Aufethalt in Deutschland
Fragestellung
Hallo,
Deutscher Arbeitgeber, Entsendungsvertrag nach China, in Deutschland abgemeldet, kein Eigentum (Wohnung oder ähnliches, auch kein Zimmer im Elternhaus) in Deutschland. Besuch erfolgt aufgrund Familienbesuch, Unterbringung im Hotel.
Wie lange kann ich max. in Deutschland bleiben? Wird das auf das Kalenderjahr bezogen?
Wenn ich nach Deutschland zurückkomme und in meiner Firma in Deutschland arbeite (Abstimmung für Projekte in China usw.) Ist das ein Kriterium für das deutsche Finanzamt zu sagen, sie sind in Deutschland, sie arbeiten JETZT physisch in Deutschland, jetzt müssen Sie hier versteuern?
Wenn das nicht so betrachtet wird, gibt es eine zeitliche Obergrenze? Kann ich dies (Abstimmung für Projekte in China wird in Deutschland durchgeführt) innerhalb der 183 machen?
Danke für die Unterstützung.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Nach den generellen Regelungen bzgl. Doppelbesteuerungsabkommen behält i. d. R. Deutschland das Besteuerungsrecht, wenn Sie sich als der Arbeitnehmer
a) nicht länger als 183 Tage im Steuer- bzw. Kalenderjahr oder innerhalb von 12 Monaten in dem anderen Staat (China) aufhalten würden
und
b) der Arbeitslohn nicht von oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der im Tätigkeitsstaat ansässig (China) ist
und
c) der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte getragen wird, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat unterhält.
Solange Sie aber eines der Kriterien nicht erfüllen, hat das Besteuerungsrecht der Tätigkeitsstaat, also China (Art. 15 Abs. 2 DBA-China).
Da China das Besteuerungsrecht hat, stellt Deutschland die in China steuerbaren Einkünfte aus der Arbeitnehmertätigkeit von der Besteuerung frei. Nach 50d Abs. 8 Einkommensteuergesetz wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens jedoch nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er in China die festgesetzten Steuern entrichtet hat oder dass China auf das Besteuerungsrecht verzichtet.
Kehren Sie nun nach Deutschland zurück und beachten Sie weiterhin die 183 Tage ändert sich nichts. Sofern Sie jedoch in Deutschland wieder einen Wohnsitz begründen, würden Sie zumindest unbeschränkt steuerpflichtig werden und in Deutschland eine Steuererklärung abgeben müssen. Das Gehalt, dass Sie weiterhin aus China beziehen, wäre dennoch steuerfrei, es sei denn, Sie würden einen separaten Arbeitsvertrag in Deutschland für Ihre Projekttätigkeit in Deutschland bekommen.
Eine zeitliche Obergrenze ist mit den 183 Tage gegeben.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
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