Aufhebungsvertrag / Kündigung / Freistellung
Fragestellung
Guten Tag,
es geht um folgenden Sachverhalt.
Ich werde als Arbeitnehmerin zum 31.12.2018 aus meinem aktuellen Unternehmen ausscheiden.
Dies wurde auch in einem offenen Gespräch bereits mit den Vorgesetzten besprochen und derzeit bin ich auf der Suche nach der optimalen Lösung.
Welche Unterschiede würde eine Kündigung bzw. ein Aufhebungsvertrag mit sich bringen?
Soweit ich richtig informiert bin, gäbe es hier für mich keinerlei Unterschiede/Nachteile.
Ich werde vermutlich auch zum 02.01. einen neuen Arbeitsvertrag bei einem anderen Unternehmen unterschreiben.
Zudem habe ich ab dem 17.12. (bis Ende der Beschäftigung) noch Resturlaub, der auch bereits genehmigt wurde.
Ich würde allerdings ungerne bis zum 14.12. arbeiten gehen - und da bin ich auf die Option der Freistellung gestoßen.
Gibt es Möglichkeiten, eine bezahlte Freistellung zu beantragen oder benötigt man hierzu dann einen bestimmten Grund (z.B. Bewerbungsphase / Jobsuche)
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
ob eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag, beides beendet ein Arbeitsverhältnis. Für die Frage der Beendigung bestehen zwischen beiden Varianten keine Unterschiede. Lediglich in einem Aufhebungsvertrag lassen sich alle Abwicklungspunkte, wie z.B. eine Abfindung, ein Arbeitszeugnis usw. mitgestalteten. Eine solche Möglichkeit besteht bei einer Kündigung nicht. Zudem ist die Kündigung rechtlich gesehen nur eine einseitige Erklärung, während der Aufhebungsvertrag eben ein Vertrag ist.
Ein sehr gravierender Unterschied besteht bei möglichen Folgen, wie z.B. dem Arbeitslosengeld.
Eine Kündigung, es sei denn es handelt sich um eine verhaltensbedingte, ist meist unabhängig von einem „Zutun“ des Arbeitnehmers. Dies bedeutet, der Arbeitnehmer kann die Kündigung nicht verhindern und hat auch keine Ursache für diese gesetzt. Damit führt eine (betriebsbedingte) Kündigung zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld (wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen).
Bei einem Aufhebungsvertrag wird in der Regel vermutet, dass der Arbeitsplatz freiwillig aufgegeben wurde ( an einem Vertrag muss man ja mitwirken), was dann zwar nicht dem vollständigen Entfall der Ansprüche auf ALG I zur Folge hat, aber zu einer bis zu 3 monatigen Sperre führen kann (und meist wird).
Eine (vereinbarte) Freistellung würde für Sie bedeuten, dass Sie unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsverpflichtung entbunden werden. Es gibt wenige Fälle, in denen man einen Anspruch auf Freistellung hat. Hierzu gehört z.B. die Pflege naher Angehöriger, aber auch die Verhinderung des Arbeitnehmers wegen der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz nach erfolgter Kündigung.
Unabhängig von einem möglichen Grund besteht aufgrund der bestehenden Privatautonomie natürlich jederzeit die Möglichkeit, miteinander eine (grundlose) Freistellung zu vereinbaren. Sie sollten also Ihren Arbeitgeber ansprechen und mit diesem über die Freistellung verhandeln.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen verständlich und behilflich sind. Sollten sich Nachfragen ergeben, teilen Sie mir diese mit, ich werde dann umgehend auf diese eingehen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen