Arbeitsvertrag endet oder nicht ohne gültige Kündigung ?
Fragestellung
Hallo in die Runde,
mein Arbeitgeber (Tochter eines großes deutsches Unternehmens) wollte mich fristlos kündigen. Seit mehr als drei Jahren bin ich dort beschäftigt, ohne jede Verfehlung.
Als der AG bemerkte das die Zwei-Wochen Frist ein Problem wird machte man mir am letzten Tag ein Angebot: Kündige selber zum 30.12.2017 dann sieht das besser für dich aus. Darauf ging ich ersteinmal ein. Ich sollte bis zum 30.11.17 12.00Uhr die Kündigung per E-Mail senden mit Hinweis das Original folgt per Post.
Am 05.12. bekam ich eine „sofortige unwiederrufliche Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge bis Auscheidedatum“ Datiert mit 01.12.17
Meine „Original“Kündigung mit noch von mir geänderten Formulierung „...fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ erreichte den AG am 05.12.17.
Nun trägt dieses Kündigungsschreiben statt meiner Unterschrift aber leider den handgeschriebenen Wortlaut „Für mich“ statt meines Namens. Wohl ein Irtum meinerseits beim Eintüten...
Heute am 07.12.rief mein Arbeitgeber mich an um die Rückgabe meiner Arbeitsmittel usw. zu klären.
Bis 31.12. müsse das ja erledigt sein.
Hat der AG das tatsächlich nicht gemerkt mit der fehlenden Unterschrift und dem ja auch eigentlichen, zu frühem Austrittsdatum 31.12. da ja meine „Kündigung ohne Unterschrift“ ja vor zwei Tagen erst zugestellt wurde und das Austrittsdatum eigentlich dann der 15.01.18 wäre.
Oder geht er von einem Irrtum meinerseits aus und ignoriert das?
Außer der Freistellung habe ich bis heute kein weiteres Schreiben erhalten.
Wie soll ich mich weiter verhalten?? Wann bemerke ich meinen Irrtum am optimalsten?
Ziel meinerseits ist zwar auch eine Beendigung , jedoch zu für mich bestmöglichen Bedingungen.
Was für ein Status besteht bezüglich meines Arbeitsvertrages ab 01.01.2018 wenn ich meine Sachen abgebe?
Vielen lieben Dank für Ihre Antworten !
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Kündigungen unterliegen der Schriftform. Per E-Email reicht das nicht, vgl. § 623 BGB, Schriftform der Kündigung:
“Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
Es besteht hier das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift, welches hier nicht erfüllt wurde und auch nicht aus Ihrem Zusatz „für mich“ selbiges hervorgeht, dieses geradezu widersprüchlich ist und darf hindeutet, wie nämlich der Arbeitgeber hier vorgegangen ist.
Die Nichteinhaltung des gesetzlichen Schriftformerfordernisses des § 623 hat nach § 125 die Nichtigkeit der Willenserklärung in Form der Kündigung zur Folge. Ausnahmsweise kann aber der Grundsatz der Formnichtigkeit durchbrochen werden, hier aber ist das gerade nicht erkennbar.
Was Ihr Arbeitgeber darüber denkt, kann ich natürlich nicht sagen, rechtlich entscheidend ist es indessen aber nicht.
Wir haben damit eine formunwirksame Kündigung von Ihnen allein und damit eine solche, Die dem Arbeitgeber zum 5.12.2017 zugegangen ist. Wegen der Formunwirksamkeit löst die Kündigung keine Rechtsfolgen aus und Sie sollten daher auch keine Arbeitsmittel abgeben.
Eine konkludente, also in schlüssiger Weise erklärte Kündigung ist damit grundsätzlich nicht verbunden, ich würde es aber dennoch nicht tun, da es mir nach einem abgekarteten Spiel des Arbeitgebers aussieht. Sie können also, wenn Sie das selbst aufgrunddessen wollen, nochmals kündigen, schriftlich und mit der ordentlichen Frist zu dem ab heute nächstmöglichen Termin. Allerdings ist zu wissen, dass, wenn Sie noch keine nahtlose Anschlussbeschäftigung haben und per se Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, Ihnen eine Sperrfrist bei einer Eigenkündigung droht.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Leider weiß ich jetzt noch nicht wie der rechtliche Status meines Arbeitsvertrages (mit ausschließlich genannter EMail-Arbeitnehmer-Kündigung zum 31.12.17) ab 1.Januar aussieht.
Das ist meine eigentliche und entscheidende Frage.
Kann ich meine eigene (E-Mail) Kündigung dann noch dem Arbeitgeber gegenüber am 02.01.18 für ungültig erklären und eine fristgemäße ordentliche Kündigung verlangen (28.02.)? Auf die man unter Umständen mit Kündigungsschutzklage antwortet.
Oder gibt es da eine letzte Frist? Oder muss ich das dringend noch 2017 tun?
Die Fakten: meine E-MAIL Kündigung zum 31.12.17;
die Alternative wäre die fristlose Kündigung seitens des AG gewesen, es war ein „Angebot“;
sofortige Freistellung vom 01.12. meinerseits unter Bezügen bis Ausscheiden;
Keine Kündigungserhaltbestätigung vom AG für mich
keine Kündigung seitens des AG
Die Personalabteilung ist nur noch bis Freitag besetzt.
Ich weiß nicht weiter. Mein Ziel ist es den Vertrag ordentlich kündigen zu lassen.
Vielleicht können Sie mir eine kurze Antwort geben. Vielen vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Thürling
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Ja, richtig, die eigene Kündigung per E-Mail ist (form-)nichtig, weshalb Sie erneut jederzeit mit entsprechender Frist kündigen. Es kommt eben ganz darauf an, wann Sie selbst aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden möchten.
Es kommt eben ganz darauf, wann Sie das wollen bzw. im Hinblick auf ein etwaiges neues Arbeitsverhältnis müssen.
Momentan jedenfalls besteht das Arbeitsverhältnis ungekündigt fort - das ist der Status.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt