Aufhebungsvertrag statt fristloser Kündigung
Fragestellung
Guten Tag,
bin ich beruftätig als Apotheker und habe meinen Arbeitvertrag fristlos gekündigt.
Danach hat die Arbeitgebertin mir einen Aufhebungsvertrag geschickt, weil sie nicht mit fristloser Kündigung einverstanden hat.
Meine Frage ist, welches rechtlich besser für mich ist und ob es im Aufhebungsvertrag einen echtlichen Nachteil gibt, das meine Ansprüche verletzen kann.
Ich füge die Kündigung und Aufhebungsvertrag hinzu.
Mit freundlichen Grüßen
Jeon
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
sowohl die fristlose Kündigung, als auch ein Aufhebungsvertrag können beim Arbeitsamt zu einer Sperre führen.
Beim Aufhebungsvertrag würde es eine Sperre dann nicht geben, wenn die Aufhebung aus betreibsbedingten Gründen erfolgt. Allerdings wird in dem Arbeitsvertrag sowohl auf die vorangegangene fristlose Kündigung hingewiesen und gleichzeitig das Arbeitsverhältnis aufgelöst.
Bei der fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers ist häufig das zusätzliche Problem gegeben, dass dieser die Gründe für die Kündigung beweisen muss, wenn der Arbeitgeber diese bestreiten sollte. Gerade bei Mobbing ist die Beweisführung häufig sehr schwierig.
Zudem enthält der Aufhebungsvertrag eine sog. Abgeltungsklausel. Dies bedeutet, dass alle Ansprüche mit Abschluss des Vertrages erledigt sind. Sollten außer den im Aufhebungsvertrag genannten Forderungen noch weitere bestehen, könnten diese nach Abschluss des Vertrages nicht mehr geltend gemacht werden.
Fazit: Wenn es keine Ansprüche mehr gibt und Sie die Sperre beim Arbeitsamt einkalkulieren, dann kann der Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden. Wenn Sie hingegen die Gründe der fristlosen Kündigung nachweisen können, sollten Sie den Vertrag nicht abschließend, denn in diesem Fall würden Sie trotz der Eigenkündigung, die ja letztlich vom Arbeitgeber veranlasst wurde, keine Sperre beim Arbeitsamt erhalten.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen beantwortet sind. Bitte nehmen Sie Kontakt auf, wenn es Nachfragebedarf gibt.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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Danke für schnelle Antwort.
Ich habe zwei Unklarheiten. Und zwar.
Welche konkrete Ansprüche sind aus?
Und Auf dem Vertrag steht "Auf Vergütungsanteil in Höhe des gesetzlichen Mindestlohn" das heißt, Ich bekomme den restlichen Lohn und zu zahlende Urlaube in Höhe des gesetzlichen Mindestlohn, obwohl es einen anderen eigenen Gehaltstarif gibt?
Mit freundlichen Grüßen
Jeon
alle Ansprüche, die nicht in dem Vertrag genannt sind, aber ggf. bestehen, sind ausgeschlossen.
Die von Ihnen genannte Klausel bedeutet, dass man den Mindestlohn "ausgeklammert" hat.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass