Aufhebung Nießbrauch
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Roth,
ich habe folgende Frage(n):
Die Eltern haben deren Wohnhaus (mit zwei Wohnungen, eine davon von den Eltern bewohnt) jeweils zur Hälfe an ihre beiden Kinder übertragen (Eintragung im Grundbuch) und das Nießrecht ins Grundbuch eintragen lassen (Nießbrauch beider Eltern als Gesamtberechtigte, löschbar bei Nachweis).
In diesem Jahr ziehen die Eltern jedoch in ein anderes Haus, das einem der beiden Kinder gehört.
Das andere Kind möchte das elterliche Haus jetzt ganz erwerben.
Wie kann das Nießrecht rechtlich korrekt und mit welchen Konsequenzen aufgehoben werden bzw. welche anderen Möglichkeiten mit welchen groben Konsequenzen bestehen?
Mit freundlichen Grüßen
F.Müller
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Das Nießbrauchsrecht kann erlöschen kraft Rechtsgeschäfts (a.) oder kraft Gesetzes (b.).
a.
Nach § 875 Absatz 1 BGB ist zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
Die Eltern als Gesamtberechtigte müssten erklären, dass sie das Nießbrauchsrecht aufgeben und die Löschung dieses Rechts dadurch bewirken, dass sie gegenüber dem Grundbuchamt die Löschungsbewilligung erklären.
b.
Kraft Gesetzes erlischt ein Nießbrauchsrecht durch Tod des (der) Berechtigten, vgl. § 1061 BGB.
Darüber hinaus erlischt ein Nießbrauchsrecht durch Zwangsversteigerung, vgl. §§ 91, 121 ZVG.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Sie haben eine Frage im Bereich Zivilrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen