Arbeitsverweigerung nach Kündigung
Fragestellung
Guten Tag,
ein Mitarbeiter (MA) hat gekündigt. Er hat eine 3 monatige Kündigungsfrist.
Wir haben uns auf nachfolgende Regelung geeinigt.
Im Juni hat er die Erlaubnis vom Homeoffice zu arbeiten, im Juli feiert er Restaurlaub aus 2017 ab, im August Urlaub 2018. Ab dem 1.9. tritt er einen neuen Job an.
Ich habe der MA konkrete Arbeitsaufträge mit Terminen erteilt, die sie bisher nicht aggearbeitet hat.
Kann ich eine Abmahnung aussprechen und bei weitere Weigerung die Arbeitsaufträge in ihren Resturlaub 2017 legen bzw. fristlos kündigen?
Vielen Dank
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich muss der Arbeitnahmer auch in der Kündigungsfrist arbeiten. Wenn nachweisbar eine Arbeitsverweigerung vorliegt, kann dies abgemahnt werden und im Wiederholungsfall auch eine (außerordentliche) Kündigung rechtfertigen.
Hierzu das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2015, 2 AZR 569/14:
"Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer verweigert die ihm angewiesene Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachdrücklich nicht leisten will. "
Mit freundlichen Grüßen
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen