Arbeitszimmer bei Nebengewerbe Freiberufler absetzen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas, ich habe folgende Frage:
Ich bin seit letztem Jahr nebenberuflich als Business-Coach tätig. Kleinunternehmer-Regelung, Freiberufler, Einnahmen dadurch bisher jährlich um 1500. Hauptberuflich bin ich Angestellte (60%).
Wir leben im Mehrfahmilienhaus meiner Schwiegermutter. Die Wohnung wird kostenfrei überlassen, wir zahlen nur Nebenkosten. Wir haben im Keller des Hauses einen Raum dämmen, eine Heizung einbauen und einen Boden legen lassen. Diesen Raum nutze ich ausschließlich für Coaching sowie gelegentlich für Homeoffice meiner Angestelltentätigkeit. Es steht nur ein Schreibtisch und Stühle drinnen. Raum ist abschließbar und nur über ein Treppenhaus erreichbar, das auch andere Mieter nutzen. Es ist räumlich deutlich von unserer Wohnung getrennt; wir wohnen im Erdgeschoss. Ausbau kostete ca. 4000, die wir selber bezahlt haben.
Kann ich diese Kosten für ein "häusliches/ausserhäusliches Arbeitszimmer" absetzen? Falls nein, könnte ich vermutlich wenigstens die Handwerkerkosten absetzen? Gibt es bei dieser Konstellation Fallen / Tips? Wir haben z.B. gelesen dass das Arbeitszimmer Betriebsvermögen werden kann; Haus gehört allerdings der Schwiegermutter und vermutlich irgendwann meinem Mann, Gewerbe läuft auf mich. Sollte ich dem Finanzamt Grundriss, Bilder etc. schicken?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung und beste Grüße! SG
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Grundsätzlich können Sie die Kosten des Arbeitszimmers als Betriebsausgaben geltend machen. Da Ihnen der Raum unentgeltlich überlassen wird, können Sie jedoch nur Ihre eigenen Aufwendungen ansetzen.
Soweit es sich um Erhaltungsaufwendungen handelt, wären diese sofort abziehbar. Wenn es Herstellungskosten wären (Umwandlung zu Wohnraum) wären dies über die Abschreibung zu verteilen.
Ich würde in Ihrem Fall zunächst die Variante Erhaltungsaufwand wählen, da 2 % von 4.000 € ein lächerlicher Betrag wären. Ein gewisses Risiko besteht, dass das Finanzamt dies nicht anerkennt, dann wären die Abschreibungen ersatzweise anzusetzen.
Ob die Höhenbegrenzung von 1.250 € pro Jahr greift, hängt davon ab, ob das Arbeitszimmer als häusliches Arbeitszimmer zu werten ist. In vergleichbaren Fallen (Kellerarbeitszimmer im teilweise selbst bewohnten Mehrfamilienhaus) sieht die Rechtsprechung eine "Einbindung in die häusliche Sphäre" als gegeben an und damit die Begrenzung der Höhe nach als gegeben (vgl. z.B. FG Nürnberg, Urteil vom 12. 11. 2015 - 4 K 129/14).
Da es jedoch auch hier auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, würde ich Ihnen empfehlen, das Arbeitszimmer erst einmal als außerhäuslich anzusetzen und die vollen 4.000 € als Betriebsausgaben zu behandeln.
Zu Betriebsvermögen kann es nicht werden, da Sie weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin sind. Dies gilt auch, wenn das Gebäude später auf Ihren Mann übergehen sollte.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Teils enthalten die Rechnungen auch separate Handwerkerkosten, sollte ich die separat schonmal ansetzen, um auf der sicheren Seite zu sein? Sollte ich initiativ Grundrisse/Bilder einreichen oder warten bis sich das Amt meldet?
Danke für Ihre Mühe und besten Gruß!
S. G.