Arbeitsvertrag: Betriebszugehörigkeitsregelung und Vergütungsmodell
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit 2 Jahren bei der Zech Immobilien als Teilzeitkraft fest angestellt und soll zum 01.11.19 in ein vor ca. 1,5 Jahren neu gegründetes, verbundenes Unternehmen wechseln (gleicher Ort und gleiche Tätigkeit). Zech Immob. wie die neue Firma Art Invest PM gehören beide zur Zech-Gruppe. Zu meinem neuen Arbeitsvertrag habe ich folgende Fragen:
1. Ich möchte meine 2jähgie Betriebszugehörigkeit bei der Zech Immob. im neuen Vertrag mit Art Invest PM aufnehmen lassen aus Kündigungsschutzgründen (Art Invest PM hat im Gegensatz zur Zech immob. unter 10 Mitarbeitern). Reicht die knappe Formulierung hierfür unter § 11 Sondervereinbarungen: "Als Eintrittstermin gilt der 01.11.2017"? Wenn nicht, wie muss sie lauten?
2. Meine bisherige Vergütung erfolgte monatlich in 12 Gehaltszahlungen per anno. Im neuen Vertrag wird das Gehalt gesplittet (monatl. und variable Vergütung 1 x jährlich). Die Gesamtsumme entspricht zwar meinem jetzigen Gehalt, doch befürchte ich
a) steuerliche Nachteile
b) Nachteile bei einem Austritt unterhalb des Jahres (S. 3, § 11 - Variable Vergütung, Absatz 5)
3. Habe ich durch die Aufhebung meines bisherigen Vertrages Nachteile bei einem evtl. Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Rechtsberatung.
Freundliche Grüße
Simone Begemann
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihren Auftrag. Ich habe den Anstellungsvertrag unter Berücksichtigung Ihrer Anmerkungen eingehend geprüft und meine Anmerkungen in einem Word-Dokument zusammengefasst. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte diesem Dokument, das ich hier gleich gesondert hochlade.
Falls Sie noch Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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Herzlichen Dank Frau Ordemann!
vielen Dank für Ihre umgehende rechtliche Einschätzung. Ich habe nur eine kurze Frage zu Ihrem Punkt 5. Auf der Seite 4 meiner Unterlagen war eine Aufhebungsvereinbarung meines alten Arbeitsvertrages enthalten. Reicht das nicht aus? Demnach muss doch die Beendigung des alten Vertrags nicht mehr explizit im neuen Vertrag genannt sein, oder besser doch?
Herzlichen Dank schon mal für Ihre Antwort.
Einen schönen Abend wünscht Ihnen
Simone Begemann
entschuldigen Sie bitte vielmals, ich hatte diese Vereinbarung im Anhang leider übersehen und bitte um Nachsicht. Die Vereinbarung ist an sich ausreichend, da mit ihr das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben wird. Ich habe hierzu aber noch die folgenden Anmerkungen:
1.
Ich empfehle, den Resturlaubsanspruch in § 3 genau zu beziffern, falls noch ein Anspruch besteht.
2.
Bei der Zeugnisregelung in § 4 sollte auch die Note festgelegt werden wie z.B. die Note "gut" oder "sehr gut". Am besten wäre es sogar, wenn vor Unterzeichnung ein abgestimmter Zeugnistext vorläge, der als Annex dem Aufhebungsvertrag beigefügt ist. So werden spätere Diskussionen um den Zeugnistext vermieden.
3.
Die Regelung in § 5 würde ich streichen. Sie ist entbehrlich, da Sie direkt in ein neues Arbeitsverhältnis bei der Zech-Gruppe wechseln. Sie ist daher nicht erforderlich und sollte zur Vermeidung von Missverständnissen gestrichen werden.
4.
Bei der vorgeschlagenen Ergänzung zu § 2 des Anstellungsvertrages wegen der Betriebszugehörigkeit könnte dann auch noch expressis verbins auf die Betriebszugehörigkeit bei der Firma Zech Immobilien Management GmbH Bezug genommen werden.
Weitere Anmerkungen hierzu bestehen nicht.
Falls noch weitere Fragen bestehen, melden Sie sich jederzeit gern. Ich wünsche Ihnen auch noch einen schönen Abend!
Freundliche Grüße
Uta Ordemann
ganz herzlichen Dank für Ihre sehr schöne Bewertung.
Falls noch einmal Fragen auftreten sollten, melden Sie sich jederzeit gern.
Ich wünsche Ihnen schon jetzt weiterhin ganz viel Erfolg!
Freundliche Grüße
Uta Ordemann