Arzthaftungsprozess neuer Anwalt ist untätig, hohe Rechnung an Rechtsschutz
Beantwortet von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen Arzthaftungsprozess mit 2 positiven MDK Gutachten. Mein erster Anwalt hatte bei der Rechtschutzsversicherung eine Freigabe von 60.000 Euro.
Er hat nach 2,5 Jahren eine Rechnung über 2000
Euro gesteltt. Von der gegnerischen Versicherung habe ich ein Angebot von 20.000 Euro erhalten mit meinem alten Anwalt Der Anwalt ist dann leider ausgetreten, sodass ich einen neuen Anwalt für Medizinrecht suchen musste.
Mein neuer Anwalt hat als erstes den Gegenstandswert auf 300.000 festesetzt im Dezember 2019 und eine neue Rechnung über 6.000 Euro an meinen Versicherer gestellt.
Meine Versicherung zahlt nicht. Mein neuer Anwalt der seit Dezember für mich tätig ist, hat den Gutachtensauftrag vonmeinem alten Anwalt Januar 2017 an die gegenerische
Versicherung gesendet mit der Forderung über 300000
Euro, Das war am 07.02.2020. Das war es dann auch . Die Inhalte darin sind mittlerweile falsch(Verschlimmerung) und die 2 MDK Guthachten nicht enthalten. Es gibt seit 3 Jahren neue Arztbriefe interessiert den neuen Anwalt nicht. Der Gutachtensauftrag von meinem alten Anwalt war ein Guachtensauftrag und kein Anspruchsschreiben. Es gibt eine Verjährung zum 30.06.2020. Seitdem 07.02.2020ist nicht passiert. Ausser das mein Anwalt anruft und sagt, dass meine Versicherung nicht bezahlt. Angeblich hat er eine mündliche Verhandlung geführt mit der gegenerischen Versicherung im März. Nachdem er wochenlang behauptet hat: Er erreicht den Anwalt nicht.Es gibt keinen Schriftverkehr. Ich weiss nicht ob es stimmt.
Auf das Schreiben des neuen Anwalt vom 07.02.2020 hat die gegenerische Versicherung nie geantwortet, Im Schreiben vom 07.02.2020 wurden die Fragen der gegnersichen Versicherung vom 19.12.2019 nicht beantwortet. Das Anspruchschreiben (was zu 100 % der Gutachtensauftrag ist meines alten Anwaltes, es ist eine Aufzählung der Operationen und Gesundheitsstörungen) und weder 2 positiveMDK Gutachten berücksichtigt noch die letzten drei Jahre und Gesundheitsstörungen ) vom 07.02.2020 enthält keine Begründungen nur die hohe Summe auf grund dessen er die neue Rechnung über 6000,00 an meine Versicherung geschrieben hat. Es soll nun (stand heute 03.05.32020)eine aussergerichtliche Lösung gefunden werden , mit Schmerzensgeld 50.000 was mein
alter Anwalt auch so bei der Versicherung angegeben hat. Letzte Woche hatte er noch gesagt, er schreibt ein neues Anspruchsschreiben, Heut er wird dies nur mündlich verhandeln, wahrscheinlich dann wieder mit meinen alten 20.000 Eruo. Meine Bitte endlich die neuen Sachverhalte zu begründen und Schreiben, hat er heute mit: er macht dies weiterhin (Er hat angeblich einmal telefoniert) mündlich und er möchte seine Rechnung über 6.000 Euro bezahlt haben.
Kann er Rechnung über 3000.000 Gegenstandswert stellen,
obwohl der Gegenstandswert nun 50.000 aussergerichtlich ist.
Ich habe mich noch kein 2 Minuten mit meinem Anwalt unterhalten. Ichhabe keinerlei Unterlagen was er mündlich angeblich vereinbart hat und weiter mündlich vereinbart hat. Es gibt nur ein Anspruchschreiben an die Gegenerische Versicherung mit 100% Kopie des Gutachtensauftrag von Januar 2017 an den MDK Bayern.
Da ist vieles falsch. Es gibt dafür zahlreichen Schriftverkehr an meine Rechtschutz und er hat jetzt wohl an meine Rechtschutz einen ganzen Ordner geschickt. Ich glaube nicht, das mein jetztiger Anwlat sich mit mein Fall wirklich auseinandergesetzt hat . Er
ist seit 19.02.2020 untätig. Mein Bitten die Verjährungsfrist zum 30.06.2020 zu verlängern, wegen Pandemie sagt er bringt nichts. Ich fühle mich also
gar nicht verteidigt. Er hat einmal mündlich verhandelt und will nun nach meiner Beschwerde weiterhin mündlich verhandel Grundlage 50.000 Eruo. Mir kommt vor in ersterLinie will meinn Anwalt seinHonorar 6000,00. Die 20.000 Euro
das mir nach dem Anspruchsschreiben meines alten Anwaltes geboten wurden , sind verfallen. Ichhabe also
das Gefühl, dass ich aussgerihtlich mit 0 rausgehe.
Dokumente werden mir nicht zugestellt. Nur nach Nachfragen. Ichhabe ein Dokument unterschrieben das nach Gegenstandswert § 49 b Abs. 5 Brao verhandelt wird. Ausserdem habe ich noch einen Passus unterschrieben, der sich so anhört als wenn meine Versicherung nicht aufkommt ich bezahlen muss.
Mandatsbedingungen:
7. Der Auftraggeber beauftragt die Rechtsanwaltskanzlei mit der Korrespon denz gegenüber der Rechtsschutzversicherung, um den Deckungsschutz für das außerge richtliche und das gerichtliche Verfahren in 1. und II. Instanz zu erlangen. Hierbei handelt
es sich um eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit. Diese Gebühren werden von der Rechtsschutzversicherung nicht getragen. Den Gegenstandswert, nach dem sich die Gebühren berechnen, bilden die Kosten, die im Rahmen des Verfahrens anfallen (Ge richtskosten, eigene Rechtsanwaltskosten, Rechtsanwaltskosten der Gegenseite, Sachver ständigenkosten etc.). Der Auftraggeber bestätigt, darauf hingewiesen worden zu sein, dass er seine Pflichten gegenüber der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich selber wahrnehmen kann. Bei Beauftragung entbindet der Auftraggeber die Rechtsanwaltskanz lei. von der anwaltlichen Schweigepflicht aufgrund der nachbezeichneten Anwaltsgeheimnisse gegenüber der Rechtsschutzversicherung insoweit, als zur Regulie rung Tätigkeitsnachweise, insbesondere Schriftverkehr und inhaltliche Stellungnahmen, eingereicht werden müssen.
3. Fernmündliche Auskünfte und Erklärungen der beauftragten Rechtsanwälte sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
4. Der Auftraggeber wurde darüber belehrt, dass sich die Gebühren des Rechtsanwaltes nach dem Gegenstandswert berechnen. Wird eine Honorarvereinb arung geschlssen, ist diese
für das Mandatsverhältnis relevant.(anmerkung handschriftlich ARAG REchtsschutzversicherung)
11. Auftraggeber bestätigt darauf hingewiesen worden zu sein, dass Rechtsanwalt Inhaber der Kanzlei ist. Bei allen anderen Rechtsanwälten der Kanz handelt es sich um nicht haftende freie Mitarbeiter.
A.) Muss ich die Rechnung selber zahlen wenn die Arag nicht zahlt?
b.) wie kann ich den Anwalt bewegen schriftlich mit der gegnerischen Versicherung zu einem Vergleichsangebot zu kommunizieren, mit Argumenten die sich auf 2 Mdk Gutachten, lfd. Arztbriefe und Begrüdnung beziehen.
c.) könnte ich den Anwalt noch kündigen, wegen Untätigkeit, allerdings steht dagegen Verjährung
30.06.2020.
d.) die oben genannte Mandantsbedingungen was sagen die aus.
e.) haftet ein freiberuflicher Anwalt nicht
f.) Muss der Anwalt die Rechnung auf Gegenstandswert 60.000 ändern, statt 300000,00 , wenn er nun aussergerichtlich nur um 60.000 Schmerzensgeld verhandelt?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
offenbar sind Sie leider an einen "Kollegen" geraten, der wohl die Mandanteninteressen überhaupt nicht berücksichtig. Dessen Verhalten sollten Sie daher auch ggfs. die Rechtsanwaltskammer einschalten, um das Verhalten auch anhand der kompletten Akte zu bewerten.
Das vorab, nun zu Ihren Fragen:
A.) Muss ich die Rechnung selber zahlen wenn die Arag nicht zahlt?
Ja; Auftraggeber sind Sie und nur der Auftraggeber ist Zahlungsschuldner der Gebühren.
Ob eine Rechtsschutz besteht, ist insoweit irrelevant, da ein direktens Schuldverhältnis zwischen Anwalt und Versicherer nicht besteht.
b.) wie kann ich den Anwalt bewegen schriftlich mit der gegnerischen Versicherung zu einem Vergleichsangebot zu kommunizieren, mit Argumenten die sich auf 2 Mdk Gutachten, lfd. Arztbriefe und Begrüdnung beziehen.
Letztlich können Sie nur unter Fristsetzung das fordern und für den Fall der Nichterledigung mit Kündigung und Schadenersatz drohen.
Denn es ist schon ungewöhnlich, dass (auch zu Dokumentationsnachweisen) nur mündlich mit der Versicherung verhandelt wird, zumal dann die Vertretungsbefugnis des Sachbearbeiters bei dem Versicherer gar nicht zweifelsfrei feststehen kann.
c.) könnte ich den Anwalt noch kündigen, wegen Untätigkeit, allerdings steht dagegen Verjährung
30.06.2020.
Ja; eine Kündigung ist jederzeit möglich.
Ob es Sinn macht (auch in Hinblick auf mögliche Schadenersatzansprüche gegen den "Kollegen"), lässt sich so nicht beurteilen. Um darauf seriös zu antworten, müsste man den gesamten Fall und alle Unterlagen kennen.
d.) die oben genannte Mandantsbedingungen was sagen die aus.
Die Mandatsbedingungen stellen eine Vergütungsvereinbarung dar, wonach die Kosten nach den geltend gemachten gegenstandswerten zu berechnen sind.
e.) haftet ein freiberuflicher Anwalt nicht
Doch, auch der freiberufliche Anwalt haftet, aber eben nicht die Kanzlei. Normalerweise haftet die Kanzlei für alle Anwälte; hier wurde aber die Kanzleihaftung (zulässigerweise) ausgeschlossen.
Aber das ändert nichts an der Haftung auch des freiberuflichen Anwaltes.
f.) Muss der Anwalt die Rechnung auf Gegenstandswert 60.000 ändern, statt 300000,00 , wenn er nun aussergerichtlich nur um 60.000 Schmerzensgeld verhandelt?
Wenn er außergerichtlich nur über 60000 verhndelt hat, ist das auch der gegenstandswert.
Aber Sie haben oben im Sachverhalt geschildert, dass etwas an die gegenerische Versicherung mit dem Wert von 300.000 € geschickt worden sei. Wenn diese Forderung geltend gemacht worden ist, wäre das auch der Gegenstandswert, zu dem die Gebühren sich dann berechnen.
Es sei denn, der Anwalt hatte Kenntnis davonn, dass 300000 total überzogen gewesen sind und nur die 60.000 tatsächlich angemessen sind.
Auch deshalb sollten Sie unbedingt die Rechtsanwaltskammer einschalten. Denn hier ist auch die Wertberechnung schon "merkwürdig".
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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