
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Wenn Sie aufgrund Ihrer ärztlichen Behandlungsergebisse in die Lage versetzt würden, selbst deswegen zu kündigen, bekommen Sie zwar keine Abfindung , aber Sie könnten für den Fall einer eventuellen Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes damit verhindern.
Eine Abfindung ist jedoch nicht so einfach zu bekommen, wie es auf den ersten Blick scheint. Das ist in Deutschland eher die deutliche Ausnahme. Im Einzelnen:
Es besteht grundsätzlich, von den folgenden Ausnahmen abgesehen, kein Anspruch auf eine Abfindung im Arbeitsrecht.
Allerdings werden Abfindungen in der Praxis häufig gezahlt aufgrund
- eines außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichs, einer gütlichen Einigung über die Wirksamkeit einer Kündigung;
- der gesetzlichen Regelung des § 1a Kündigungsschutzgesetz;
- Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gem. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz;
- Tarifvertrags oder eines Sozialplans (regelmäßig bei Massenentlassungen); selten im Arbeitsvertrag
- gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich;
In Arbeitsverträgen ist so etwas nach meiner Kenntnis so gut wie nie vereinbart, dass tendiert gegen null.
Häufigster Fall ist ein Vergleichsabschluss im Rahmen eines Kündigungsschutzklageverfahrens oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrages.
Letzterer wäre ja schon jetzt möglich, aber die Frage ist, ob sich der Arbeitgeber darauf einlassen wird, jedenfalls im Zusammenhang mit einer Abfindungsregelung. Denn nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung zahlt die Krankenversicherung und nicht mehr der Arbeitgeber.
Allerdings ist die Lage derart, dass auch eine personenbedingte Kündigung infolge einer Erkrankung frühzeitig nicht ohne weiteres möglich ist, sondern durchaus ein halbes Jahr lang abgewartet werden muss, um dann eine Prognose anzustellen, dass binnen eines weiteren halben Jahres die Arbeit voraussichtlich nicht mehr aufgenommen werden kann, infolge der gleichen Erkrankung oder inzwischen eingetretene Folgeerkrankungen.
Zudem ist der Arbeitgeber (wenn nicht ein kleines Unternehmen im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vorliegt, vgl. § 23) gehalten, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, um Ihnen einen Arbeitsplatz zu schaffen.
Vorher kann er hinsichtlich der Erkrankung gar keine Kündigung aussprechen.
Da wäre jedenfalls wegen der damit verbundenen Kosten für den Arbeitgeber ein Verhandlungsspielraum für einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsregelung denkbar und in der Praxis auch möglich.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, haben paar Tage gebraucht um darüber nachzudenken.
Wäre ein Aufhebungsvertrag dann sinnvoll von einem Anwalt aufsetzen zu lassen (besteht die Möglichkeit von Abfindung?) oder sollte man eher, das ganze erst mal mit dem Arbeitgeber versuchen zu regeln?
Mit freundlichem Gruß
Markus
ja, das wäre sinnvoll. Da kann man auch einen Abfindungsregelung hinein bringen.
Ich kann Ihnen da gerne wie Angebot unterbreiten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt