Arbeitsvertrag/Verlängerungsvertrag
Fragestellung
Guten Tag,
unser Arbeitgeber hat mir einen Verlängerungsvertrag angeboten, den ich prüfen lassen möchte. Dazu folgende Fragen:
1. Aus meiner Sicht müsste ich von Beginn an (also ab Aug. 2017) unbefristet sein. Die Verlängerung dürfte daran nichts ändern, zumal sie mit einer Änderung (Gehaltsanpassung) verbunden ist. Ist diese Einschätzung richtig?
2. Ist es richtig, da die Kündigungsfrist nach BGB (also 6 Wochen) gerechnet wird, da es ein unbefristeter Vertrag ist?
3. Gibt es einen "Fallstrick", der beachtet werden sollte?
Viele Grüße
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Antwort von Rechtsanwalt Christian Keßler
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen kann ich wie folgt beantworten:
1. Aus meiner Sicht müsste ich von Beginn an (also ab Aug. 2017) unbefristet sein. Die Verlängerung dürfte daran nichts ändern, zumal sie mit einer Änderung (Gehaltsanpassung) verbunden ist. Ist diese Einschätzung richtig?
Nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag liegt eine Befristung vor. Diese galt zunächst bis zum 31.07.2020 und wurde durch den Verlängerungsvertrag verlängert auf den 31.07.2023. Auch in § 4 des Vertrages ist eine Befristung eingesetzt.
Etwas anderes ergibt sich jedoch aus dem deutschen Arbeitsrecht.
Nach § 7 des Arbeitsvertrages ist deutsches Recht anwendbar. Nach dem TzBfG ist eine Befristung nur unter sehr hohen Voraussetzungen über zwei Jahre lang möglich. Im Vertrag sind keinerlei Gründe für eine Befristung benannt. Grundsätzlich ist die Befristung nach dem § 14 TzBfG unwirksam.
Nach § 16 TzBfG gilt dann folgendes: „Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.“
Etwas anderes könnte sich noch aus einem Tarifvertrag ergeben. Die Anwendbarkeit eines solchen sehe ich in Ihrem Fall jedoch mit den mir vorliegenden Angaben nicht.
Demzufolge ist die Befristung grundsätzlich unwirksam und der Vertrag damit auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ausnahmen hiervon könnten sich aus § 14 Abs. 2a, Abs. 3 TzBfG ergeben. Ich gehe jedoch davon aus, dass diese Sonder-Konstellationen nicht vorliegen.
2. Ist es richtig, da die Kündigungsfrist nach BGB (also 6 Wochen) gerechnet wird, da es ein unbefristeter Vertrag ist?
Die Kündigungsfrist wird damit grundsätzlich nach BGB berechnet. § 16 TzBfG hatte ich Ihnen oben schon genannt. Dort ist die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber geregelt.
Ihre Kündigungsfrist ergibt sich grundsätzlich aus § 622 Abs. 1 BGB, welcher lautet: "Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."
Die Frist beträgt für Sie also 4 Wochen zum 15. oder dem Ende des Kalendermonats.
3. Gibt es einen "Fallstrick", der beachtet werden sollte?
Generell kann ich Ihnen folgendes zu Ihrem Vertrag sagen:
Sie sollten Ihre Vertragspflichten aus § 2 des Arbeitsvertrages beachten. Dieser ist grundsätzlich wirksam, auch wenn der Vertrag unbefristet ist. Hier ergeben sich aber keine besonderen Fallstricke.
Die Vertragspflichten Ihres Arbeitgebers ergeben sich aus § 3 des Arbeitsvertrages. § 3 Abs. 11 des Arbeitsvertrages ist zu beachten. Sollten Sie arbeitsunfähig erkranken, erhalten Sie eine Weiterbezahlung des Gehalts (zzgl. Sozialleistungen und Miete) für lediglich 6 Wochen. Weitere Fallstricke sind hier nicht zu erblicken.
§ 4 Abs. 4 des Arbeitsvertrages ist zu beachten. Danach ist bei vorzeitiger Kündigung die Umzugspauschale anteilig zurückzuerstatten. Grundsätzlich ist diese Klausel wirksam.
§ 8 sollten Sie ebenfalls, vor allem hinsichtlich Abs. 1 beachten.
Weitere Fallstricke sind nach dem heutigen Stand der Gesetze und der Rechtsprechung nicht zu erkennen.
Sie sollten sich selbstverständlich den Vertrag selbst auch sehr genau durchlesen. Im Übrigen entspricht der Vertrag dem Üblichen deutschen Arbeitsvertrag.
Bitte beachten Sie, dass meine Auskunft allein auf Ihren Angaben beruht und nicht vollständige Angaben zu einer falschen Rechtsauskunft führen können.
Mit freundlichen Grüßen
C. Keßler
Rechtsanwalt
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