Aufgabe eines L. u. F. Betriebs
Fragestellung
A hat zum 16.12.2016 die Aufgabe seines L.u.F. Betriebs erklärt. In der Aufgabebilanz wurden die Werte lt. eines Gutachten vom 27.06.2016 angesetzt. Die Hofstelle wurde am 14.07.2017 an einen Bauträger verkauft, uzw. unter dem anteiligen Wert des Gutachtens für die Hofstelle, da die Abbruchkosten der Scheunen in dem Gutachten zu niedrig angesetzt wurden.
Frage1:
Kann nun bei der endgültigen Veranlagung für 2016 dieser niedrige Wert noch angesetzt
werden ?
In 1990 wurde vom damaligen Inhaber
. das lebende u. tote Inventar veräußert
. die Ländereien an mehrere Pächter verpachtet
. Die Hofstelle zurückbehalten (Leerstand).
Die Landpachteinnahmen wurden danach als Einkünfte aus L.u.F. (ruhender Betrieb) erklärt und veranlagt.
Frage 2:
Hat nicht bereits in 1990- nach der damaligen Rechtslage- eine Zwangsbetriebsaufgabe stattgefunden gem. Erlaß 17.07.1965 (BStBl. 1966 II, S. 34), so dass in 2016 garkeine Betriebsaufgabe mehr stattfinden konnte?.
Ein Fortführungserklärung war nicht möglich, da kein Nachfolger vorhanden war.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nutzung von yourXpert! Zu Ihren Fragen möchte ich im Rahmen folgender Ersteinschätzung Stellung beziehen.
Frage 1:
Die Veranlagung könnte dann noch geändert werden, wenn die betreffenden Steuerbescheide nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) noch änderbar sind. Hier käme insondere der § 164 AO in Frage. Besteht für den Steuerbescheid der so genannte Vorbehalt der Nachprüfung, so ist der Steuerbescheid noch änderbar. In dem Zusammenhang könnte dann auch ein niedrigerer Entnahmewert geltend gemacht werden. Ist der zugrundelegende Bescheid nicht unter § 164 AO ergangen, so käme als Berichtigungsvorschrift aus meiner Sicht auch § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Frage. Hier geht es um ein nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen ohne dass den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden trifft. Ein grobes Verschulden liegt meiner Ansicht nach nicht vor, so dass hier zumindest versucht werden sollte, den Entnahmewert zu mindern.
Zu Frage 2:
Grundsätzlich muss für die Annahme einer Betriebsaufgabe diese ausdrücklich und schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.
Nach einem Urteil des BFH vom 21.09.2000 (IV R 21/99) ist für die Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Verpachtung von Stückländereien eine Hofstelle nicht erforderlich. Diese Hofstelle wurde ohnehin (mit Leerstand) beibehalten und wäre daher grundsätzlich noch nutzbar gewesen. Totes und lebendes Inventar sind im allgemeinen keine wesentlichen Betriebsgrundlagen (BFH 26.10.89 BStBl II 90, 373). Daher kann aus dem Verkauf des toten und lebenden Inventars nicht auf eine Zwangsbetriebsaufgabe geschlossen werden, weil das wesentliche Betriebsvermögen, die Grundstücke, behalten wurden.
Aus meiner Sicht wird es daher schwer, die Betriebsaufgabe in das Jahr 1990 zurück zu verlegen, weil keine ausdrückliche Betriebsaufgabe erklärt wurde. Vielmehr wird argumentiert werden, dass das Verpächterwahlrecht ausgeübt wurde und daher der Betrieb nicht aufgegeben wurde.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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