Arbeitsvertrag / Kündigung Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer
Fragestellung
Sehr geehrter Damen und Herren,
ich möchte / muss von mir aus mein Arbeitsverhältnis mit meinen Arbeitsgeber fristlos kündigen.
Ich möchte dies zum 31.12.2020 fristlos durchführen, auf was muss man bei einer fristlosen Kündigung achten?
Auszug aus meinen Arbeitsvertrag:
„Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Partner drei Monate zum Quartalsende. Verlängert sich die Kündigungsfrist für SATA aus gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. „
§ 14. Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag:
- Habe ich Anspruch auf die Karenzentschädigung bei einer fristlosen Kündigung.
- Sollte darauf in einer Kündigung hingewiesen werden oder in einen separaten Schreiben erst nach dem Austritt?
§ 5. Sondervergütungen AV - Absatz 2 - Weihnachtsgeld
- Rückzahlung ?
Absatz 5. - Telefonkosten
Keine Zahlung der Telefonkosten durch AG des Eigenanteils in Höhe von € 25,56.
- Rechtsanspruch Rückwirkend?
Hintergrund meiner fristlosen Kündigung, Fahrerlaubnis wurde entzogen für 6 Monate, Außendienstmitarbeiter. Neuen Arbeitgeber ab 01.01.2021 in Aussicht.
Arbeitgeber bzgl. Entzug der FE wurde diesbezüglich informiert, aber nicht in welchen Umfang sich der Entzug bewegt.
Mit freundlichen Grüßen
Ratsuchender
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Antwort von Rechtsanwalt Thomas Klein
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für den erteilten Auftrag, den ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Sollten Sie noch in der Probezeit sein, so bestünde die Möglichkeit, mit einer 4 Wochen Frist zum Monatsende zu kündigen, was allerdings heute zum 31.12.2020 nicht mehr möglich ist. Gleiches gilt für eine ordentliche Kündigung, da hier die Frist nach Ihrem Arbeitsvertrag rechtswirksam auf drei Monate zum Quartalsende nur möglich ist, also zum 31.3.2021.
Eine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2020 aufzulösen, besteht nur noch darin, einen Aufhebungsvertrag im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu schließen. Allerdings haben Sie hierauf keinen Rechtsanspruch und können hier nur auf "Kulanz" des Arbeitgebers hoffen. Ein Aufhebungsvertrag bietet sich allerdings auch nur dann an, wenn eine neue Stelle zum 1.1.2021 sicher ist, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Bundesagentur für Arbeit gem. § 159 SGB III eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt.
Eine fristlose Kündigung durch Sie als Arbeitnehmer halte ich für unwirksam.
Denn auch bei der fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer müssen die Voraussetzungen des § 626 BGB vorliegen, der lautet:
"Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen."
Grundvoraussetzung ist also zum einen, dass die Gründe -also Entzug der FE- nicht älter als 2 Wochen sind.
Zudem muss hinzukommen, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Unzumutbarkeit begründet, weil der Arbeitgeber grundlegendes falsch gemacht hat.
Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber mehrfach keinen Lohn zahlt, Bossing betreibt oder es -vom Arbeitgeber ausgehend- zu verbalen oder körperlichen Übergriffen kommt.
Hier stammt der Grund -also Entziehung der FE- aber ausschließlich aus Ihrer Risikosphäre, so dass dies kein vom Arbeitgeber zu vertretender wichtiger Grund ist, der Sie zur fristlosen Kündigung berechtigt (so etwa: BAG Beschluß vom 17.10.1969 - 3 AZR 442/68)
Wenn Sie diese dennoch erklären wollen, so muss dies in Schriftform geschehen, wobei nach Zugang der fristlosen Kündigung beim Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sofort aufgelöst ist, also nicht etwa zum 31.12.2020. Daher sollten Sie eine derartige Kündigung, von der ich Ihnen aber dringend abrate, kurz vor dem 31.12.2020 erklären.
Ich rate Ihnen aber ab, weil ich eine fristlose Kündigung durch Sie aus den o.g. Gründen für unwirksam erachte und Sie damit Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers ausgesetzt sind, wenn dieser die Kündigung nicht akzeptiert. Denn wenn der Arbeitgeber dann -da Sie nicht mehr zu Arbeit erscheinen keine Ersatzkraft oder eine teurere Ersatzkraft findet, müssen Sie die Mehrkosten übernehmen.
Da Ihre fristlose Kündigung , unterstellt der Arbeitgeber akzeptiert Sie nicht, nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, bleibt es auch beim Wettbewerbsverbot. Damit stellt sich dann auch das Problem der Karenzentschädigung nicht, zumal bei einer fristlosen Kündigung durch Sie, die nicht durch ein Verhalten des Arbeitgebers veranlasst worden ist, auch kein Anspruch auf eine Karenzentschädigung besteht.
Das Weihnachtsgeld wäre dann gemäß der wirksamen Bestimmung in § 5 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages zurückzuzahlen.
Sollten Telefonkosten bis dato nicht gezahlt worden sein, so haben Sie hierauf natürlich unabhängig von einer fristlosen Kündigung Anspruch.
Ich kann Ihnen nur dringend anraten, einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber zu schließen bzw. eine ordentliche Kündigung zum 31.3.2021 zu erklären, da ich eine fristlose Kündigung für unwirksam erachte.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein, RA
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Vielen Dank für den erteilten Auftrag. Bevor ich Ihnen eine Antwort gebe, bitte ich noch um Mitteilung, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat und ob Sie sich noch in der Probezeit befinden. Zudem bitte ich um Mitteilung, seit wann Ihnen bekannt ist, dass die Fahrerlaubnis entzogen wurde?
Mit freundlichen Grüßen
T. Klein