Aufhebungsvertrag / Kündigung unbefristetes Arbeitsverhältnis
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
ich wende mich wieder in einer Arbeitsrechts-Sache an Sie. Eine fest angestellte Mitarbeiterin, Frau Sarah Möller, möchte auf eigenen Wunsch das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2018 beenden, um sich anderen Arbeitsschwerpunkten zu widmen. Frau Möller wird bis 31.12.2018 ihre Arbeiten wie bisher fortführen, ihren Resturlaub wahrnehmen oder von uns ausbezahlt bekommen, und ab 01.01.2019 auf freiberuflicher Basis weiter für uns arbeiten.
Unsere Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Ende des Kalendermonats, d.h. wir müssen vermutlich einen Aufhebungsvertrag schließen. Haben Sie ein Muster für mich? Sind hierbei besondere Vereinbarungen nötig? Im ursprünglichen Arbeitsvertrag wurde eine berufliche Weiterbildung vereinbart, deren Kosten auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer über ein Jahr aufgeteilt wurden, diese Phase ist allerdings seit 01.01.2018 vorbei und die Arbeitnehmerin bezieht ein ganz normales Gehalt.
Ich danke für eine erste Information. Falls das Gebot nicht ausreicht, melden Sie sich jederzeit.
Vielen Dank und einen schönen Abend, freundliche Grüße -
Reinhard Röde
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Herr Röde,
vielen Dank für Ihren weiteren Auftrag. Ich habe den Entwurf der Aufhebungsvereinbarung anhand der von Ihnen übermittelten Unterlagen erstellt und lade diesen hier gleich gesondert hoch. Ergänzend ist Folgendes zu dem Entwurf anzumerken:
1.
Falls kein Zwischenzeugnis erteilt werden soll, können Sie den ersten Absatz in § 2 auch streichen. Es wäre dann nur ein Schlusszeugnis bei Beendigung zu erteilen.
2.
In § 3 müsste noch die Anzahl der Resturlaubstage eingetragen werden.
3.
In § 4 habe ich das Gehalt angegeben, das ab dem 01.10.2018 gelten sollte. Ich bitte nochmals zu prüfen, ob dieser Betrag richtig ist.
4.
Die Regelung in § 5 muss immer in einen Aufhebungsvertrag aufgenommen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, hierauf hinzuweisen.
Ich gehe davon aus, dass die Arbeitnehmerin nicht beabsichtigt, sich arbeitslos zu melden, da sie auch weiterhin auf freiberuflicher Basis bei Ihnen arbeiten wird. Nur rein vorsorglich weise ich aber darauf hin, dass bei Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist durch einen Aufhebungsvertrag in der Regel immer eine Sperrzeit von der Arbeitsagentur verhängt wird. Darüber hinaus wird grundsätzlich auch dann eine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz freiwillig aufgibt, wie dies hier offensichtlich der Fall ist. Ich wollte nur vorsorglich auf diese Punkte hinweisen.
5.
Wegen der absolvierten Fortbildung bestehen hier - wie Sie auch erwähnten - keine Rückzahlungsansprüche mehr, da dies eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 01.10.2018 vorausgesetzt hätte, was hier nicht der Fall ist.
Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Vertragstext. Falls Sie noch Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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